BGH Urteil vom 01.10.2003 – VIII ZR 326/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Oktober 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ZPO a.F. § 543 Abs. 2
Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZ-
PO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung wei-
tergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten,
wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der
Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02 - LG München I AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 13. August 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere
Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt als früherer Mieter des Beklagten diesen wegen des
Verlustes seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe auf
Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom
23. November 2001 in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Teilurteil vom 2. Juli 2002
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen; durch Ur-
teil vom 13. August 2002 hat das Landgericht die vom Kläger eingelegte Beru-
fung, durch die er seine Klage erweitert hat, zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sei-
nen Klageantrag, soweit dieser Gegenstand der von ihm eingelegten Berufung
war, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
In seinem Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht von der Dar-
stellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO
abgesehen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, in der Sache bleibe
die Kammer bei ihrer Rechtsauffassung, daß ein Verschulden der (richtig: des)
Beklagten entweder überhaupt nicht gegeben oder so minimal sei, daß es ne-
ben der Fahrlässigkeit des Klägers unberücksichtigt bleiben müsse. Hierzu hat
das Landgericht auf Ausführungen in seinem in der gleichen Sache ergangenen
Teilurteil vom 2. Juli 2002 verwiesen.
II.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß
§ 26 Nr. 5 EGZPO im vorliegenden Fall die für das Berufungsverfahren bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendbar sind, weil die mündliche
Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ergangen ist,
am 26. Oktober 2001 geschlossen worden ist.
2. Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil dem Be-
rufungsurteil, wie die Revision zu Recht rügt, ein der Vorschrift des § 543 Abs. 2
ZPO a.F. entsprechender Tatbestand fehlt. Wie der erkennende Senat ent-
schieden hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02, BGH-Rep. 2003,
896, s.a. BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 unter II 5, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften
über die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben auch
dann einen zur Aufhebung des Urteils führenden, von Amts wegen zu berück-
sichtigenden Mangel dar, wenn das Urteil der Revision aufgrund einer statthaf-
ten Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann. Von einer Aufhebung kann
ausnahmsweise lediglich dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwen-
dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall
erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entschei-
dungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus-
reichenden Umfang ergibt.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch soweit das Berufungsge-
richt auf Ausführungen in dem zuvor ergangenen Teilurteil vom 2. Juli 2002 zu-
lässigerweise (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981,
1045 unter I 2 a; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 6) verwiesen hat,
enthält dieses lediglich Ausführungen zur Frage des beiderseitigen Verschul-
dens der Parteien an der Entstehung des Schadens sowie zur Abwägung der
Verschuldensanteile, läßt aber den Sach- und Streitstand im einzelnen, insbe-
sondere den beiderseitigen Vortrag zum Hergang der "Entsorgung" der Woh-
nung des Klägers durch den Beklagten und die geltend gemachten Schadens-
ersatzforderungen nicht erkennen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Ent-
scheidung zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte, der bei der Entfernung
der Einrichtungsgegenstände des Klägers aus der Wohnung ohne Vorliegen
eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) handelte, für
deren Folgen gemäß § 231 BGB auch ohne Verschulden haftet (Senatsurteil
vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126 = NJW 1977, 1818 unter II
2). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher nicht mit der Begrün-
dung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf seiten des Beklagten über-
haupt nicht vor oder sei so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschulden
des Klägers zurücktreten müsse. Sofern dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen
sein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchen
Fall ein lediglich fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt, so-
fern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu einer abweichenden
Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom
5. März 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473 = NJW 2002, 1643 unter II 4
m.w.Nachw.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß
den Beklagten grundsätzlich eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des
Klägers entfernten Sachen traf und er insoweit für den durch die "Entsorgung"
eingetretenen Schaden einzustehen hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV
Rdnr. 596).
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war
gemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst