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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZB 46/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der

Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

Gründe

I.

Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des

Ehemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit

rechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über den

Versorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versor-

gungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann An-

wartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz

(Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM

und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2,

BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende

der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die

sogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung

der VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten

der Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei

dem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der

BfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Ja-

nuar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren

Beteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Be-

rücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformge-

setzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1

Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährli-

che Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der

Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynami-

sche Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehe-

frau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungs-

rechengrößen umgerechnet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland-

Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des

Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heran-

ziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft ge-

treten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als stati-

scher Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen

falschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48

und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde

nur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Eheman-

nes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zu-

gelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der

Sonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Be-

wertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öf-

fentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997

- BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.

a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens gel-

tend, das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maß-

gebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit-

punkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des

Senates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit

diesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech-

nungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine

vollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschrif-

ten geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besol-

dung führen könne.

b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Ge-

setz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle

des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom

9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom

10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom

28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähig-

keit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB

58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenver-

sicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ

1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988

- IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines

Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar

1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und

Erziehungszeitengesetz

(hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß

vom

5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpas-

sungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ

1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688,

689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum

örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB

842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann-

sen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr

BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudin-

ger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versor-

gungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden,

sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbe-

ne Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertver-

änderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich

vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weite-

ren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhö-

hung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß

vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für die

Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene

Stichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen,

nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtags-

regelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszuge-

hen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-

antrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende

nach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die indivi-

duellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird

damit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezo-

gen, um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rah-

men des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Ent-

scheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu

berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungs-

ausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl.

dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654;

Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahe-

kommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-

setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Se-

natsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).

c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die

ehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung

in der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu be-

rücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach

auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner

Zielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche

Maßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des

öffentlichen Dienstrechts

(so Gesetzentwurf

der Bundesregierung

BT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis

NJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR

1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundge-

haltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzu-

schlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst

befindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle

bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG

n.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso

wie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen,

örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berech-

nung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungs-

ausgleich - ein.

Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und

der Umgestaltung des "Ortszuschlages" in einen "Familienzuschlag" handelt es

sich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungsla-

ge des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-

sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter

und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das

Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes

zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwer-

de; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918,

919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.

Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist uner-

heblich, daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer

bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beam-

tenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen

wird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertände-

rungen, die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits

ausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des

Versorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen han-

delt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewer-

tung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem

maßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch

Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der

Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die

sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom

28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versor-

gungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht

darauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berech-

net wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkraft-

treten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzes-

änderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.

2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfa-

chen) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen.

Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB

121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-

lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-

lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;

auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß

wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner indi-

viduellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zu-

rückgewiesen, als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung be-

ruht, als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei

der Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzu-

wendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und

der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft

umgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsge-

richt von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit

ausgegangen war.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-

hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der

Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des

§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999

- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-

derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge

für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen

auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-

messungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-

tende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar

2000 aaO, 749).

4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da

die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen

ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte

Rechtslage berücksichtigen:

a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Be-

schwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die

angeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt

(ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu

aber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand

2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.

b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versiche-

rungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18

BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen

Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-

vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geset-

zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember

2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Moder-

nisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach

Maßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Ände-

rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)

sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-

hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-

gungsausgleich durchführen kann.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne