Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2001 – IX ZR 36/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juli 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung ent-

halten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der

Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.

GesO § 10

KO § 29

InsO § 129

Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

möglich.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99 - OLG Jena

LG Erfurt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Januar 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilse-

nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das

Vermögen der R. Bau GmbH - eines früheren Großbauunternehmens in Thü-

ringen - (künftig: Schuldnerin) von der beklagten Krankenkasse im Wege der

Anfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von

609.000 DM.

Die Schuldnerin bemühte sich 1995 mit staatlicher Unterstützung und

unter Anteilnahme der Presse um weitere Bankkredite. Gemäß Antrag der

Schuldnerin vom 4. April 1995 stundete die Beklagte die Zahlung der Sozial-

versicherungsbeiträge für März 1995 um zwei Wochen. Am 27. Juni 1995 wur-

den die der Schuldnerin gewährten Bankkredite fällig gestellt. Die Löhne und

Gehälter für Juni 1995 wurden nicht gezahlt. Letzte Kreditverhandlungen zwi-

schen der Schuldnerin und den Banken scheiterten in der ersten Juli-Woche

1995. Am 6. Juli 1995 betrugen die fälligen und ernsthaft eingeforderten Bank-

verbindlichkeiten der Schuldnerin etwa 45 Mio. DM; zu diesem Zeitpunkt waren

die Passiva der Schuldnerin mit etwa 143 Mio. DM mehr als doppelt so hoch

wie deren Aktiva.

Am 6. Juli 1995 widerrief die Schuldnerin eine der Beklagten erteilte Er-

mächtigung zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge im Lastschriftverfah-

ren. Vor 10.00 Uhr dieses Tages überwies die Schuldnerin telegraphisch der

Beklagten einen "Abschlag" von 609.000 DM auf Sozialversicherungsbeiträge

für Juni 1995; zeitgleich erfüllte die Schuldnerin Verbindlichkeiten gegenüber

anderen Sozialversicherungsträgern und der Finanzbehörde. Der überwiesene

Betrag wurde dem Konto der Beklagten am Vormittag des 6. Juli 1995 gutge-

schrieben. Zwischen 10.00 und 11.00 Uhr dieses Tages beantragte die

Schuldnerin, die Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen zu eröffnen, weil sie

zahlungsunfähig und überschuldet sei. Um 14.00 Uhr des 6. Juli 1995 ordnete

das Amtsgericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse an und bestellte den

Kläger zum Sequester. Am 1. September 1995 wurde das Gesamtvollstrek-

kungsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Unter

dem Datum vom 23. Mai 1997 - veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 3. Juni

1997 - zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit (§ 13 GesO) an.

Die der Beklagten am 23. Juli 1997 zugestellte Anfechtungsklage hatte

in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision wird der Klageanspruch

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-

weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565

Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch gemacht.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die - rechtzeitig geltend ge-

machte (§ 10 Abs. 2 GesO) - Anfechtung wegen der Abschlagszahlung der

Schuldnerin an die Beklagte am 6. Juli 1995 auf die Sozialversicherungsbeiträ-

ge für Juni 1995 sei nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet. Es hat

zunächst festgestellt, daß der Beklagten an diesem Tage die - unterstellte -

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt gewesen ist; das nimmt die

Revision hin. Weiterhin hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagten

habe zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht den

Umständen nach bekannt sein müssen.

Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger habe die entsprechende Anfech-

tungsvoraussetzung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Die Stundung

der Sozialversicherungsbeiträge im April 1995 habe die Beklagte nicht auf eine

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinweisen können, weil diese eine mu-

stergültige Schuldnerin gewesen sei, die ihre Sozialversicherungsbeiträge ha-

be durch Lastschrift einziehen lassen und immer für ausreichende Deckung

gesorgt habe. Die einmalige Stundung habe auf einen Liquiditätsengpaß hin-

gedeutet, der damals in der Bauwirtschaft üblich gewesen sei. Nach der Stun-

dung habe die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge für April, Mai und

Juni 1995 wieder fristgerecht gezahlt. Auch aus der telegraphischen Überwei-

sung vor dem üblichen Zahlungstermin lasse sich keine Fahrlässigkeit der Be-

klagten herleiten. Das gelte auch für den schriftlichen Widerruf des Lastschrift-

verfahrens am 6. Juli 1995. Eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von ei-

ner Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergebe sich auch nicht aus den Be-

richten der Tagespresse. Allgemeine Presseberichte, die keine amtlichen Ver-

lautbarungen enthielten, könnten eine solche fahrlässige Unkenntnis nicht be-

gründen, weil auch eine bloße Überschuldung des Schuldners möglich sei. Die

Zeitungsartikel hätten auch nicht mit ausreichender Sicherheit die Mitteilung

einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin enthalten. Aus den Artikeln von

April 1995 ergebe sich lediglich, daß die Schuldnerin Liquiditätsschwierigkeiten

gehabt habe. Das gelte auch für die Presseberichte vom 4. Juli 1995, in denen

zugleich von massiven Sanierungsbemühungen die Rede gewesen sei. Zwar

sei dem Bericht in der Thüringer Landeszeitung vom 6. Juli 1995 zu entneh-

men, daß der Konkurs der Schuldnerin unvermeidbar sei, weil die Sanierungs-

verhandlungen gescheitert seien. Es sei jedoch bereits fraglich, ob ein Gläubi-

ger einem solchen Artikel in einer regionalen Zeitung Glauben schenken müs-

se. Außerdem seien Gegenstand der gesamten Berichterstattung gekündigte

Kredite und die Möglichkeit weiterer, von Land und Bund verbürgter Kredite

gewesen; dies könne allenfalls auf eine Überschuldung hindeuten. Eine fahr-

lässige Unkenntnis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kön-

ne auch nicht aus einer Zusammenschau der genannten Umstände geschlos-

sen werden. Das gelte um so mehr, weil die Sozialversicherungsträger vom

Gesetzgeber insoweit privilegiert worden seien, als die Nichtabführung der

Beiträge unter Strafe gestellt sei (§ 266a StGB).

Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand (§ 286

ZPO).

1. Dem Anfechtungsgegner schadet, wie das Berufungsgericht richtig

erkannt hat, im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits leichte Fahrlässig-

keit; werden dem Gläubiger bestimmte Tatsachen bekannt, die den Verdacht

der Zahlungsunfähigkeit begründen, kann der Gläubiger gehalten sein, sich

nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen und entsprechende

zusätzliche Informationen einzuholen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR

337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NJW 2000,

211, 212; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208). Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzurei-

chend und einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt und damit die Anforde-

rungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, BGHR ZPO § 286 - Beweismaß

1). Es hat ferner die Voraussetzungen für eine Erkundigungsobliegenheit nicht

richtig beurteilt.

a) Bei der Bewertung der antragsgemäßen Stundung der Sozialversi-

cherungsbeiträge für März 1995 im April 1995 hat das Berufungsgericht nicht

berücksichtigt, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem

Vorgang am 8. April 1995 in der Thüringer Allgemeinen ein Bericht über wirt-

schaftliche und finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin erschienen ist,

durch den die im Stundungsantrag der Schuldnerin vom 4. April 1995 ange-

führten "akuten Liquiditätsprobleme" ein besonderes Gewicht erhalten haben.

In diesem Artikel heißt es u.a., daß die Schuldnerin nach wirtschaftlichen

Schwierigkeiten jetzt der Landesregierung ein neues Sanierungskonzept vor-

gelegt habe, das einen Stellenabbau von bisher 1.300 Beschäftigten auf 650

vorsehe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe Konkursgerüchte demen-

tiert. Die Auftragslage des Unternehmens sei gut. Es bestünden kurzfristige

Liquiditätsprobleme. Derzeit würden Gespräche mit der Landesregierung über

die finanzielle Sicherung von Krediten geführt, um die Arbeitsplätze zu sichern.

Nach diesem Bericht war es zweifelhaft, ob gemäß dem Stundungsan-

trag der Schuldnerin "die Liquiditätsengpässe bis spätestens Monatsende April

1995 überwunden" werden konnten.

b) Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht

beachtet, daß die Schuldnerin die Löhne und Gehälter für Juni 1995 nicht ge-

zahlt hat. Daß die Beklagte dies nicht gewußt habe, hat sie selbst nicht be-

hauptet.

c) Diese Umstände haben in Verbindung mit mehreren Berichten vom 4.

und 5. Juli 1995 in verschiedenen Zeitungen entgegen der Wertung des Beru-

fungsgerichts den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begrün-

det.

aa) In einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 4. Juli 1995 mit der

Überschrift "Sanierung von R. Bau ist noch nicht gesichert" heißt es u.a., die

seit längerer Zeit bestehenden Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seien of-

fenbar nicht abgewendet. Ob die schwierige Sanierung gelinge, müsse sich in

den nächsten Tagen entscheiden. Abhängig sei der Erfolg von zusätzlichen

Kreditbeiträgen der Banken. Gesperrte Kreditlinien seien schuld, daß

3.000 Arbeitsplätze bei der Schuldnerin und den Nachauftragsunternehmen

gefährdet seien.

In diesem Sinne haben sich am 4. Juli 1995 auch zwei Berichte der Thü-

ringer Landeszeitung geäußert. In einem Artikel, in dessen Überschrift die

Schuldnerin als "Sanierungsfall" bezeichnet worden ist, ist ausgeführt worden,

die Schuldnerin sei auf die Sanierungsfinanzierung der Banken sowie auf

Bürgschaften des Landes und des Bundes angewiesen; die Schuldnerin werde

von einem Bankenkonsortium finanziert; die Finanzierungsinstitute seien wohl

bereit, das Weiterbestehen des Unternehmens zu sichern, sofern die Bürg-

schaften ihren Vorstellungen entsprächen; vor ihrer endgültigen Entscheidung

hätten die Banken vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite

eingeleitet. In einem weiteren Bericht dieser Zeitung mit der Überschrift "Im

Strudel der Pleiten" heißt es u.a., immer mehr Betriebe der Thüringer Baubran-

che müßten den Gang zum Konkursrichter antreten, um die Gläubiger auszu-

zahlen; besonders hart treffe es die Branche, wenn ein Großunternehmen in

finanzielle Schieflage gerate; wenn es gar den Thüringer Branchenprimus - die

Schuldnerin - treffe, seien die Folgen für kleinere Betriebe gar nicht mehr ab-

zusehen; das Eingreifen von Bund und Land sei mehr als vernünftig, um einen

weiteren Konkursfall im Thüringer Baugeschehen zu verhindern; Überbrük-

kungsfinanzierung und Feuerwehreinsätze änderten aber nichts daran, daß die

Situation der Firmen angespannt bleibe.

Danach haben sich diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 entgegen der

Wertung des Berufungsgerichts nicht nur über Liquiditätsschwierigkeiten und

massive Sanierungsbemühungen verhalten. Vielmehr ist darüber hinaus dar-

gestellt worden, daß der Sanierungsversuch schwierig und von weiteren Bank-

krediten abhängig sei, über die in den nächsten Tagen entschieden werde.

Außerdem ist - dies war besonders schwerwiegend - über "gesperrte Kreditlini-

en" sowie über "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite" der

Banken berichtet worden; diese Umstände stellten den notwendigen kurzfristi-

gen Sanierungserfolg in Frage.

bb) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht einen Artikel der Thü-

ringer Landeszeitung vom 5. Juli 1995. Darin ist mitgeteilt worden, in dieser

Woche solle die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin fallen; es habe

Management-Fehler gegeben, die die Schuldnerin in die Schieflage gebracht

hätten.

cc) Diese Presseberichte vom 4. Juli 1995 haben unter Berücksichtigung

der Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seit April 1995 den konkreten Ver-

dacht begründet, ihre Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten oder stehe

unmittelbar bevor. Die Mitteilungen, "gesperrte Kreditlinien" gefährdeten die

Arbeitsplätze bei der Schuldnerin sowie deren Nachunternehmern und die

Banken hätten vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Finanzierung der

Schuldnerin "vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite einge-

leitet", ließen darauf schließen, daß die Banken der Schuldnerin damals keinen

weiteren Kredit gewährten; tatsächlich hatten die Banken bereits am 27. Juni

1995 die Kredite fälliggestellt. Nach dem Presseartikel vom 5. Juli 1995 - einem

Mittwoch - sollte die Entscheidung über die Zukunft der Schuldnerin "in dieser

Woche" fallen. Wegen dieser Presseberichte hätte die Beklagte, die späte-

stens am 15. Juli 1995 eine Zahlung der Schuldnerin in Höhe von mehr als

600.000 DM auf Sozialversicherungsbeiträge für Juni 1995 erwartete, mit der

im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt die weitere Entwicklung der Schuld-

nerin beobachten und sich nach deren Zahlungsfähigkeit bei dieser, bei der

Presse oder anderen geeigneten Stellen erkundigen müssen.

dd) Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte durch

Presseberichte schon am frühen Morgen des 6. Juli 1995 die Gewißheit er-

langt, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war.

In einem Artikel der Thüringer Landeszeitung von diesem Tage heißt es

u.a., der Konkurs der Schuldnerin sei unvermeidbar; das Bankenkonsortium

habe seine Zustimmung zum Sanierungskonzept verweigert, weil die Banken

nicht das Risiko für die erforderlichen Kredite tragen wollten. In einem weiteren

Bericht dieser Zeitung von demselben Tage mit der Überschrift "R. Bau GmbH

steht vor dem Aus" ist mitgeteilt worden, die Schuldnerin werde wahrscheinlich

die Gesamtvollstreckung beantragen müssen; der letzte Sanierungsversuch sei

geplatzt; die Banken seien nicht bereit gewesen, einen Teil des Kreditrisikos

für die Bürgschaft in Höhe von 85 Mio. DM zu übernehmen. In einem Artikel der

regionalen Bild-Zeitung vom 6. Juli 1995 mit der blickfangartig hervorgehobe-

nen Überschrift "R.-Bau vor Pleite" heißt es u.a., die 85-Millionen-Bürgschaft

für die Schuldnerin sei geplatzt; fünf Banken hätten sich geweigert, 35 % davon

zu übernehmen; der Konkurs sei nicht mehr abzuwenden.

ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können auch Presse-

berichte, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, Umstände i.S.d. § 10

Abs. 1 Nr. 4 GesO sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen,

wie die Revision zutreffend geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 15. November

1990 - IX ZR 92/90, WM 1991, 150, 151 f; v. 22. November 1990 - IX ZR

103/90, WM 1991, 152, 155; Beschl. v. 18. April 1996 - IX ZR 268/95, ZIP

1996, 1015, zur Anfechtung eines Arrest- und Pfändungsbeschlusses, der nach

Medienberichten über die Flucht des Schuldners ins Ausland erwirkt worden

war; OLG Stuttgart ZIP 1994, 722, 723). Weder der Gesetzeswortlaut noch

Sinn und Zweck dieser Vorschrift stützen die gegenteilige Ansicht des Beru-

fungsgerichts. Ob Presseberichte insoweit Beachtung verdienen, ist eine Frage

des Einzelfalls. Ist ein Bericht inhaltlich substantiiert, scheint er aus einer zu-

verlässigen Quelle zu stammen und wird er durch Artikel anderer Presseorga-

ne gestützt, so kann der Bericht eine gewisse Überzeugungskraft gewinnen,

die einen Gläubiger veranlassen muß, im eigenen Interesse Erkundigungen

über die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners einzuholen. Diese Voraussetzun-

gen sind im vorliegenden Falle gegeben. Erwirbt ein Großgläubiger - wie die

Beklagte - von Gesetzes wegen dauernd erhebliche Forderungen gegen ein

Großunternehmen - wie die Schuldnerin -, so verstößt dieser regelmäßig ge-

gen die im Eigeninteresse gebotene Sorgfalt, wenn er solche Presseberichte

nicht zur Kenntnis nimmt. Das gilt auch für einschlägige Artikel der örtlichen

oder regionalen Presse, weil diese häufig - wie auch im vorliegenden Falle - an

dem Schicksal eines Großunternehmens in ihrem Bereich besonderen Anteil

nimmt. Wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen die Presseartikel als un-

beachtliche Spekulationen gewertet hat, so hat sie aus den dargelegten Grün-

den ihre Erkundigungsobliegenheit verletzt.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt zumindest eine Ge-

samtwürdigung der maßgeblichen, im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang stehenden Umstände bei richtiger Anwendung der Anforde-

rungen an die erforderliche Sorgfalt allein die Schlußfolgerung zu, daß die

- vom Berufungsgericht unterstellte - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am

6. Juli 1995 der Beklagten infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die

Strafvorschrift des § 266 a StGB ist insoweit unerheblich. Daraus kann nicht

abgeleitet werden, daß der Sozialversicherungsträger diejenigen Beträge, die

er in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unter

dem Druck der Strafdrohung empfangen hat, im Verhältnis zu anderen Gläubi-

gern behalten darf (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999,

1977, 1979).

II.

Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zu klären,

ob die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorliegen.

1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gläubigergemeinschaft

durch die angefochtene Leistung der Schuldnerin an die Beklagte benachteiligt

worden ist.

a) Eine Benachteiligung gerade der Insolvenzgläubiger entfällt nicht

schon deswegen, weil der Kläger inzwischen die Masseunzulänglichkeit ange-

zeigt hat. Dies ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (ebenso LG

Hamburg ZIP 2001, 711, 713; Ahrendt/Struck ZInsO 2000, 264, 266; Pape

ZIP 2001, 901 ff; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46

Rn. 47; vgl. auch A. Schmidt NZI 2000, 442, 443; a.M. LG Stralsund ZIP 2001,

936, 940 f; Dinstühler ZIP 1998, 1967, 1705 f; Kübler/Prütting/Paulus, InsO

§ 129 Rn. 22 a.E.; im Ansatz auch OLG Dresden NZI 2001, 259, 260). Das für

die Anfechtung vorauszusetzende Merkmal der Gläubigerbenachteiligung be-

deutet - nur -, daß die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsaus-

sichten der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)Gläubiger im allgemeinen ver-

kürzt hat. Dies ist auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmäßi-

gen Ablaufs des Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verfahrens zu beurteilen.

Dagegen wird nicht zugleich vorausgesetzt, daß von jeder einzelnen Anfech-

tung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger "profitie-

ren". Vielmehr dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschlie-

ßende Verfahren (vgl. nunmehr § 208 Abs. 3 InsO) mittelbar den Interessen

sämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist nur

als Vorstufe zu einer potentiellen späteren Berücksichtigung auch der Insol-

venzgläubiger gedacht. Durch einen völligen Ausfall bleiben diese erst recht

benachteiligt. Zudem widerspräche es dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen

Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger und damit dem Anfechtungszweck,

einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur deshalb besser zu

stellen, weil das Schuldnervermögen sogar bis zur Bedeutungslosigkeit ver-

mindert worden ist.

b) Eine Gläubigerbenachteiligung, die grundsätzlich vom Verwalter dar-

zulegen und zu beweisen ist (u.a. BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98,

WM 2000, 1209, 1210), kann fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetrag

gerade diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Verwalter in glei-

cher Weise hätte befriedigen müssen. Das setzt jedoch voraus, daß es außer

den ausgezahlten Gläubigern keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder bes-

seren Vorrechten gibt oder daß die Masse zur Befriedigung aller bevorrechtig-

ten Gläubiger ausreicht; dies hat der Anfechtungsgegner zu beweisen (BGHZ

114, 315, 322; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, ZIP 1992, 1008,

1010; vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; vom

16. Juni 1994 - IX ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1196; vom 13. März 1997

- IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854).

aa) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er könne zur Zeit

über ein Guthaben von 640.732,11 DM verfügen; dem stünden folgende vorab

zu begleichende Ansprüche gegenüber:

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geschätzt

3.456.852,00 DM;

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GesO

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b GesO

2.200.000,00 DM;

3.872.747,00 DM;

603.343,74 DM.

Deswegen habe er - der Kläger - unter dem Datum des 23. Mai 1997 die

Masseunzulänglichkeit gemäß § 13 GesO im Bundesanzeiger angezeigt. Da-

nach habe die angefochtene Zahlung an die Beklagte, deren Anspruch gemäß

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b GesO bevorrechtigt sei, die Aktivmasse geschmälert (vgl.

zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit BGH, Urt. v. 22. Februar 2001

- IX ZR 191/98, z.V.b. in BGHZ).

bb) Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf Berichte des Klägers

und dessen Prozeßvorbringen, er habe bereits bis zum 30. September 1997

Masseansprüche in Höhe von 10.970.907,39 DM "verauslagt", vorgebracht, der

Kläger habe eine freie Masse von 27.670.158,23 DM zur Verfügung, mit der er

sämtliche noch bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß § 13 GesO erfül-

len könne.

cc) Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Masseansprü-

che voll befriedigen könne, und deswegen die Klage abgewiesen, weil ihr der

Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat die-

se Streitfrage noch nicht geprüft. Sollte es zum Ergebnis kommen, daß es nicht

feststeht, ob die Masse zur Befriedigung aller Ansprüche nach § 13 GesO aus-

reicht, ist diese Streitfrage im Verteilungsverfahren (§§ 17, 18 GesO) zu erledi-

gen (vgl. BGHZ 114, 315, 323).

2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Beklagten am

6. Juli 1995 hat die - vom Berufungsgericht lediglich unterstellte - Zahlungsein-

stellung der Schuldnerin vorgelegen (vgl. dazu BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt.

v. 8. Oktober 1998, aaO 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, aaO; v.

25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690 f). Nach den genannten

Presseberichten von jenem Tage haben die Banken am 5. Juli 1995 entschie-

den, ihre fälligen Forderungen gegen die Schuldnerin - unstreitig in Höhe von

etwa 45 Mio. DM - ernsthaft einzufordern und dieser keinen weiteren Kredit zu

gewähren.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Zugehör Ganter