BGH Beschluß vom 11.02.2004 – XII ZB 65/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1; VAHRG § 10 a; GAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September 1965) ALG §§ 11, 71, 90, 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994)
Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31. Dezember 1994 be-
reits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden,
findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1
BGB kommt es hierbei nicht an.
Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Vorausset-
zungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a VAHRG in
Betracht.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 65/99 - OLG Koblenz
AG Bingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:12)(cid:22)(cid:12)(cid:22)
Gründe
I.
Die Parteien haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. März 1963) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 15. Oktober 1959) am 29. Februar 1996 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahinge-
hend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) auf das
Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rhein-
land-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzli-
chen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,33 DM, bezogen auf den
31. Januar 1996, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünf-
ten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis
31. Januar 1996; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Ehefrau bei der LVA
in Höhe von monatlich 176,79 DM und bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Rheinland-Pfalz (LAK; weitere Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) in Höhe
von monatlich 178,92 DM, jeweils bezogen auf den 31. Januar 1996, ausge-
gangen; dem hat es gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der
BfA in Höhe von monatlich 468,37 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, und
bei der LAK in Höhe von 0,00 DM gegenübergestellt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der LAK, die zunächst geltend
machte, entgegen ihren zuvor erteilten Auskünften sei davon auszugehen, daß
der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 247,21 DM
erworben habe, die Ehefrau aber keinerlei Anwartschaften. Im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens änderte die LAK ihr Vorbringen dahingehend, daß weder
für den Ehemann noch für die Ehefrau Anwartschaften aus der Alterssicherung
der Landwirte bestünden. Die unterschiedlichen Auskünfte der LAK beruhten
darauf, daß der Ehemann, der von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte mit Wirkung vom 1. September 1995 befreit wor-
den war, bereits ab August 1994 seiner Beitragspflicht nicht mehr nachgekom-
men war.
Das Oberlandesgericht hat entgegen den letzten Auskünften der LAK für
den Ehemann Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte in Höhe
von monatlich 247,21 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich
178,92 DM zugrunde gelegt und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab-
geändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das
Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 145,79 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, übertragen und
zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LAK für die Ehefrau bei der
LAK Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 34,15 DM, bezogen
auf den 31. Januar 1996, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LAK, mit
der sie weiterhin geltend macht, daß wegen der Beitragslücke auf Seiten des
Ehemannes ausgleichsfähige Versorgungsanwartschaften aus der Alterssiche-
rung der Landwirte für beide Ehegatten nicht bestünden. Die Parteien und die
übrigen weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde
nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es
für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB nicht darauf
ankommt, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit oder eine Min-
destversicherungszeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-
trags noch nicht erfüllt sind. Indessen bewirkt die Beitragslücke seitens des
Ehemannes hier nicht (nur) eine Nichterfüllung der Wartezeit, sondern läßt An-
wartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Parteien bereits
dem Grunde nach nicht entstehen.
Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß die Anwart-
schaften beider Parteien aus der Alterssicherung der Landwirte gemäß den frü-
heren Auskünften der LAK zu berücksichtigen seien. Zwar wiesen die Zahlun-
gen des Ehemannes eine Beitragslücke auf, da er seit August 1994 mit seinen
Beiträgen rückständig sei. Dies habe zur Folge, daß er zur Zeit "keinen Renten-
anspruch" gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe. Zur Auffüllung
der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG müßten zumindest die Beiträge für die Zeit
von August bis einschließlich Dezember 1994 nachgezahlt werden. Dies sei
jedoch noch rechtswirksam möglich, so daß zur Zeit nicht feststehe, daß die
vom Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht zu einem Anspruch auf Ren-
tenzahlung führen werden. Entsprechendes gelte über § 92 ALG, der der Ehe-
frau eines Landwirts ohne eigene Beitragszahlungen einen eigenständigen, von
der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gewähre, für die
Ehefrau. Im Versorgungsausgleich seien alle Anwartschaften auszugleichen,
die im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, ob
bereits feststehe, daß die Aussicht zu einem Vollrecht erstarken werde. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Für die Landwirtschaft war durch das Gesetz über eine Altershilfe für
Landwirte - GAL - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063; in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. September 1965, BGBl. I S. 1448) ein eigenständiges
Alterssicherungssystem geschaffen worden. Durch das Gesetz über die Alters-
sicherung der Landwirte - ALG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrar-
sozialreformgesetz; ASRG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) eingeführt und
zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde diese landwirtschaftliche Alters-
sicherung grundlegend reformiert. Dabei wurde u.a. der Ehefrau eines Land-
wirts nach Maßgabe des § 92 ALG ohne eigene Beitragszahlungen ein eigen-
ständiger, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteter Anspruch auf
Alterssicherung eingeräumt. Landwirte haben nunmehr nach § 11 ALG grund-
sätzlich Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, das
Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben und die Wartezeit von 15 Jahren
erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit können nach Maßgabe des § 90 ALG
auch Beitragszeiten herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des ASRG
lagen. Allerdings müssen insoweit gemäß § 90 Abs. 1 ALG die Voraussetzun-
gen für eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem GAL erfüllt sein. § 90 ALG
will ausdrücklich für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 den bisherigen Rechtszu-
stand aufrecht erhalten, d.h. die vom GAL vor dem 1. Januar 1995 als An-
spruchsvoraussetzung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung in
das ALG hinein verlängern (vgl. bereits die Begründung in BT-Drucks. 12/7599
S. 14; GLA-Komm § 90 ALG 1.2; BSG Beschluß vom 18. Februar 2004 - B 10
LW 10/03 m.w.N.).
Ein Anspruch auf Altersgeld setzte nämlich nach § 2 Abs. 1 GAL neben
der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens nach § 2 Abs. 1 b) GAL zum einen eine lückenlose Beitrags-
zahlung für mindestens 180 Kalendermonate (Wartezeit), zum anderen die
Zahlung von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
voraus. Die beiden letztgenannten beitragsrechtlichen Voraussetzungen sind
nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für den Ehemann vorliegend
nicht erfüllt, wobei hinsichtlich des Erfordernisses der lückenlosen Beitragszah-
lung nach § 90 Abs. 1 ALG auf den 31. Dezember 1994 abzustellen ist. Indes-
sen weisen die Beitragszahlungen des Ehemannes (auch) für den Zeitraum von
August bis einschließlich Dezember 1994 eine Lücke auf. Soweit dadurch die
Wartezeit nicht erfüllt ist, ist dies für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a
Abs. 7 Satz 1 BGB zwar unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch für die Nicht-
erfüllung der Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu dem
im Gesetz bestimmten Endzeitpunkt.
Hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Beitragszahlung,
das modifiziert auch bei allen anderen Leistungsansprüchen nach dem GAL
bestand, gab es Ausnahmen - die hier im Ergebnis alle nicht einschlägig sind -
nur, soweit dies im GAL oder in anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich vorge-
sehen war, etwa für die Dauer des Bezuges von vorzeitigem Altersgeld nach
§ 2 Abs. 1 b) GAL. Durch das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszah-
lung unterscheiden sich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem
GAL grundlegend von der Wartezeitregelung in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, neben dem Errei-
chen einer konkreten Beitragszahl eine kontinuierliche Beitragsleistung - und
dies im Regelfall sogar über die genannte Beitragszahl hinaus - sicherzustellen
(vgl. Noell GAL 1983 S. 270 ff.). Wenn die Beitragszahlung auch nur für einen
Monat unterbrochen wurde, wurde dadurch zugleich der Aufbau einer landwirt-
schaftlichen Altersversorgung insgesamt dem Grunde nach unterbrochen. Die
bis zur Zahlungslücke erworbenen Anrechte konnten - wenn die Beiträge nicht
rechtswirksam nachentrichtet wurden - nicht mehr zu einer eigenständigen Ver-
sorgung führen. Sie konnten lediglich nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL versorgungs-
erhöhende Wirkung entfalten für den Fall, daß die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 GAL für den Bezug von Altersgeld vollständig neu erfüllt wurden (Noell
aaO S. 272; BSG ZfS 1979, 242). Danach handelt es sich bei dem Erfordernis
der ununterbrochenen Beitragszahlung nicht um ein rein zeitliches Erfordernis,
sondern um ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund des
Leistungsanspruches betrifft.
Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß die Anwartschaft auf land-
wirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der
Ehezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle
mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu
ermitteln ist, wobei nach § 1587 a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie
die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (Se-
natsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 43
und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/93 - FamRZ 1986, 892, 893). Dies betrifft
indessen nur die Wertermittlung, während die Beitragslücken die Frage auf-
werfen, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, und damit die Frage
nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Insoweit hat der
Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß nur im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den
Ausgleich einbezogen werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom
28. Mai 1986 aaO 893; vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992,
45, 46 m.w.N. und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31).
Ob eine Anwartschaft besteht, kann aber nicht unter (entsprechender) Heran-
ziehung von § 1587 a Abs. 7 BGB beurteilt werden, da diese Vorschrift nach
ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nur "für die Zwecke der
Bewertung" gilt und nicht für die Beurteilung, ob und in welcher Weise ein Aus-
gleich durchzuführen ist (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 aaO 893).
Ob ein durch eine schädliche Beitragslücke zunächst untergegangenes
Anrecht auf landwirtschaftliche Alterssicherung im Versorgungsausgleich aus-
geglichen werden kann, hat der Senat, soweit ersichtlich, bisher noch nicht ent-
schieden. Der Senat hat lediglich ausgesprochen, daß eine Anwartschaft auf
landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in
der Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann,
wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeit-
punkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirt-
schaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehene Frist hat ver-
streichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27
GAL verzichtet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 892 und vom
8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016). Die Weiterversicherung nach
§ 27 GAL ist aber nicht mit dem Auftreten von Beitragslücken zu vergleichen.
Die Weiterversicherung soll im Gegenteil schädliche Beitragslücken vermeiden.
Dazu muß der Berechtigte nach § 27 GAL innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 14 GAL) ge-
genüber der LAK erklären, daß er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen will.
Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GAL
nur noch abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge
tatsächlich regelmäßig gezahlt wurden. Insoweit hat die Weiterversicherung
eine anwartschaftserhaltende Wirkung. Solange sie möglich ist, kann nicht von
einem Wegfall der Versorgungsanwartschaft ausgegangen werden. Zu diesem
Wegfall kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt und
aus dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht
mehr erlangt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893 f.
und vom 8. Juli 1987 aaO 1016).
Dagegen führt das Auftreten einer Beitragslücke nach § 2 Abs. 1 b) GAL
dazu, daß die bis dahin erworbenen Anrechte zunächst sofort wegfallen. Die
Tatsache, daß die Anrechte im Fall der rechtswirksamen Nachentrichtung der
Beiträge wieder aufleben bzw. bei erneuter eigenständiger Erfüllung der Vor-
aussetzungen nach § 2 GAL anspruchserhöhend wirken können, vermag an
dem Wegfall nichts zu ändern. Der Senat ist der Auffassung, daß das zunächst
erloschene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann.
Sollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllung
der Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durch
ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Rechnung getragen werden
(vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 aaO 32 für den Fall, daß ein Ver-
sorgungsträger durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegat-
ten unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG zunächst das Erlöschen von Versor-
gungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a.F. bzw. § 210 Abs. 6 SGB VI her-
beiführt).
Daß der Ehemann hier die Beiträge für den Zeitraum von August bis ein-
schließlich Dezember 1994 möglicherweise noch immer rechtswirksam nach-
entrichten könnte, vermag, wie dargelegt, keine andere Beurteilung zu rechtfer-
tigen. Beiträge sind nach § 71 ALG wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange
der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträge
verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vor-
enthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Das Oberlandesge-
richt hat zwar ausgeführt, daß die Nachentrichtung der Beiträge zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung noch rechtswirksam möglich war, hat aber keinerlei Fest-
stellungen darüber getroffen, ob der Ehemann die fehlenden Beiträge vorsätz-
lich vorenthalten hat. Darauf würde es indessen nur für den Fall ankommen,
daß der Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich nachgezahlt hätte. Dabei könnte
eine Nachzahlung nicht nur freiwillig, sondern auch durch die Zwangsvollstrek-
kungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ver-
fahren der weiteren Beschwerde zwischenzeitlich gegen den Ehemann einge-
leitet worden sind, bewirkt worden sein.
Entsprechendes gilt für die Anrechte der Ehefrau auf eine landwirtschaft-
liche Alterssicherung: Solange die Beitragslücke für den Ehemann für den Zeit-
raum von August bis einschließlich Dezember 1994 nicht geschlossen wird,
können auch für die Ehefrau über § 92 ALG keine eigenen Anwartschaften ent-
stehen.
3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Die Auskünfte der wei-
teren Beteiligten zu 2 und 3, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Auswirkungen
der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Ren-
tenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)
mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI,
zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes
zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Alters-
vermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) ein-
gefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der
Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von
0,0833 erhöht (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 -
FamRZ 2003, 29, 30 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Reformmaßnahmen
in der gesetzlichen Rentenversicherung, durch die das Rentenniveau allgemein
abgesenkt wird (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermö-
gensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 nebst AVmEG aaO; zur
Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, so-
fern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene
Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).
Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit zu überprüfen, ob und
gegebenenfalls inwieweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Beiträge nachent-
richtet hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose