Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2000 – X ZR 169/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Oktober 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 249 Bb Satz 1

Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt

hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten mögli-

cherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgut-

achter nicht zu.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und

die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil

des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachteraus-

schusses

für Grundstückswerte

des

Landkreises H.. Die Stadt

R. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines

Gutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grund-

stücks, weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechen-

der Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Klä-

gers zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2

genutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundeten

deshalb Interesse am Erwerb. Der Beklagte ermittelte in seinem Gutachten

vom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, worauf

die Gemeinde 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben ihrer-

seits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte

Sachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994

zu einem Verkehrswert von 49.000,-- DM.

Die Kläger brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auch

dem Beklagten zur Kenntnis. Der Beklagte verblieb bei der von ihm ursprüng-

lich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht be-

reit, den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Klägern eine

Frist für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, ande-

renfalls das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen die

Kläger am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag.

Der darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000,-- DM, den die Kläger im Mai

1995 bezahlten.

Mit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum

Stichtag höchstens 51.400,-- DM betragen, haben die Kläger von dem Beklag-

ten gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das angeru-

fene Landgericht hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtliche

Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des

Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 5. Mai 1994 71.700,-- DM betragen

habe. Das Landgericht hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen -

in Höhe von 39.300,-- DM nebst Zinsen stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage

abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der - zugelassenen -

Revision. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche

Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustel-

len.

Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene Revisi-

on der Klägerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem Be-

klagten zustande gekommenen Gutachtensvertrag dahin ausgelegt, daß er

auch zugunsten der Klägerin zu 1 als potentieller Erwerberin des Grundstücks

Schutzpflichten begründe, was zur Folge habe, daß der Klägerin zu 1 bei einer

schuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzan-

spruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstandene Schaden als (weiterer)

Mangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zuste-

hen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunkt

des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher

Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden

Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines

Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber ei-

nem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994

- III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).

2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsge-

richt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1 jedoch verneint. Zur

Begründung hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auffassung bereits

eine schuldhafte Verletzung des Gutachtensvertrages durch den Beklagten

nicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Beklag-

ten erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichen

Zurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Be-

wertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend gemachten

Schaden fehle.

Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine ab-

schließende tatrichterliche Feststellung zum Haftungsgrund getroffen hat und

dies, wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist,

oder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließen-

der Feststellungen zum Haftungsgrund für das Revisionsverfahren zu unter-

stellen ist, daß das Gutachten des Beklagten vom 5. Mai 1994 zumindest we-

gen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des Grund-

stückes und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte eine Wert-

minderung nicht berücksichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichen

Nutzung des Grundstücks durch den Kläger zu 2 ergab. Denn es ist aus

Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den

Zurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dem

behaupteten haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten

Schaden bestehen muß, wenn eine Schadensersatzklage Erfolg haben soll.

a) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das Verkehrswertgutachten

des Beklagten fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die falsche

Wertfestlegung durch den Beklagten nicht hinweggedacht werden könne, ohne

daß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende Schaden

der Klägerin zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen Sinne

sei also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz

vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Ein-

grenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht aus-

reicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereig-

nis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrschein-

lichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu las-

senden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl.

z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das

Berufungsgericht hat dabei festgestellt, daß es allgemein nicht außerhalb des

zu erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstück

unbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten

- möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem

Beklagten könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billigerweise nicht

zugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichen

Motiven der Kläger getroffen worden sei, die durch das Tun des Beklagten, der

lediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und auch

nicht mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht entschei-

dend darauf abgestellt, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages mit der

Gemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesent-

lich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der Beklagte ermittelt hatte.

Danach sei es die eigene Entscheidung der Klägerin zu 1 gewesen, den von

der Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn die

Klägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des

Beklagten gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gut-

achtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der Ge-

meinde abgeschlossen.

b) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die Klägerin

zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklag-

ten gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den Kaufpreis

nach dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe,

hätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nur

deshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom Beklagten er-

mittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das Grund-

stück bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen Mit-

bewerber zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die als

rechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrages durch die Kläger

anzusehen sei und diese Reaktion der Kläger als keineswegs ungewöhnlich

oder unangemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der Zurechnungszu-

sammenhang mit dem Verhalten des Beklagten bejaht werden.

Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertung

des Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigt

nicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Re-

geln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von

Verfahrensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

wesentliche tatsächliche Gegebenheiten außer acht gelassen hat, zu dem be-

anstandeten Ergebnis gekommen ist.

c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens er-

heblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58,

162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. Da-

bei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in

der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalver-

läufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwort-

lichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt.

v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht

hat ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohne

eigenes Verhalten der Klägerin zu 1 hätte entstehen können, das als solches

auf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzfor-

derung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausal-

verlauf eingegriffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur

Folge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht

mehr gegeben ist.

d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entspre-

chen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haf-

tungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch

das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht un-

gewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B.

BGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v.

7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). Nach dieser auch

vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Be-

rufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich,

daß die Kläger auf das Gutachten des Beklagten hin zunächst selbst ein Ver-

kehrswertgutachten in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch die

Revision ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kläger ernsthafte Zweifel daran

hatten, daß das Gutachten des Beklagten den wahren Verkehrswert angebe

und daß sie diese Zweifel trotz des nachhaltigen Interesses an dem Grund-

stück nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfür

konnte nur darin gesehen werden, daß die Kläger zunächst trotz ihres Interes-

ses an dem Erwerb des Grundstücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letzt-

lich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglichkeiten nicht überstei-

ge; wie auch die Revision betont, wünschten die Kläger vielmehr, das Grund-

stück zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus der

Beauftragung eines eigenen Gutachters konnte ferner abgeleitet werden, daß

die Kläger zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter festzu-

halten gedachten und trotz ihres Erwerbsinteresses erst einmal nicht veranlaßt

wurden, nunmehr das Gutachten des Beklagten zur Grundlage des Geschäfts

mit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des Gutachtens

des Beklagten aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kläger hiernach erst

nachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von

112.000,-- DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück an

andere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung der

Kläger ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierenden

Schaden der Klägerin zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Kläge-

rin zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrücken von einer zuvor gefaßten und

trotz des haftungsbegründenden Ereignisses zunächst aufrechterhaltenen Ent-

scheidung.

Dieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des Beklagten

herausgefordert angesehen werden. Damals lag der Klägerin zu 1 bereits das

Gutachten des Sachverständigen A. S. vor, das zu einem Verkehrswert

von nur 49.000,-- DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung der

Zweifel gewertet werden, welche die Klägerin zu 1 bereits zuvor hatte. Die Klä-

gerin zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachten

des Beklagten nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr Versuch

zeigt, den - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mit

der Gemeinde auszuhandeln. Ausgehend von den bisherigen Vorkehrungen

und der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung der

Klägerin zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf das

Gutachten des Beklagten nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung über

die wahren Wertverhältnisse und notfalls im Verzicht auf den im Zweifel seinem

Preis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der bisheri-

gen Bedenken gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegenden

Fall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr in

den Vordergrund der Wunsch der Klägerin zu 1 trat, gerade das vom Beklagten

begutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem frei-

en Entschluß der Klägerin zu 1, der nicht durch das Gutachten des Beklagten

veranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigender

Anlaß für das maßgebliche Verhalten der Klägerin zu 1 bestanden habe. In

dem Schaden der Klägerin zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das allge-

mein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individu-

ell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden und sodann keine

Beachtung mehr finden.

e) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was ein

Dritter zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf die

Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des als

Schuldner in Anspruch Genommenen ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechung

ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbe-

gründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem

Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise über-

nommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988

- III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993,

1587, 1589). Der vorliegende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedoch

nicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte sich

bei drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einem

im Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nicht

die Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeit

steht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzuschätzen. Eine derartige Notwen-

digkeit oder Schwierigkeit bestand für die Klägerin zu 1 nicht.

3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht

festgestellten und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Be-

wertung, daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin zu 1 dem Beklagten

und seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen kann

dahinstehen, ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Be-

rufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit Rügen be-

kämpft.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver