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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – 4 StR 53/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 53/09

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Kammer hat wegen nicht ausschließbarer verminderter Steuerungs-

fähigkeit i.S.d. § 21 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB ge-

mindert. Straferschwerend hat sie sodann allein folgende Erwägung he-

rangezogen: 'Zu Lasten des Angeklagten war der in der Tat zum Aus-

druck kommende unbedingte Vernichtungswille zu berücksichtigen, der

für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem

Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck kommt, und

auch innerhalb der tatbestandserfassten Fälle des direkten Tötungsvor-

satzes im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorausgegan-

gene Verhalten des Tatopfers besonders schwerwiegend erscheint' (UA

S. 39).

Diese Erwägung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwer-

tungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kammer hat damit maßgeblich auf den die Tat prägenden 'unbeding-

ten Vernichtungswillen' abgestellt. Dass der Täter eines Tötungsdeliktes,

von derartiger Absicht angetrieben, dem Opfer bewusst keine Überle-

benschance lässt, verwertet aber lediglich erneut zu Lasten des Ange-

klagten das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes (vgl. Senat

BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Beschluss vom 3. Februar

2004 - 4 StR 403/03 -). Zwar hat die Kammer versucht, ihre Überlegun-

gen im Folgenden weiter zu konkretisieren; dass darin tatsächlich eine

Anknüpfung der Strafzumessung an zulässige Straferschwerungsgründe

liegt, lässt sich indes der wenig geglückten Formulierung jedenfalls nicht

zweifelsfrei entnehmen, zumal die Kammer offenbar Abstufungen inner-

halb der Fälle direkten Vorsatzes vorgenommen sowie den nach dem

Tatgeschehen auf der Hand liegenden direkten Tötungsvorsatz schon im

Rahmen der Beweiswürdigung näher erörtert und als 'bewusst, gewollt

und gezielt' (UA S. 34 unten) gekennzeichnet hat.

Zudem unterliegen auch die in Betracht zu ziehenden Interpretations-

möglichkeiten Bedenken. Selbst wenn man die Wendung, der 'unbeding-

te Vernichtungswille' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei ei-

nem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich

zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der

Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB

§ 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der

Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die

zur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des Tatopfers - nötige Gewalt

angewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Eine solche Interpretation

geriete auch mit dem Grundsatz in Konflikt, dass im Verhältnis zu dem

gesetzlichen Regelfall einer Tötung mit bedingtem Vorsatz eine geringe-

re Tatschwere zukommt, nicht aber eine Tötung mit direktem Tötungs-

vorsatz einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist. Auch im Übrigen

lassen die Ausführungen selbst bei weiter Auslegung nicht erkennen,

dass die Kammer in rechtlich zulässiger Weise auf erschwerende Ge-

sichtspunkte der Tatausführung verweisen wollte, wie etwa die durch das

Bereitstellen und Verdecken der Tatwaffen vom Angeklagten bewusst

geschaffene Gefährlichkeit der Situation.

Zwar lässt sich der weiteren Erwägung, der Vernichtungswille erscheine

'im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorangegangene Ver-

halten des Tatopfers besonders schwerwiegend' ein Bezug zur Tatmoti-

vation entnehmen. Die Herleitung strafschärfender Umstände wird inso-

fern durch die Feststellungen aber nicht getragen. Zum Anlass der Tat

hat die Kammer festgestellt, dass der von jeher eifersüchtige (UA S. 5)

Angeklagte, der erhebliche Investitionen in die von seiner Lebensgefähr-

tin betriebene Gaststätte geleistet hatte (UA S. 3, 20), die Tat beging aus

'Angst, seine Lebensgefährtin zu verlieren und aus spontaner Wut gegen

den Getöteten, dem sie sich endgültig zugewandt hatte' (UA S. 14, 33).

Inwiefern hieraus - jenseits der von der Kammer verneinten niedrigen

Beweggründe - ein erhöhter Unrechtsgehalt folgen soll, hätte zumindest

näherer Begründung bedurft. Auch aus dem Vorverhalten des Tatopfers,

dessen Äußerung 'ich nehm sie dir weg' die Tat unmittelbar ausgelöst

hatte (UA S. 35), ist eine Steigerung des Schuld- und Unrechtsgehalts

jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht ohne Weiteres abzuleiten.

Einer Auslegung, die Kammer habe in noch zulässiger Weise strafschär-

fend nicht den Tötungsvorsatz, sondern eine aus der Art der Ausführung

und der Tatmotivation folgende erhöhte kriminelle Energie herangezo-

gen, steht schließlich auch die angenommene eingeschränkte Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten entgegen. Denn nach den Feststellun-

gen bestand bei ihm aufgrund seiner Alkoholisierung eine toxische Reiz-

offenheit, in Folge derer er nicht mehr in vollem Umfang in der Lage war,

die von Außen und Innen kommenden Reize zu filtrieren, abzuwägen

und bedürfnisgerecht zu reagieren (vgl. UA S. 16).

Im Hinblick darauf, dass sich die Kammer bei der Zumessung der Strafe

ersichtlich an der Obergrenze des rechtsfehlerfrei nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB (und nicht nach § 213, 2. Alt. StGB) gemilderten Strafrahmens ori-

entiert hatte, lässt sich ein Beruhen des Strafausspruches auf dem dar-

gelegten Rechtsverstoß nicht ausschließen. Eine Anwendung von § 354

Abs. 1a StPO erscheint deshalb ebenfalls nicht angebracht. Die Sache

bedarf daher hinsichtlich des Strafausspruches neuer Verhandlung und

Entscheidung. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil

es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt; ergänzende Feststel-

lungen sind möglich."

3

Dem verschließt sich der Senat nicht.

Tepperwien Maatz Athing

Franke Mutzbauer