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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 5 StR 562/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung – auch über die Kosten des
Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-
zelstrafen neun Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe), versuchter gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen zehn Monate und ein Jahr
Freiheitsstrafe), Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen
sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen
(Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg und ist
im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in
zwei Fällen liegt zugrunde, daß der Angeklagte in den Süßwarenregalen
zweier Selbstbedienungsgeschäfte mit Rattengift bzw. Nitroverdünnung ver-
setzte Süßwaren deponiert hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu-
schrift hierzu zutreffend ausgeführt:
„Der Tatrichter hat seiner ‚stereotypen Pflicht‘ nicht genügt, die Frage
eines möglichen Rücktritts vom Versuch zu erörtern (vgl. Basdorf SchlHA
1993, 57, 58; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2002 – 5 StR 138/02). Dies nötigt
hier zur Aufhebung des Urteils im beantragten Umfang. Die Revision weist
zutreffend darauf hin, daß die beiden Versuche der gefährlichen Körperver-
letzung beendet waren und der Angeklagte durch seine zeitnah abgesandten
‚Bekennerschreiben‘ die Tatvollendung planmäßig verhindert hat. Daß er
dies nicht eigenhändig tat, sondern lediglich das Auffinden der von ihm prä-
parierten Produkte durch andere veranlaßt hat, ist rechtlich ohne Belang (vgl.
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Dasselbe gilt in Hinblick auf die
Frage, ob die vom Angeklagten gewählte Form der Erfolgsverhinderung op-
timal
war
(vgl.
Senat,
Beschluß
vom
7. Juni
1978
– 5 StR 315/78 – b. Holtz MDR 1980, 453; Senat in NStZ 1999, 128 und in
BGHSt 44, 204, 208). Etwas anderes mag gelten, wenn ein Menschenleben
auf dem Spiel steht (so wohl BGHSt 33, 295, 302 u. BGHR StGB § 24 Abs. 1
Satz 2 Bemühen 1); darum ging es hier jedoch nicht (vgl. auch BGH, Be-
schluß vom 14. August 2002 – 2 StR 251/02 – sowie Beschluß vom
26. September 2002 – 1 ARs 36/02).“
Dies führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und zieht die
Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat schließt jedoch aus, daß
die Verurteilung wegen der Körperverletzungsfälle die Bemessung der ande-
ren Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.
Harms Häger Raum
Brause Schaal