BGH Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 85/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Felsch
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beging im Mai 1998 das 25-jährige Jubiläum der Eröffnung
ihres ersten P. -Marktes. Zu diesem Anlaß hatte sie unter Einschaltung der
Firma F. Production bei der Klägerin, die Werbeartikel importiert, 5 Millionen
Einkaufswagen-Chips bestellt. Die zugrundeliegende Auftragsbestätigung vom
23. Januar 1998 lautete unter anderem:
"Zahlung: Sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungsverkehr nach Eintreffen der Ware und Mustern in K. , mit gleichtägiger Valuta.
Kurssicherung: Der Preis von DM 0,247 Stück ... ist gültig bis zu einem US $-Kurs von maximal DM 1,83. Überschreitungen am Tag der Rechnungsstellung werden proportional auf den verein- barten Preis aufgeschlagen."
985.000 Stück der Chips wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.
Die weiteren 4,015 Millionen Stück Chips befanden sich auf einem Schiff, das
beim Transport havarierte. Durch die Havarie verzögerte sich die Auslieferung,
weshalb die Beklagte die Annahme der Chips verweigerte.
In einem Vorprozeß (Az.: LG Köln 89 O 166/98 = OLG Köln 15 U 74/99
= BGH VIII ZR 56/00) wurde die Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung von 4
Millionen Chips verurteilt; dabei wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagte
mit der Annahme der Chips in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte übernahm
sodann sämtliche 4,015 Millionen Stück Chips, zahlte allerdings nur den für 4
Millionen Chips ausgeurteilten Betrag. Der Restkaufpreis für 15.000 Stück
Chips blieb unbezahlt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kaufpreis für diesen
Restposten. Daneben verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Wechselkurs-
differenzen (zwischen DM und US-Dollar) sowie den Ersatz von Verzugsschä-
den wegen der erforderlichen zwischenzeitlichen Einlagerung der Ware und der
Aufnahme eines Kredites.
Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteiles über
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49.670,38
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Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte über
$(cid:28)(cid:3)(cid:2)+(cid:28),-(cid:13)B!.(cid:1)/$(cid:28),(cid:9)(cid:3)*$
den von ihr anerkannten Betrag hinaus zu weiteren 47.679,25
verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer
Abweisung der Klage, soweit diese über ihr Anerkenntnis hinausgeht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, ausgeführt:
Der Kaufvertrag über die Chips sei rechtswirksam geschlossen worden
und nicht etwa nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstoße der Vertrag gegen den
Wortlaut der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen
und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; künftig: MedVO); denn
die hergestellten Chips unterfielen nicht den Tatbeständen der §§ 3 und 4
MedVO, die ausnahmsweise die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen
und Marken erlaubten. Der Vertrag der Parteien werde aber deshalb nicht von
der MedVO erfaßt, weil durch § 12 a MünzG vom 8. Juli 1950 i.d.F. vom
10. März 1974 (BGBl. I S. 469; seit 1. Januar 2002 inhaltsgleich § 10 MünzG;
BGBl. I 1999, S. 2402 ff.) dem Bundesminister der Finanzen (nur) die Befugnis
eingeräumt worden sei, Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von
Medaillen und Marken zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit
Münzen bestehe. Eine solche Verwechslungsgefahr sei bei den von der Kläge-
rin verkauften Chips aufgrund ihrer individuellen Gestaltung nicht gegeben. Ob
und inwieweit etwa mit den Chips Mißbrauch im Zahlungsverkehr mit Automa-
ten geübt werden könne, sei unbeachtlich. Denn die "Gefahr der Verwechslung
mit Münzen" (so § 12 a MünzG) setze eine sinnliche Wahrnehmung voraus, zu
der ein Automat nicht fähig sei. Schon vom Wortsinn her erfasse daher die Er-
mächtigungsgrundlage nicht den Schutz von Automatenaufstellern.
Der Klägerin stehe unter dem Aspekt der Kursdifferenz der von ihr gel-
tend gemachte Teilbetrag von 54.795,11 DM zu, denn nach dem Kaufvertrag
vom 23. Januar 1998 sei eine sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungs-
verkehr nach Eintreffen der Ware "mit gleichtägiger Valuta" vorgesehen gewe-
sen. Dazu passe es nicht, den zeitlichen Versatz zwischen Rechnungsstellung
und Zahlung dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr hätten nach
der gemeinsamen Intention der Vertragsschließenden Rechnungsstellung und
Zahlung zeitlich "Hand in Hand" gehen sollen, was sich vor dem Hintergrund
der nötigen, beiden Seiten bekannten Eröffnung von Akkreditiven zwanglos er-
kläre. Nach dem Sinngehalt des Vertrages sei daher auf den Zeitpunkt abzu-
stellen, zu dem die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses,
nunmehr mit begründeter Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderung, ihre Rechnung
aufgemacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-
prüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom
23. Januar 1998 für verpflichtet hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der
Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 MedVO nach § 134 BGB nichtig ist. Denn
selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein sollten (OLG
Nürnberg WRP 2001, 725 unter I 2 zu einer Herstellung und Verbreitung von
Einkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke einer 1-DM-Münze) und der
Kaufvertrag der Parteien wegen dieses Verstoßes nach § 134 BGB nichtig wä-
re, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Nichtigkeit der
Vereinbarung geltend zu machen. Der das gesamte Rechtsleben beherrschen-
de Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsge-
schäfte, so daß die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134
BGB wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes in besonders gelagerten Aus-
nahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (BGHZ 85, 39,
48; vgl. 118, 182, 191 f.). So liegt es hier, wie der Senat selbst feststellen kann.
Dem beiderseitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß die Beklagte
der Klägerin bei der Herstellung die Gestaltung der Chips vorgegeben hat und
zuvor - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - durch die Firma F. Pro-
duction (vgl. deren Schreiben vom 8. Januar 1998) auf die Möglichkeit einer
Beanstandung "durch Zoll und Bundesbank wegen Geldgesetz" aufmerksam
gemacht worden war. Die Beklagte hat inzwischen sämtliche Chips erhalten,
auch die 15.000 Stück, deren Bezahlung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist
und die auch von der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten im
Vorprozeß nicht erfaßt waren. Die Klägerin hat ihrerseits ihrer Auftragnehmerin
in China den mit ihr vereinbarten Herstellungspreis bezahlen müssen, ohne sich
auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der MedVO berufen zu können. An-
gesichts dieser Umstände wäre es eine nicht hinzunehmende Benachteiligung
der Klägerin und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten, wenn
diese mit ihrem Einwand der Nichtigkeit des Vertrages durchdringen könnte.
Der Schutzzweck der Verordnung, der möglicherweise berührt worden ist, ist
nicht mehr zu erreichen, da die Chips hergestellt, übergeben und vollständig in
Umlauf gebracht worden sind. Die restliche Abwicklung des Vertrages durch
Entrichtung des Kaufpreises für die vergleichsweise geringe Menge Chips kann
den durch das Münzgesetz gewollten Schutz vor Verwechslung der Chips mit
Münzen nicht mehr gefährden.
2. Vergeblich greift die Beklagte die Verurteilung zur Ausgleichszahlung
wegen der eingetretenen Wechselkursdifferenzen an. Dabei wird die von der
Klägerin genannte Höhe der Kursdifferenz und der sich rechnerisch für die Klä-
gerin daraus ergebende Betrag von der Beklagten nicht bestritten, sofern es auf
den Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2001, nach Abschluß des Vor-
prozesses, ankommen sollte. Die Beklagte meint jedoch, nach der vereinbarten
Kurssicherung komme es für die Feststellung einer Kursdifferenz auf den Wäh-
rungskurs zum Tag der Fälligkeit (1. Juni 1998), allenfalls auf den Tag der Zu-
stellung der Zahlungsklage im Vorprozeß an. Diese Rüge bleibt jedoch ohne
Erfolg.
Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um individuelle
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, deren Auslegung dem Tatrichter ob-
liegt. An die Auslegung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht
daher gebunden, soweit sie Rechtsfehler nicht aufweist (BGH, Urteil vom
25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Senat, Urteil vom 26. Februar
2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382 unter II, 2 a). Einen Rechtsfehler ver-
mag die Revision nicht aufzuzeigen. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei aus-
den zu entnehmen, daß die Zahlung der Rechnungsstellung unmittelbar "per
elektronischem Zahlungsverkehr" nachzufolgen hatte und der Tag der Rech-
nungsstellung daher identisch mit dem Tag der Zahlung sein sollte. Der Be-
klagten war auch bekannt, daß mit der Gegenleistung aus der Veräußerung der
Chips das von der Klägerin bei ihrer Hausbank auf US-Dollar-Basis zugunsten
der Lieferantin bestellte Akkreditiv abgelöst werden sollte. Die Erwägung des
Gerichts, für die vereinbarte Kurssicherung komme es daher auf die Rech-
nungsstellung zu dem Zeitpunkt an, zu welchem die Klägerin von der zunächst
nicht erfüllungsbereiten Beklagten nunmehr berechtigterweise Zahlung erhoffen
durfte, erscheint sachgerecht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf
hin, daß das Risiko einer Verteuerung des US-Dollars einseitig zu Lasten der
Klägerin ginge, wenn sie, ohne von der Beklagten Zahlung zu erlangen, die ihr
vertraglich versprochene Kurssicherung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit
beanspruchen könnte. Eine Kurssicherung wird üblicherweise vereinbart, um
Währungsschwankungen aufzufangen, die bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nicht
aber lediglich bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldschuld entstehen. Eine
Zahlung seitens der Beklagten ist aber erst nach Abschluß des Vorprozesses
im März 2001 erfolgt.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Felsch