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BGH Beschluss vom 04.02.2004 – 5 StR 472/03

5. Strafsenat

5 StR 472/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 4. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe

verurteilt worden ist,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und

seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung im Fall II.1. und zur

Anordnung der Maßregel ausgeführt:

„Der Tatrichter hat im Falle II.1. seiner ‚stereotypen Pflicht‘ nicht

genügt, die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch zu

erörtern (vgl. Basdorf SchlHA 1993, 57, 58; Senat, Beschl. v.

29. Januar 2003 – 5 StR 562/02). Angesichts der ungewöhnlichen

Tatumstände läßt sich hier (vgl. dagegen Senat in NStZ-RR 2002,

230) dem Urteilszusammenhang der Ausschluß eines freiwilligen

Rücktritts vom unbeendeten Versuch (vgl. BGHSt 35, 184, 186) eben-

so wenig zweifelsfrei (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-

keit 26) entnehmen wie die Annahme eines fehlgeschlagenen Ver-

suchs, bei dem die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts dem

Täter versagt ist (vgl. aaO Nr. 27).

...

Die äußerst knappen Feststellungen und Bewertungen sind nicht ge-

eignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positi-

ve Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden

Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der

Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Schon dieser

Defekt ist im Urteil nicht ausreichend belegt. Danach ist der Ange-

klagte ‚in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt, wobei neuroti-

sche Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen wie Waschzwang,

durchgängig gedrückte Stimmung) im Vordergrund stehen‘, er leidet

an einer ‚Neurose‘, die ‚aus dem Konflikt des Angeklagten zwischen

seiner vor etwa drei Jahren zutage getretenen Homo-/Bisexualität und

der vom polnischen Katholizismus geprägten rigiden Sexualmoral ent-

springt‘ (UA S. 4). Damit läßt sich eine so einschneidende Maßregel

wie die des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründen.

Auch die spärlichen Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich-

keitsprognose begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Kon-

krete Anhaltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründet

erscheinen ließen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Eine Wieder-

holungsgefahr im Sinne von § 63 StGB verlangt eine Wahrscheinlich-

keit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter

Rechtsbrüche (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19). Eine sol-

che Wahrscheinlichkeit ist schon mangels hinreichend umfassender

Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines im wesent-

lichen unauffälligen Vorlebens nicht erkennbar.“

Dem folgt der Senat. Er hebt danach die Verurteilung im Fall II.1. und

den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.

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