Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.02.2004 – 1 StR 566/03

1. Strafsenat

Nachschlagewerk:

BGHSt:

ja

ja

Veröffentlichung ja

Der Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-

Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit sei-

ner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268).

BGH, Beschluß vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 12. August 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1 und

2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen jeweils tatein-

heitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-

fohlenen entfällt,

b) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die

30 Arbeitsstunden, die der Angeklagte in teilweiser Erfül-

lung der ihm durch das Amtsgericht Heilbronn am 6. Juli

2000 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, fünf Tage

Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine beiden minderjährigen Stieftöch-

ter M. und A. ab 1995 in einer Vielzahl von Fällen mißbraucht zu

haben. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fäl-

len, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-

xuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen unter Einbeziehung ei-

ner Verurteilung des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2000 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 17

Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs

von Schutzbefohlenen in 13 Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sach-

rüge. Das Rechtsmittel führt zu geringfügigen Änderungen im Schuldspruch

und im Strafausspruch und hat im übrigen keinen Erfolg.

I.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen

die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, nach dem letzten Wort

des Angeklagten erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, hat keinen Erfolg.

Die Revision trägt selbst vor, der Angeklagte habe nur erklärt, es sei über die

von ihm eingeräumten drei Fälle zu weiteren sexuellen Handlungen mit der

Geschädigten M. gekommen. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt. Wie der

Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, wäre es dem

Angeklagten unbenommen gewesen, zu erklären, nunmehr „reinen Tisch“ ma-

chen zu wollen. Damit hätte er selbst den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

herbeiführen können. Daß das Landgericht dem Angeklagten verwehrt hätte,

ein weitergehendes Geständnis abzulegen, behauptet die Revision nicht.

2. Die Verfahrensbeschwerde wegen Verletzung des Unmittelbarkeits-

grundsatzes nach § 250 StPO dringt ebenfalls nicht durch. Der Rüge liegt fol-

gender Verfahrensablauf zugrunde:

a) Die Strafkammer hat am ersten Verhandlungstag die beiden geschä-

digten Mädchen M. und A. als Zeuginnen vernommen und sie im

Anschluß daran entlassen. Am zweiten Verhandlungstag hat sie die Vorführung

der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Ge-

schädigten vom 3. April 2003 vor dem Amtsgericht Waiblingen beschlossen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Vorführung werde auf § 255a

Abs. 2 StPO gestützt, da die Zeuginnen unter 16 Jahre seien und der Ange-

klagte und sein Verteidiger der aufgezeichneten Vernehmung beigewohnt hät-

ten. Der Umstand, daß die Geschädigten bereits in der Hauptverhandlung ver-

nommen worden seien, hindere die Inaugenscheinnahme der Bild-Ton-

Aufzeichnung nicht. Die Angaben der Zeuginnen bei dieser Vernehmung

müßten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, um die Kon-

stanz der Aussagen zu überprüfen.

b) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung der Vorführung und der

Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung widersprochen. Mit ihrer Revision

macht sie geltend, die Strafkammer habe mit der Vorführung der Bild-Ton-

Aufzeichnung nach der persönlichen Vernehmung der beiden Zeuginnen nicht

nur gegen § 255a StPO, sondern auch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz

verstoßen. Die Zeuginnen hätten in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung

ausführlich ausgesagt. Durch die Vorführung der gesamten Bild-Ton-

Aufzeichnung sei es zu einer kompletten Wiederholung der gesamten Aussa-

gen zum Tatgeschehen gekommen. Hinsichtlich der sich ergebenden Differen-

zen habe die Verteidigung aus Gründen des Opferschutzes auf ihr Nachbefra-

gungsrecht verzichtet. Die Verteidigung hätte in einer anschließenden Ver-

nehmung die Zeuginnen zu Differenzen zu der vorher in Augenschein genom-

menen Bild-Ton-Aufzeichnung befragen können.

c) Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterli-

chen Vernehmung des Zeugen neben dessen persönlicher Vernehmung ist

zulässig; sie verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO).

