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BGH Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 85/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Felsch

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte beging im Mai 1998 das 25-jährige Jubiläum der Eröffnung

ihres ersten P. -Marktes. Zu diesem Anlaß hatte sie unter Einschaltung der

Firma F. Production bei der Klägerin, die Werbeartikel importiert, 5 Millionen

Einkaufswagen-Chips bestellt. Die zugrundeliegende Auftragsbestätigung vom

23. Januar 1998 lautete unter anderem:

"Zahlung: Sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungsverkehr nach Eintreffen der Ware und Mustern in K. , mit gleichtägiger Valuta.

Kurssicherung: Der Preis von DM 0,247 Stück ... ist gültig bis zu einem US $-Kurs von maximal DM 1,83. Überschreitungen am Tag der Rechnungsstellung werden proportional auf den verein- barten Preis aufgeschlagen."

985.000 Stück der Chips wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.

Die weiteren 4,015 Millionen Stück Chips befanden sich auf einem Schiff, das

beim Transport havarierte. Durch die Havarie verzögerte sich die Auslieferung,

weshalb die Beklagte die Annahme der Chips verweigerte.

In einem Vorprozeß (Az.: LG Köln 89 O 166/98 = OLG Köln 15 U 74/99

= BGH VIII ZR 56/00) wurde die Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung von 4

Millionen Chips verurteilt; dabei wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagte

mit der Annahme der Chips in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte übernahm

sodann sämtliche 4,015 Millionen Stück Chips, zahlte allerdings nur den für 4

Millionen Chips ausgeurteilten Betrag. Der Restkaufpreis für 15.000 Stück

Chips blieb unbezahlt.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kaufpreis für diesen

Restposten. Daneben verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Wechselkurs-

differenzen (zwischen DM und US-Dollar) sowie den Ersatz von Verzugsschä-

den wegen der erforderlichen zwischenzeitlichen Einlagerung der Ware und der

Aufnahme eines Kredites.

Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteiles über

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

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(cid:0)(cid:2)(cid:16)(cid:12)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)

(cid:22)(cid:23)(cid:18)(cid:24)(cid:20)(cid:2)(cid:8)(cid:4)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:16)(cid:28)(cid:17)(cid:29)(cid:13)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:8) (cid:31)(cid:14)(cid:16)(cid:12)(cid:17)"!#(cid:10)(cid:2)(cid:20)(cid:12)(cid:8)(cid:30)(cid:16)(cid:14)$(cid:28)(cid:11)

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(cid:13)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:3)*$

1.332,68

49.670,38

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Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte über

$(cid:28)(cid:3)(cid:2)+(cid:28),-(cid:13)B!.(cid:1)/$(cid:28),(cid:9)(cid:3)*$

den von ihr anerkannten Betrag hinaus zu weiteren 47.679,25

verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer

Abweisung der Klage, soweit diese über ihr Anerkenntnis hinausgeht.

Entscheidungsgründe

I.

Das Oberlandesgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von

Interesse, ausgeführt:

Der Kaufvertrag über die Chips sei rechtswirksam geschlossen worden

und nicht etwa nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstoße der Vertrag gegen den

Wortlaut der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen

und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; künftig: MedVO); denn

die hergestellten Chips unterfielen nicht den Tatbeständen der §§ 3 und 4

MedVO, die ausnahmsweise die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen

und Marken erlaubten. Der Vertrag der Parteien werde aber deshalb nicht von

der MedVO erfaßt, weil durch § 12 a MünzG vom 8. Juli 1950 i.d.F. vom

10. März 1974 (BGBl. I S. 469; seit 1. Januar 2002 inhaltsgleich § 10 MünzG;

BGBl. I 1999, S. 2402 ff.) dem Bundesminister der Finanzen (nur) die Befugnis

eingeräumt worden sei, Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von

Medaillen und Marken zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit

Münzen bestehe. Eine solche Verwechslungsgefahr sei bei den von der Kläge-

rin verkauften Chips aufgrund ihrer individuellen Gestaltung nicht gegeben. Ob

und inwieweit etwa mit den Chips Mißbrauch im Zahlungsverkehr mit Automa-

ten geübt werden könne, sei unbeachtlich. Denn die "Gefahr der Verwechslung

mit Münzen" (so § 12 a MünzG) setze eine sinnliche Wahrnehmung voraus, zu

der ein Automat nicht fähig sei. Schon vom Wortsinn her erfasse daher die Er-

mächtigungsgrundlage nicht den Schutz von Automatenaufstellern.

Der Klägerin stehe unter dem Aspekt der Kursdifferenz der von ihr gel-

tend gemachte Teilbetrag von 54.795,11 DM zu, denn nach dem Kaufvertrag

vom 23. Januar 1998 sei eine sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungs-

verkehr nach Eintreffen der Ware "mit gleichtägiger Valuta" vorgesehen gewe-

sen. Dazu passe es nicht, den zeitlichen Versatz zwischen Rechnungsstellung

und Zahlung dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr hätten nach

der gemeinsamen Intention der Vertragsschließenden Rechnungsstellung und

Zahlung zeitlich "Hand in Hand" gehen sollen, was sich vor dem Hintergrund

der nötigen, beiden Seiten bekannten Eröffnung von Akkreditiven zwanglos er-

kläre. Nach dem Sinngehalt des Vertrages sei daher auf den Zeitpunkt abzu-

stellen, zu dem die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses,

nunmehr mit begründeter Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderung, ihre Rechnung

aufgemacht habe.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-

prüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom

23. Januar 1998 für verpflichtet hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der

Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 MedVO nach § 134 BGB nichtig ist. Denn

selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein sollten (OLG

Nürnberg WRP 2001, 725 unter I 2 zu einer Herstellung und Verbreitung von

Einkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke einer 1-DM-Münze) und der

Kaufvertrag der Parteien wegen dieses Verstoßes nach § 134 BGB nichtig wä-

re, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Nichtigkeit der

Vereinbarung geltend zu machen. Der das gesamte Rechtsleben beherrschen-

de Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsge-

schäfte, so daß die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134

BGB wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes in besonders gelagerten Aus-

nahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (BGHZ 85, 39,

48; vgl. 118, 182, 191 f.). So liegt es hier, wie der Senat selbst feststellen kann.

Dem beiderseitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß die Beklagte

der Klägerin bei der Herstellung die Gestaltung der Chips vorgegeben hat und

zuvor - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - durch die Firma F. Pro-

duction (vgl. deren Schreiben vom 8. Januar 1998) auf die Möglichkeit einer

Beanstandung "durch Zoll und Bundesbank wegen Geldgesetz" aufmerksam

gemacht worden war. Die Beklagte hat inzwischen sämtliche Chips erhalten,

auch die 15.000 Stück, deren Bezahlung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist

und die auch von der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten im

Vorprozeß nicht erfaßt waren. Die Klägerin hat ihrerseits ihrer Auftragnehmerin

in China den mit ihr vereinbarten Herstellungspreis bezahlen müssen, ohne sich

auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der MedVO berufen zu können. An-

gesichts dieser Umstände wäre es eine nicht hinzunehmende Benachteiligung

der Klägerin und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten, wenn

diese mit ihrem Einwand der Nichtigkeit des Vertrages durchdringen könnte.

Der Schutzzweck der Verordnung, der möglicherweise berührt worden ist, ist

nicht mehr zu erreichen, da die Chips hergestellt, übergeben und vollständig in

Umlauf gebracht worden sind. Die restliche Abwicklung des Vertrages durch

Entrichtung des Kaufpreises für die vergleichsweise geringe Menge Chips kann

den durch das Münzgesetz gewollten Schutz vor Verwechslung der Chips mit

Münzen nicht mehr gefährden.

2. Vergeblich greift die Beklagte die Verurteilung zur Ausgleichszahlung

wegen der eingetretenen Wechselkursdifferenzen an. Dabei wird die von der

Klägerin genannte Höhe der Kursdifferenz und der sich rechnerisch für die Klä-

gerin daraus ergebende Betrag von der Beklagten nicht bestritten, sofern es auf

den Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2001, nach Abschluß des Vor-

prozesses, ankommen sollte. Die Beklagte meint jedoch, nach der vereinbarten

Kurssicherung komme es für die Feststellung einer Kursdifferenz auf den Wäh-

rungskurs zum Tag der Fälligkeit (1. Juni 1998), allenfalls auf den Tag der Zu-

stellung der Zahlungsklage im Vorprozeß an. Diese Rüge bleibt jedoch ohne

Erfolg.

Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um individuelle

rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, deren Auslegung dem Tatrichter ob-

liegt. An die Auslegung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht

daher gebunden, soweit sie Rechtsfehler nicht aufweist (BGH, Urteil vom

25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Senat, Urteil vom 26. Februar

2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382 unter II, 2 a). Einen Rechtsfehler ver-

mag die Revision nicht aufzuzeigen. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei aus-

geführt hat (§§ 133, 157 BGB), ist dem Zusammenhang der vertraglichen Abre-

den zu entnehmen, daß die Zahlung der Rechnungsstellung unmittelbar "per

elektronischem Zahlungsverkehr" nachzufolgen hatte und der Tag der Rech-

nungsstellung daher identisch mit dem Tag der Zahlung sein sollte. Der Be-

klagten war auch bekannt, daß mit der Gegenleistung aus der Veräußerung der

Chips das von der Klägerin bei ihrer Hausbank auf US-Dollar-Basis zugunsten

der Lieferantin bestellte Akkreditiv abgelöst werden sollte. Die Erwägung des

Gerichts, für die vereinbarte Kurssicherung komme es daher auf die Rech-

nungsstellung zu dem Zeitpunkt an, zu welchem die Klägerin von der zunächst

nicht erfüllungsbereiten Beklagten nunmehr berechtigterweise Zahlung erhoffen

durfte, erscheint sachgerecht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf

hin, daß das Risiko einer Verteuerung des US-Dollars einseitig zu Lasten der

Klägerin ginge, wenn sie, ohne von der Beklagten Zahlung zu erlangen, die ihr

vertraglich versprochene Kurssicherung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit

beanspruchen könnte. Eine Kurssicherung wird üblicherweise vereinbart, um

Währungsschwankungen aufzufangen, die bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nicht

aber lediglich bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldschuld entstehen. Eine

Zahlung seitens der Beklagten ist aber erst nach Abschluß des Vorprozesses

im März 2001 erfolgt.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Felsch