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BGH Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZR 65/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 65/02

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:15)

Dr. Kreft und die Richter, Raebel,

Vill und Cierniak

am 5. Februar 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Fe-

bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

485.727,29

(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:12)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:20)(cid:12)(cid:20)(cid:12)(cid:20) DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage,

ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masse-

verbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung

eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts

dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich

schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur

eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02,

NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahin-

gestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupte-

ten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Beru-

fungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler

von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungs-

gerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revi-

sion kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Be-

tracht.

Kreft

Raebel

(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

Vill

Cierniak