Zu einer ergänzenden Protokollverlesung im Wege des Urkundenbewei-

ses hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 160, 161 f.; vgl. im übrigen auch

RGSt 37, 317 f.; BGH NStZ 1995, 609; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 –

1 StR 454/00; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 250 Rdn. 17 f.;

G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1094) ausgeführt:

§ 250 StPO untersagt nämlich nur die E r s e t z u n g der Zeugenaussa-

ge durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Ur-

kunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä-

rung des Zeugen handeln. Daß n e b e n der Vernehmung der in Betracht kom-

menden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftli-

chen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkun-

denbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. (…) Das Gesetz hat

insofern in § 253 StPO nur eine besondere Vorkehrung für die Verwendung

von P r o t o k o l l e n getroffen, deren Verlesung zum Zweck des Urkunden-

beweises es erst (als letzten Ausweg) zuläßt, nachdem Vorhalte aus dem Pro-

tokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des

Protokolls bewirkt und auch nicht dazu geführt haben, daß der Zeuge bekun-

dete, bei der Aufnahme des Protokolls abweichend von seiner gegenwärtigen

Aussage tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben. In-

dessen kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gesetz die

Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt

verbiete, … , noch kann daraus gefolgert werden, daß § 253 StPO auf schriftli-

che Erklärungen entsprechend anzuwenden, die Verlesung zum Zweck des

Urkundenbeweises also erst nach vergeblichen Vorhalten zulässig sei. Es ist

vielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen

Grundsatz auszugehen, daß das Gesetz den Urkundenbeweis zuläßt, wo es

ihn nicht ausdrücklich untersagt.“

Diese Grundsätze gelten auch für die ergänzende (nicht ersetzende) In-

augenscheinnahme der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen

Zeugenvernehmung. Das „Videoprotokoll“ ist insoweit der Niederschrift einer

Zeugenvernehmung gleichzusetzen. In Fällen dieser Art kommt auch § 255a

StPO als Rechtsgrundlage für die Vorführung nicht in Betracht, weil diese Be-

stimmung nur die vernehmungsersetzende Vorführung regelt (vgl. BGHSt 48,

268). Eine ergänzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung kann insbeson-

dere zur Prüfung der Aussagekonstanz in Betracht kommen (vgl. BGHSt 20,

160, 161

f.). Wegen des authentischen Beweiswerts der Bild-Ton-

Aufzeichnung ist eine Vernehmung des Ermittlungsrichters regelmäßig nicht

veranlaßt. Auch insoweit ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht berührt. Denn

der Beweis zur Aussage des Zeugen beim Ermittlungsrichter beruht nicht „auf

der Wahrnehmung einer Person“ (§ 250 StPO), sondern auf der Bild-Ton-

Aufzeichnung als Augenscheinsobjekt.

d) Der Senat sieht für Fälle der vorliegenden Art Anlaß zu folgendem

Hinweis: Der Tatrichter hat sich regelmäßig zunächst die Frage vorzulegen, ob

die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach §

255a Abs. 2 StPO ersetzt werden kann. Dabei hat er die Zwecksetzung dieser

Bestimmung zu bedenken, zum Schutz kindlicher Zeugen deren wiederholte

Vernehmung zu vermeiden. Macht er von der Vernehmungsersetzung Ge-

brauch, so ist die durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung eingeführte

Vernehmung so zu behandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung

selbst gehört worden. Im Ausnahmefall kann danach die ergänzende Verneh-

mung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Aufklärungs-

pflicht oder auch des Beweisantragsrechts erforderlich werden (dazu BGHSt

48, 268).

Kommt der Tatrichter allerdings bei der Vorbereitung der Beweisauf-

nahme zu dem Ergebnis, daß die persönliche (originäre) Vernehmung des

Zeugen in der Hauptverhandlung unabweisbar geboten ist und nicht durch das

Vorspielen der Aufzeichnung der früheren richterlichen Vernehmung ersetzt

werden kann, so ist er von Rechts wegen nicht gehindert, dem Zeugen bei der

Vernehmung die Bild-Ton-Aufzeichnung vorzuhalten oder sie im Anschluß er-

gänzend durch Vorspielen in Augenschein zu nehmen, etwa um die Frage der

Aussagekonstanz zu beurteilen.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die aus

dem Tenor ersichtlichen Änderungen im Schuld- und Strafausspruch, die aus

den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dar-

gelegt hat und denen sich der Senat anschließt, erforderlich waren, keinen den

Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Herr RiBGH Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Boetticher Nack

Hebenstreit Elf