Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 10.02.2004 – X ZR 59/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Februar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2001 aufgehoben, so-
weit die Klage wegen des entgangenen Pachtzinses in Höhe von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:7)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:15)(cid:30)(cid:31)(cid:20)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:22) (cid:20)(cid:19)! (cid:24)#"
16.909,45
ewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus
einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer aus teils gebrauchten, teils
neuen Teilen errichteten Bowling-Anlage in ein Bowling-Center in G.
geltend (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen eines Begleitscha-
dens); die Beklagte verlangt widerklagend Restvergütung. Die Anlage wurde im
Dezember 1996 eingebaut und am 20. Dezember 1996 in Betrieb genommen.
Auf Grund von Mängelrügen führte die Beklagte zunächst Nachbesserungsar-
beiten durch. Es kam zu mehreren Fristsetzungen des Klägers mit Ablehnungs-
androhungen. Der Kläger ließ sodann die Anlage ausbauen und durch ein
Drittunternehmen eine andere einbauen; die von der Beklagten gelieferte und
montierte Anlage wurde eingelagert. Das Landgericht hat die Klage abgewie-
sen, im wesentlichen, weil es die Forderung als verjährt angesehen hat, und der
Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der
Kläger seine Forderung hinsichtlich des Pachtzinsentgangs auf 63.997,50 DM
beziffert. Gegen die Restvergütungsforderung hat er in erster Linie aufgerech-
net. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein vertragliches Aufrechnungs-
verbot berufen, Mängel bestritten und Verjährung geltend gemacht. Das
Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der
Klage und der Widerklage teilweise stattgegeben und diese im übrigen
abgewiesen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre Prozeßziele
aus der Vorinstanz in vollem Umfang weiter. Der Senat hat die Revision des
(cid:0)$(cid:1)(cid:29)(cid:1)(cid:5)(cid:4)%(cid:6)(cid:29)(cid:8)&(cid:9)’(cid:11)%(cid:12)(cid:13)(cid:12)((cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:15))(cid:3)(cid:20)(cid:23)*+* (cid:30),(cid:22).-/(cid:20)(cid:10)(cid:25)10&243(cid:31))65 7$(cid:22)(cid:10)8(cid:10)(cid:30),(cid:25)
Klägers nur im Umfang von 16.909,45
on der Beklagten nicht angenommen.
i-
Entscheidungsgründe
I. Die Revision führt in Höhe eines Betrags von 33.072,-- DM zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag als Werkvertrag über eine unvertretbare Sache angesehen.
Rechtsfehler treten insoweit ebenso wenig hervor wie zu den Feststellungen
des Berufungsgerichts, daß die eingebaute Anlage mangelhaft gewesen sei, die
Beklagte auf Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung die Anlage nicht in einen
mangelfreien Zustand versetzt habe und Schadensersatzansprüche des
Klägers nicht verjährt seien.
2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nur den zur Behebung
der Mängel und zum Ausgleich der weiteren Schadenspositionen erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Den erstgenannten hat es auf 50.000 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer geschätzt. Wegen der hiergegen gerichteten Rügen hat der
Senat die Revision nicht angenommen.
3. a) Pachtzinsausfall hat das Berufungsgericht in Höhe von 80% des
Ausfalls für die Monate Februar und März 1997 zugesprochen. Für die Monate
Dezember 1996 und Januar 1997 sei ein Ausfall nicht ersichtlich, da der
Pächter bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt habe, die Anlage
Ende Januar geschlossen und danach keinen Pachtzins mehr gezahlt zu
haben. Ein Ausfall über den 31. März 1997 hinaus sei nicht dargetan. Die
Folgen des vollständigen Ausfalls der Anlage seien von der Beklagten nicht zu
tragen. Für eine Minderung von 100% sei zudem kein Sachverhalt vorgetragen,
angesichts der überragenden Bedeutung der Bowling-Anlage
für den
Gastronomiebetrieb sei aber eine Minderung von 80% gerechtfertigt.
b) Die Revision setzt dem entgegen, der Kläger habe vorgetragen, er
habe auch
für Dezember und Januar keinen Pachtzins erhalten. Die
protokollierte Aussage des Pächters D. gebe etwas anderes nicht her.
Zudem betrage der Ausfall 100%. Der Abzug sei zudem nicht auf den für eine
Reparatur erforderlichen Zeitraum begrenzt.
c) Die Rüge ist im Umfang der Annahme der Revision begründet. Bei
dem Pachtzinsausfall handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach
§ 249 BGB zu ersetzen ist. Der Kläger hatte in den Tatsacheninstanzen
behauptet: "Aufgrund dessen hat der Kläger auch keine Pacht gesehen". Der
Pächter D. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet: "Ab
Januar 1997 habe ich dann keine Miete mehr bezahlt". Mit den Feststellungen
des Berufungsgerichts ist dies hinsichtlich der Pachtzahlung für den Monat
Januar nicht in Einklang zu bringen. Was die Höhe des Ausfalls betrifft, kommt
es nicht darauf an, ob der Pächter zur vollständigen Einbehaltung berechtigt
war, sondern nur darauf, ob er 100% einbehalten hat und allenfalls noch darauf,
ob es dem Kläger zumutbar war, den Rest gerichtlich durchzusetzen. Es ist
anerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann
fehlt, wenn der
Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den
schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt,
die den Schaden endgültig herbeiführt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 103, 113, 118 f.;
Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512). Die Feststellungen im
Berufungsurteil enthalten hierzu jedoch keine tragfähige Grundlage. Das
Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß der
Pachtentgang auf die Zeit bis Ende März 1997 begrenzt sei. Da die Anlage im
Juli 1997 wieder in Betrieb genommen worden ist, ergeben die geschuldete
Monatsmiete von 7.150 DM und die Betriebskostenvorauszahlung von 800 DM
monatlich für 6 Monate 47.700 DM. Das Berufungsgericht hat insoweit 14.628
DM zugesprochen, so daß zugunsten des Klägers eine Mehrforderung von
(cid:18)(cid:15)(cid:30)(cid:31)(cid:20):9’(cid:22)(cid:10)(cid:26);7;!(cid:3)0&2#(cid:26)(cid:15)<>= ?.?@(cid:26)A(cid:4)CB%(cid:20)(cid:10)(cid:25)1=1D@(cid:22)(cid:5)(cid:30)
(cid:26)6DE(cid:30)(cid:31)7$*F*(cid:29)!(cid:29)(cid:25)G9’(cid:22) 7H)1I(cid:13))(cid:29)(cid:20)(cid:23)"(cid:29)(cid:25)1"
33.072,-- DM (16.909,45
e-
richt die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf