Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2004 – 3 StR 501/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 501/03

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;

hier: Revision des Angeklagten R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -

am 13. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil

des Landgerichts Wuppertal vom 18. August 2003 - auch so-

weit es den Mitangeklagten H. betrifft -

a) in der Urteilsformel dahin präzisiert, daß die sichergestellten

86,428 g Heroin eingezogen werden,

b) aufgehoben, soweit der Betrag von 26.100 € "als Wer tersatz

bei beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen"

wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird

verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schuldig gesprochen und den An-

geklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den nicht

revidierenden Mitangeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es "die sichergestellten

Betäubungsmittel" sowie einen Betrag von 26.100 € "als Wertersatz bei beiden

Angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen".

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte R. mit der

Sachrüge. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg. Der Schuld- und Strafausspruch begegnet keinen

rechtlichen Bedenken; insoweit erweist sich die Revision aus den in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2004 dargelegten Grün-

den als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen bedarf die

Einziehung von Betäubungsmitteln der Präzisierung und hält die Wertersatz-

einziehung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der si-

chergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern

§ 33 Abs. 2 BtMG ist (BGH NStZ-RR 2002, 118, 119; Rönnau, Vermögensab-

schöpfung in der Praxis Rdn. 55), die einzuziehenden Gegenstände nicht ge-

nügend genau bezeichnet (vgl. z. B. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 74

Rdn. 21; Weber, BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 243). Bei der Einziehung von Betäu-

bungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuzie-

henden Rauschgifts. Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Ur-

teilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGHR BtMG § 33 Be-

ziehungsgegenstand 2).

2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Einziehung eines Betrags

von 26.100 € kann keinen Bestand haben.

Ein aus Betäubungsmittelgeschäften erzielter Erlös unterliegt nicht der

Einziehung nach § 74 StGB; dementsprechend ist auch § 74 c StGB, auf den

das Landgericht die Entscheidung gestützt hat, nicht anwendbar. Es handelt

sich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten

Gegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Geld 1). Obgleich den Feststellungen die

Voraussetzungen einer Verfallsanordnung nach §§ 73, 73 a StGB hinreichend

zu entnehmen sind, kann der Senat die Urteilsformel nicht dahingehend abän-

dern, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 24.360 € angeordnet ist.

Ausweislich der Urteilsgründe haben die Angeklagten mit den Einnahmen aus

den Heroinverkäufen ihren Lebensunterhalt sowie Lohn- und sonstige Kosten

der von ihnen gemeinsam betriebenen zur Tatzeit notleidenden Firma bestrit-

ten. Es bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für

die Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB

bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB

eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen

werden soll (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 4 und 5). Eine derartige Ermes-

sensentscheidung hat die Strafkammer bislang nicht vorgenommen. Im übrigen

hat sie übersehen, daß es nur in 14 Fällen zu einem Verkauf von jeweils 58 g

Heroin gekommen ist und ihrer Anordnung deshalb einen um 1.740 € überhöh-

ten Erlös zugrunde gelegt.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung, die gemäß § 357

StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken war, der

erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister Becker