Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 161/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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Dr. Kreft und die Richter Raebel,

Vill und Cierniak

am 5. Februar 2004

beschlossen:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2000

wird nicht angenommen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.482,90

(96.780,15 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, ab

12. Februar 1996 habe der Schuldner die Zahlungen eingestellt gehabt. Das

Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, daß der Beklagten

die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach bekannt sein mußte; ihr scha-

dete bereits leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR

337/97, ZIP 1998, 2008; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641,

1642). Die objektive Gläubigerbenachteiligung war durch die Globalabtretung

vom 17. Januar 1993 nicht ausgeschlossen, weil mit der Zahlung an den

Schuldner dieses Sicherungsrecht insoweit erloschen war. Ein Ersatzabsonde-

rungsrecht oder ein Bereicherungsrecht gegen die Masse standen der Be-

klagten nicht zu (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99, ZIP 2000,

244, 245). Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie

aufgrund des Abtretungsvertrages oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen Rechte an dem Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift oder aus der

Gutschrift erworben hatte.

Kreft

Raebel

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Vill

Cierniak