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BGH Beschluß vom 15.09.2004 – 2 StR 232/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 232/04

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004

gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

28. Januar 2004 zu gewähren, soweit sie von Rechtsanwalt

K. mit Schriftsätzen vom 9. April 2004 und vom 10. April

2004 begründet wurde, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Ur-

teilsformel dahin präzisiert wird, daß die sichergestellten 517 g

"Speed" mit einem Anteil an Amphetaminbase von 19,8 % ein-

gezogen werden.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen versuch-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die

Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und eines Handys Nokia an-

geordnet.

Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. legte gegen das Urteil recht-

zeitig Revision ein. Ihm wurde das Urteil am 25. Februar 2004 zugestellt; der

Angeklagte erhielt eine Abschrift des Urteils mit dem Hinweis übersandt, daß

die Zustellung an seinen Verteidiger erfolgt sei. Der Angeklagte beauftragte

anschließend zusätzlich Rechtsanwalt K. mit der Revisionsbegründung.

Während der Pflichtverteidiger die Revision rechtzeitig mit der Sachrüge und

zwei Verfahrensrügen begründete, ging der Wahlverteidiger irrtümlich davon

aus, daß die Urteilszustellung am 10. März 2004 an den Angeklagten erfolgt

sei; seine Revisionsbegründung ging am 9. und 13. April 2004 bei Gericht ein.

Der Generalbundesanwalt wies in seinem Antrag, die Revision des Angeklag-

ten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, darauf hin, daß die Revisionsbe-

gründung von Rechtsanwalt K. erst nach Ablauf der Revisionsbe-

gründungsfrist eingegangen sei und die Verfahrensrügen deshalb nicht mehr

berücksichtigt werden könnten. Daraufhin hat Rechtsanwalt K. binnen

Wochenfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwer-

fen. Die Revision des Angeklagten ist vom Pflichtverteidiger form- und fristge-

recht mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet worden, die Revisi-

onsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden. Eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Nachholung von (weiteren) Verfahrensrügen kommt nur in

besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des An-

spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

unerläßlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch äußere Umstän-

de oder Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen in-

nerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen. Ein solcher Aus-

nahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 7. März

2003 - 2 StR 475/02 und vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Die Verfahrensrü-

gen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. sind danach un-

zulässig erhoben.

III.

Die Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Allerdings war die Urteils-

formel um Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts zu ergänzen (vgl.

BGH, Beschluß vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Der Senat hat die Be-

zeichnung nachgeholt, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGHR

BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck