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BGH Urteil vom 10.02.2004 – X ZR 59/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Februar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2001 aufgehoben, so-

weit die Klage wegen des entgangenen Pachtzinses in Höhe von

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ewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus

einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer aus teils gebrauchten, teils

neuen Teilen errichteten Bowling-Anlage in ein Bowling-Center in G.

geltend (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen eines Begleitscha-

dens); die Beklagte verlangt widerklagend Restvergütung. Die Anlage wurde im

Dezember 1996 eingebaut und am 20. Dezember 1996 in Betrieb genommen.

Auf Grund von Mängelrügen führte die Beklagte zunächst Nachbesserungsar-

beiten durch. Es kam zu mehreren Fristsetzungen des Klägers mit Ablehnungs-

androhungen. Der Kläger ließ sodann die Anlage ausbauen und durch ein

Drittunternehmen eine andere einbauen; die von der Beklagten gelieferte und

montierte Anlage wurde eingelagert. Das Landgericht hat die Klage abgewie-

sen, im wesentlichen, weil es die Forderung als verjährt angesehen hat, und der

Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der

Kläger seine Forderung hinsichtlich des Pachtzinsentgangs auf 63.997,50 DM

beziffert. Gegen die Restvergütungsforderung hat er in erster Linie aufgerech-

net. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein vertragliches Aufrechnungs-

verbot berufen, Mängel bestritten und Verjährung geltend gemacht. Das

Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der

Klage und der Widerklage teilweise stattgegeben und diese im übrigen

abgewiesen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre Prozeßziele

aus der Vorinstanz in vollem Umfang weiter. Der Senat hat die Revision des

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Klägers nur im Umfang von 16.909,45

on der Beklagten nicht angenommen.

i-

Entscheidungsgründe

I. Die Revision führt in Höhe eines Betrags von 33.072,-- DM zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag als Werkvertrag über eine unvertretbare Sache angesehen.

Rechtsfehler treten insoweit ebenso wenig hervor wie zu den Feststellungen

des Berufungsgerichts, daß die eingebaute Anlage mangelhaft gewesen sei, die

Beklagte auf Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung die Anlage nicht in einen

mangelfreien Zustand versetzt habe und Schadensersatzansprüche des

Klägers nicht verjährt seien.

2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nur den zur Behebung

der Mängel und zum Ausgleich der weiteren Schadenspositionen erforderlichen

Geldbetrag verlangen. Den erstgenannten hat es auf 50.000 DM zuzüglich

Mehrwertsteuer geschätzt. Wegen der hiergegen gerichteten Rügen hat der

Senat die Revision nicht angenommen.

3. a) Pachtzinsausfall hat das Berufungsgericht in Höhe von 80% des

Ausfalls für die Monate Februar und März 1997 zugesprochen. Für die Monate

Dezember 1996 und Januar 1997 sei ein Ausfall nicht ersichtlich, da der

Pächter bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt habe, die Anlage

Ende Januar geschlossen und danach keinen Pachtzins mehr gezahlt zu

haben. Ein Ausfall über den 31. März 1997 hinaus sei nicht dargetan. Die

Folgen des vollständigen Ausfalls der Anlage seien von der Beklagten nicht zu

tragen. Für eine Minderung von 100% sei zudem kein Sachverhalt vorgetragen,

angesichts der überragenden Bedeutung der Bowling-Anlage

für den

Gastronomiebetrieb sei aber eine Minderung von 80% gerechtfertigt.

b) Die Revision setzt dem entgegen, der Kläger habe vorgetragen, er

habe auch

für Dezember und Januar keinen Pachtzins erhalten. Die

protokollierte Aussage des Pächters D. gebe etwas anderes nicht her.

Zudem betrage der Ausfall 100%. Der Abzug sei zudem nicht auf den für eine

Reparatur erforderlichen Zeitraum begrenzt.

c) Die Rüge ist im Umfang der Annahme der Revision begründet. Bei

dem Pachtzinsausfall handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach

§ 249 BGB zu ersetzen ist. Der Kläger hatte in den Tatsacheninstanzen

behauptet: "Aufgrund dessen hat der Kläger auch keine Pacht gesehen". Der

Pächter D. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet: "Ab

Januar 1997 habe ich dann keine Miete mehr bezahlt". Mit den Feststellungen

des Berufungsgerichts ist dies hinsichtlich der Pachtzahlung für den Monat

Januar nicht in Einklang zu bringen. Was die Höhe des Ausfalls betrifft, kommt

es nicht darauf an, ob der Pächter zur vollständigen Einbehaltung berechtigt

war, sondern nur darauf, ob er 100% einbehalten hat und allenfalls noch darauf,

ob es dem Kläger zumutbar war, den Rest gerichtlich durchzusetzen. Es ist

anerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann

fehlt, wenn der

Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den

schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt,

die den Schaden endgültig herbeiführt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 103, 113, 118 f.;

Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512). Die Feststellungen im

Berufungsurteil enthalten hierzu jedoch keine tragfähige Grundlage. Das

Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß der

Pachtentgang auf die Zeit bis Ende März 1997 begrenzt sei. Da die Anlage im

Juli 1997 wieder in Betrieb genommen worden ist, ergeben die geschuldete

Monatsmiete von 7.150 DM und die Betriebskostenvorauszahlung von 800 DM

monatlich für 6 Monate 47.700 DM. Das Berufungsgericht hat insoweit 14.628

DM zugesprochen, so daß zugunsten des Klägers eine Mehrforderung von

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33.072,-- DM (16.909,45

e-

richt die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf