Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.07.2003 – IX ZR 119/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

KO §§ 3, 17, 26, 43, 59

a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhalt-

lich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht,

wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.

b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis

28 KO gegen die Konkursmasse.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2003- IX ZR 119/02 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der WGS

G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WGS oder Gemeinschuldnerin).

Diese kaufte von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1992 ein in

S. gelegenes Grundstück. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt III. eine

nachbarrechtliche Vereinbarung, deren § 1 Abs. 2 unter anderem wie folgt lau-

tet:

"Der Käufer verpflichtet sich, ... 2.2 ggf. d.h., wenn doch nur die Nutzung durch einen gastronomi- schen Betrieb zustandekommt, dem Betreiber keine Parkplät- ze zu vermieten.

2.3 Der Käufer hat vorstehende Verpflichtungen an einen eventu-

ellen Rechtsnachfolger verbindlich weiterzugeben."

Der Kaufpreis wurde bezahlt, die WGS ist Eigentümerin des Grundstücks

geworden. Am 31. Oktober 1997 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfah-

ren eröffnet. Der Kläger vermietete das Objekt einschließlich der vier Stellplätze

mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzlokal.

Da für eine solche Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich war, verlangte

die Baubehörde den Nachweis von fünf Stellplätzen. Die mitvermieteten Plätze

wurden wegen der im notariellen Vertrag vom 15. Juni 1992 enthaltenen Ver-

einbarung nicht anerkannt. Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf den

notariellen Vertrag, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.

Der Kläger, der das Objekt inzwischen anderweitig vermietet hat, ver-

langt die Feststellung, daß der Beklagten kein Anspruch gegen ihn zustehe, es

zu unterlassen, die zum Objekt gehörenden Parkplätze an einen gastronomi-

schen Betrieb mit zu vermieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In

der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, daß der

Beklagten kein entsprechender Unterlassungsanspruch im Sinne einer Kon-

kursforderung, einer Masseschuld oder eines Aussonderungsrechts zustehe.

Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der zugelassenen

Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-

scheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der negativen Feststel-

lungsklage, weil die Beklagte sich eines Unterlassungsanspruchs berühme, was

ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung des streitig gewordenen

Rechtsverhältnisses begründe. Ein solches Interesse sei selbst dann zu beja-

hen, wenn der jetzige Mieter die Stellplätze nicht in Anspruch nehme; denn die

zwischen den Parteien streitige Frage könne für die zukünftige Nutzung des

Objekts jederzeit wieder Bedeutung gewinnen.

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden

von der Revision auch nicht angegriffen.

II.

1. Das Berufungsgericht sieht den Hauptantrag der Klage als gerechtfer-

tigt an und hat zur Begründung ausgeführt:

Der Kläger habe sich nicht durch eine konkludent vorgenommene Aus-

übung eines Wahlrechts nach § 17 KO an die nachbarrechtlich vereinbarte Nut-

zungsart gebunden; denn die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der schuld-

rechtliche Kaufvertrag bereits bei Konkurseröffnung vollständig erfüllt gewesen

sei.

Ansprüche auf Unterlassung seien keine Konkursforderungen und

könnten daher nicht zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Konkursverwalter

zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse daher haftungsrechtlich aus dem

Rechtsverhältnis abgeleitet werden, dem die Nebenpflicht entspringe. Lasten

und Beschränkungen des Massegegenstandes seien vom Konkursverwalter zu

beachten. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei

weder dinglich gesichert noch schütze er ein absolutes Recht. Er beruhe allein

auf einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und könne da-

her den Insolvenzverwalter nicht binden. Werde der Unterlassungsanspruch

verletzt, entstehe ein Schadensersatzanspruch, der am Konkursrisiko der Gläu-

bigergemeinschaft teilnehme. Diese Sicht sei auch interessegerecht, weil der

Beklagten, wenn die Gemeinschuldnerin das Grundstück vorkonkurslich veräu-

ßert und dabei die Unterlassungsverpflichtung nicht weitergegeben hätte, nur

ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Konkursquote zugestanden hätte.

2. Demgegenüber rügt die Revision: Es liege keine vollständige Erfüllung

im Sinn des § 17 KO vor; denn die hier fragliche Unterlassungspflicht sei beste-

hen geblieben. Ob sie eine Haupt- oder Nebenpflicht darstelle, sei unerheblich.

Ein Unterlassungsanspruch könne Aussonderungscharakter haben. Er richte

sich gegen den Kläger, der gemäß § 6 KO Rechtsnachfolger der Gemein-

schuldnerin und als solcher an den notariellen Kaufvertrag gebunden sei. Es

bestehe eine massebezogene Zustandshaftung.

3. Damit dringt die Revision nicht durch.

Die Beklagte verlangt aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinschuldne-

rin, daß der klagende Konkursverwalter ein Grundstück, das als Eigentum der

Gemeinschuldnerin in die Konkursmasse gefallen ist, nicht in einer bestimmten

Weise nutzt. Für eine solche Einschränkung des aus dem Eigentum folgenden

Nutzungsrechts besteht gegenüber dem Kläger, der die Konkursmasse im In-

teresse der Gesamtheit aller Gläubiger verwaltet, keine Rechtsgrundlage.

a) Der vertragliche Unterlassungsanspruch der Beklagten ist nicht

- insbesondere nicht durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) - dinglich

verfestigt.

b) Der von der Beklagten erhobene Anspruch ist ferner nicht auf eine

Aussonderung aus der Konkursmasse (§ 43 KO) gerichtet. Der vertragliche An-

spruch hat inhaltlich nicht die Feststellung zum Ziel, daß das Grundstück als

solches ganz oder in realen Teilen oder ein Recht daran nicht der Konkurs-

masse zustehe. Die Beklagte macht auch nicht geltend, der Kläger maße sich

eine Nutzung an, die rechtlich allein ihr gebühre (zu diesen Voraussetzungen

vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 27, § 10 Rn. 21; Stürner ZZP 94

[1981], 263, 306 f; zu verallgemeinernd Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 43 KO Rn. 1). Vielmehr richtet sich die Klage gegen die uneinge-

schränkte Ausübung einer Rechtsmacht, die an sich aus dem Eigentum folgt,

nämlich - neben dem Recht zur Verwertung der Sachsubstanz - des Nutzungs-

rechts. Das fällt nicht unter § 43 KO.

c) Der Vertrag, auf den die Beklagte hier ihren Unterlassungsanspruch

stützt, wirkt auch nicht gegenüber der Konkursmasse. Insbesondere unterlag er

nicht einem Erfüllungswahlrecht des Klägers gemäß § 17 KO, weil die Beklagte

vollständig vorgeleistet hatte: Sie hatte das Eigentum am Grundstück uneinge-

schränkt an die GmbH übertragen. Ob diese ihrerseits noch Hauptpflichten aus

dem Vertrage zu erfüllen hatte - d.h. insbesondere, ob die hier fragliche Unter-

lassungspflicht

im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Eigentumsübertragung

stand -, ist danach unerheblich.

aa) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe

der §§ 17-28 KO gegen die Konkursmasse (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 6

Rn. 148). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar. § 53 VerglO und § 119 InsO

legen das ausdrücklich fest, aber auch für den unmittelbaren Anwendungsbe-

reich der §§ 17 ff KO - von Lösungsklauseln für den Konkursfall abgesehen - ist

dies anerkannt (vgl. RGZ 56, 245, 247; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 213).

Die §§ 17-28 KO bezwecken grundsätzlich eine abschließende Regelung

vertraglicher Schmälerungen der Konkursmasse. Für die §§ 18-24 KO ergibt

sich dies mittelbar aus § 25 KO, der aufgrund des Verständnisses des Gesetz-

gebers erlassen wurde, daß etwa abweichende Regelungen ausdrücklich eröff-

net werden müssen. Die Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs der Kon-

kursordnung von 1877 drückt dies wie folgt aus: "Die Vorschriften, welche die

§§ 16-19 des Entwurfs [§§ 18-22 KO in der geltenden Fassung] für die dort be-

zeichneten Arten zweiseitiger Verträge treffen, derogieren den ihnen zuwider-

laufenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" (Hahn, Die gesammten

Materialien zur Konkursordnung, 1881, im folgenden: Mot.KO, S. 100).

Für diejenigen Verträge, die - wie der hier fragliche - unter § 17 KO fallen

könnten, gilt nichts anderes, soweit daraus Ansprüche gegen das Vermögen

des Gemeinschuldners abgeleitet werden sollen. Dieses Grundverständnis des

Entwurfs zur Konkursordnung kommt in der Systematik der getroffenen Rege-

lungen deutlich zum Ausdruck. Der zweite Titel der Konkursordnung sollte er-

klärtermaßen die Frage lösen, "ob und inwieweit ein solches Rechtsverhältnis

[ein vom Gemeinschuldner rechtsgültig eingegangener Vertrag], wenn es vor

der Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfüllt war, nach derselben in der ver-

tragsmäßigen Weise noch erfüllt werden kann oder muß". Diese Frage wurde

dahin beantwortet, daß § 15 des Entwurfs [jetzt: § 17 KO] "für die Erfüllung

zweiseitiger Verträge des Gemeinschuldners die Regel auf[stellt] und ... in § 20

[jetzt: § 25 KO] das Verhältnis derselben zu den Vorschriften des bürgerlichen

Rechts fest[setzt]" (Mot.KO S. 83). Danach bestimmt "§ 21 [jetzt: § 26 KO] ...

die Folgen ..., welche eine Einwirkung des Konkursverfahrens auf zweiseitige

sowohl, als auf einseitige Verträge nach sich zieht." Eine ausdrückliche Rege-

lung des abschließenden Charakters der §§ 17, 26 KO wurde für entbehrlich

gehalten, weil sich "diese Folgerungen ... bei einer Berücksichtigung der allge-

meinen Prinzipien der Konkursordnung ... von selbst" ergeben (Mot.KO S. 84).

Von dieser Sonderregelung erfaßt werden insbesondere auch diejenigen

gegenseitig verpflichtenden Verträge, bei denen der Vertragspartner des späte-

ren Gemeinschuldners - wie im vorliegenden Fall - seine Leistung vor Konkurs-

eröffnung schon vollständig erbracht hat, während diejenige des Gemein-

schuldners noch aussteht. In diesem Falle bleibt zwar der Gemeinschuldner

persönlich zur Erbringung etwa noch ausstehender Gegenleistungen grund-

sätzlich verpflichtet. Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden

Vermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen

Anspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforde-

rung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108; Jaeger/Henckel, aaO

§ 17 Rn. 4; vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60). Solche Ansprüche

werden grundsätzlich schon nach § 3 KO mit der Konkurseröffnung zu Kon-

kursforderungen. Eine Verpflichtung der Konkursmasse hieraus soll stets aus-

scheiden (Mot.KO S. 87).

bb) Diesem Verständnis des Regelungsgehalts der §§ 17 ff KO stehen

frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

In dem in BGHZ 24, 15 ff abgedruckten Urteil hat der VII. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs zwar entschieden, daß der Konkursverwalter regelmäßig

an eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden bleibt. Die-

ses Ergebnis hat er pauschal mit dem Satz begründet, daß der Konkursver-

walter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen müsse, die bei Eröffnung des

Verfahrens bestehe (aaO S. 18). In dem zugrundeliegenden Fall war es aber

der Konkursverwalter seinerseits, der einen vermeintlichen vertraglichen An-

spruch für die Konkursmasse geltend machte, insoweit also konkludent die

Vertragserfüllung gewählt hatte. Zudem ging es allein um die prozessuale

Durchsetzung der eingeklagten Forderung - vor einem ordentlichen Gericht

oder einem Schiedsgericht -, nicht um deren materiell-rechtliche Umgestaltung.

Schiedsabreden selbst fallen, wie das Urteil zutreffend bemerkt (aaO S. 18),

weder unter § 17 KO noch unter § 23 KO.

In späteren Urteilen ist als tragende Erwägung - genauer - ausgespro-

chen, daß der Konkursverwalter grundsätzlich für die Masse nicht mehr und

keine anderen Rechte geltend machen kann als dem Gemeinschuldner zuste-

hen würden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; vgl. auch BGHZ 113,

98, 105 f; Jaeger/Henckel, aaO § 6 Rn. 147). Auch in dem Fall, über den der

erkennende Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1998 (IX ZR 151/98,

WM 1999, 229 ff) entschieden hat, war es der Konkursverwalter, der eine For-

derung für die Masse einklagte; dieser konnte der Werkbesteller erfolgreich mit

der Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegentreten (Urteil, aaO S. 230 f;

vgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO).

Mit der Umgestaltung vertraglicher Ansprüche gegen die Konkursmasse,

die § 26 KO anordnet, befassen sich alle vorgenannten Erkenntnisse nicht. Die

§§ 17 ff KO erweitern einerseits nicht vertragliche Rechte des Gemeinschuld-

ners; sie halten aber umgekehrt vertragliche Belastungen unter bestimmten

Voraussetzungen von dessen konkursbefangenem Vermögen fern. Von dieser

Unterscheidung zwischen vertraglichen Pflichten und Rechten des Gemein-

schuldners ging nach der amtlichen Begründung zur Konkursordnung (Mot.KO

S. 85 f) auch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 17 KO aus.

d) Der Umstand, daß der hier fragliche vertragliche Anspruch auf eine

Unterlassung gerichtet ist, führt für sich allein nicht zu einer Verpflichtung der

Konkursmasse. Ob und inwieweit Unterlassungsansprüche gegen den Gemein-

schuldner statt dessen oder zusätzlich die Konkursmasse verpflichten, hängt

nicht vom Inhalt dieses Anspruchs, sondern von dessen konkursrechtlicher

Qualität ab: Ist der Anspruch nicht gegenständlich auf eine Aussonderung aus

der Konkursmasse gerichtet (siehe oben b), entscheidet über seine konkurs-

rechtliche Wirkung, inwieweit sich die Rechtsgrundlage des Anspruchs gerade

auch auf die Konkursmasse erstreckt.

Dies gilt im Ansatz unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch im

Einzelfall vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die

amtliche Begründung zum zweiten Titel der Konkursordnung (Mot.KO S. 84;

vgl. auch S. 85 zu § 15) spricht die Gleichbehandlung ausdrücklich für höchst-

persönliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus: Dieser bleibe zwar zu

deren Erfüllung selbst verpflichtet; gegen dessen Konkursmasse könnten aber

aus der Nichterfüllung lediglich Konkursforderungen abgeleitet werden.

aa) Teilweise wird in der Literatur allerdings pauschal die Meinung geäu-

ßert, Unterlassungsansprüche begründeten keine Konkursforderungen und

könnten deshalb nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden (Hess, KO

6. Aufl. § 3 Rn. 9; Jaeger Anm. in JW 1932, 380; ferner MünchKomm-

InsO/Ehricke, § 38 Rn. 38; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 18; Uhlen-

bruck, InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 22; Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 19 Rn. 10). Dies trifft aber nur in dem Sinne zu, daß Un-

terlassungsansprüche als solche keinen zur Konkurstabelle anmeldbaren Inhalt

haben. Schon über die weitere Behandlung derartiger Ansprüche im Konkurs

besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, daß alle Unterlas-

sungsansprüche, die nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden können, mit

ihrem Hauptinhalt gegen die Konkursmasse durchzusetzen seien.

bb) Nach Ansicht des Senats spricht allerdings viel dafür, daß ein etwai-

ger Vermögenswert von Unterlassungsansprüchen - mindestens aber das

Nichterfüllungsinteresse eines vertraglichen Unterlassungsgläubigers - eine

Konkursforderung begründet, wenn diese Pflicht nicht die Insolvenzmasse bin-

det (vgl. H. Lehmann ZZP 38 [1909], 68, 103, 110 f; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl.

§ 59 Rn. 4). Die amtliche Begründung zu § 17 KO [§ 15 des Entwurfs] spricht

für Forderungen auf Leistung einer Handlung allgemein aus, daß der Gläubiger

"nur sein Interesse in Geld liquidieren [kann]; denn jeder obligatorische An-

spruch verwandelt sich bei der schließlichen Vollstreckung in eine Geldforde-

rung" (Mot.KO S. 85; vgl. auch MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 8 f;

Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 45 Rn. 2 a.E.). Strafen aus älteren Zuwi-

derhandlungen des Gemeinschuldners gegen Unterlassungspflichten können

- vorbehaltlich des § 63 Nr. 3 KO - anerkanntermaßen zu Konkursforderungen

i.S.v. § 3 KO führen (Kilger/K. Schmidt, aaO § 3 KO Anm. 2 f; ferner Heidelber-

ger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 38 Rn. 7).

Letztlich braucht die Frage hier nicht allgemein und abschließend ent-

schieden zu werden. Denn sogar dann, wenn die Beklagte wegen vermögens-

rechtlicher Nachteile aufgrund der Unverbindlichkeit der Unterlassungspflicht im

Konkurs des Schuldners nicht aus der Konkursmasse zu entschädigen wäre,

beruhte das allein darauf, daß sie nicht dessen Vermögen konkursbeständig mit

dieser Pflicht belastet hat (s.o.a). Indem sie gegenüber dem klagenden Kon-

kursverwalter auf der Einhaltung der vertraglichen Unterlassungspflicht besteht,

versucht sie im Ergebnis, der Konkursmasse wieder einen Teil des umfassen-

den dinglichen Nutzungsrechts zu entziehen, welches das Eigentum am Grund-

stück verschafft. Gerade eine - auch nur teilweise - Rückgewähr von Gegen-

ständen, die vertraglich in das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen

des Gemeinschuldners vorgeleistet wurden, soll § 26 Satz 1 KO ausschließen.

Für vom Gemeinschuldner zu erbringende Gegenleistungen, die nicht auf Geld-

zahlungen gerichtet sind, führt die Begründung zum Entwurf der Konkursord-

nung aus, das Konkursrecht "verwandelt gesetzlich ohne Zuthun des Schuld-

ners jede Forderung aus ein- wie aus zweiseitigen Verträgen in eine Geldforde-

rung, - und sollte dies bei einer Obligation auf ein Thun nicht möglich sein, dann

entzieht diese, wie schon gedacht, sich überhaupt der Anwendung des § 15

[jetzt: § 17 KO]" (S. 104 f; vgl. auch S. 106, 107). Sie bleibt also insgesamt au-

ßerhalb des Konkursverfahrens.

cc) Abweichendes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung.

Diese hat sich mit dem rechtlichen Schicksal vertraglicher Unterlassungsan-

sprüche im Konkurs bisher, soweit erkennbar, nicht befaßt. Das Senatsurteil

vom 18. Oktober 2001 (IX ZR 493/00, ZIP 2001, 2142, 2143 f) betrifft einen

Schadensersatzanspruch gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 UWG gegen einen Konkurs-

verwalter, der zu Wettbewerbszwecken irreführende Angaben über Verträge

gemacht hatte, welche der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung

rechtswirksam auf einen Erwerber übertragen hatte. Durch sein Verhalten

machte der Konkursverwalter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO die Konkursmasse

schadensersatzpflichtig.

Wiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21. Oktober 1965

- Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374,

375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patent-

rechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß

der Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf

Unterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter

das Verfahren wieder aufnehmen könne. Dies liegt - angesichts des mindestens

aussonderungsähnlichen Charakters einer solchen Klage (siehe oben b; vgl.

K. Schmidt ZZP 90 [1977], 38, 49 ff) aus einem absolut geschützten Recht -

nahe. Entsprechendes trifft für das Urteil RGZ 45, 170, 171 f zu, das auf der

Grundlage des früheren gemeinen deutschen Rechts eine konkursbedingte

Prozeßunterbrechung für einen Unterlassungsanspruch aussprach, der nach

heutiger Rechtsauffassung auf die Verletzung eines absolut geschützten Per-

sönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) durch den Gemeinschuldner zu stützen

und wegen des späteren Verhaltens des Konkursverwalters gemäß § 59 Abs. 1

Nr. 1 KO auch gegen die Konkursmasse zu richten war.

Das Kammergericht (NZI 2000, 238, 239) hat einen Beschluß bestätigt,

durch den einem Schuldner ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein

Wettbewerbsverbot (§ 890 ZPO) auferlegt wurde. Hierbei hat es den Umstand,

daß über das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens der weiteren

Beschwerde ein Konkursverfahren eröffnet wurde, für unerheblich gehalten.

Dies folgte ohne weiteres aus der Erwägung, daß sich der zu vollstreckende

Titel gegen den Schuldner persönlich richtete und schon deshalb nicht unmit-

telbar gegen dessen Konkursmasse zu vollstrecken war.

Dafür, daß eine vom Gemeinschuldner vertraglich begründete Unterlas-

sungspflicht allein wegen dieses Inhalts dessen Konkursmasse verpflichten

könnte, ergibt sich aus alledem nichts.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Richter am Bundesgerichts- hof Raebel ist wegen urlaubs- bedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Kreft

Bergmann