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BGH Urteil vom 16.02.2004 – II ZR 288/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Februar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1999 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht im eigenen Namen u.a. eine Forde-

rung zur Leistung an die mit seinem Sozius gebildete Gesellschaft bürgerlichen

Rechts geltend. Die Gesellschaft war von den Rechtsanwälten zu dem Zweck

gegründet worden, die von der Beklagten einem Mandanten erteilten Trans-

portaufträge zu sichern und die dadurch erzielten Erlöse zur Regulierung der

Schulden des Mandanten zu verwenden. Das Landgericht hat die Klage mit

Urteil vom 15. April 1998 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zu-

nächst durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 17. November

1998 zurückgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Berufungsgericht

mit Urteil vom 15. Juli 1999 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und dessen

Beschwer auf 40.016,82 DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil, das weder eine Darstellung des Tatbestandes noch

eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung enthält, weiterhin we-

der die Berufungsanträge der Parteien noch den vom Kläger in der Verhand-

lung vom 10. Juni 1999 gestellten Klageerweiterungsantrag mitteilt, hat der Klä-

ger Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat den Wert der Beschwer des

Klägers mit Beschluß vom 6. November 2000 auf einen 60.000,00 DM über-

steigenden Betrag festgesetzt. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltend

gemachten Ansprüche weiter, gerade auch bezüglich des Klageerweiterungs-

antrags.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil kei-

nen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestands führt grundsätzlich zur

Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248, 252), weil ihm in der Regel nicht ent-

nommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-

scheidung zugrunde gelegt hat (§§ 543 Abs. 2, 561 ZPO a.F.). Hieran ändert

der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach

§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes absehen zu kön-

nen, weil es die Revision nicht zugelassen und die Beschwer für den Kläger auf

40.016,82 DM festgesetzt hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nach-

dem der Senat den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festgelegt hat.

Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise lediglich dann abgesehen

werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten

Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der

Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurtei-

lung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt.

v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493; Urt. v. 12. Mai 1989

- V ZR 128/88, WM 1989, 995; Urt . v. 20. Mai 1994 - V ZR 292/92, WM 1994,

1824; Urt. v. 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, BGHReport 2004, 51). Ein sol-

cher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil es bereits an einer Wiedergabe der in

der Berufungsinstanz gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2 ZPO) fehlt. Erst recht gilt

dies hinsichtlich der inhaltlich nicht näher mitgeteilten Klageerweiterung, welche

das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung für unzulässig er-

achtet hat, ohne aber darüber ausdrücklich zu entscheiden. Darüber hinaus

fehlt es auch an einer Wiedergabe der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden

Verträge. Selbst wenn das Oberlandesgericht diese Vereinbarungen in den

Gründen der angefochtenen Entscheidung teilweise würdigt, ist danach keine

umfassende revisionsrechtliche Prüfung der vom Berufungsgericht vorgenom-

menen Vertragsauslegung möglich. In gleicher Weise gilt dies für die Frage,

inwieweit der Kläger bei der gegebenen Sachlage befugt ist, eine der Gesamt-

hand zustehende Forderung geltend zu machen.

Die Sache bedarf daher der Aufhebung und Zurückverweisung an das

Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn