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BGH Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 65/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:15)
Dr. Kreft und die Richter, Raebel,
Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Fe-
bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
485.727,29
(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:12)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:20)(cid:12)(cid:20)(cid:12)(cid:20) DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage,
ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masse-
verbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung
eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts
dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich
schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur
eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02,
NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahin-
gestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupte-
ten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Beru-
fungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler
von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungs-
gerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revi-
sion kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Be-
tracht.
Kreft
Raebel
(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
Vill
Cierniak