Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZB 146/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Mai 2008

wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

14.551,87 € festgesetzt.

Gründe

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26. August 2008 verlängerten

Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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2. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß

§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

a) Ein Notanwalt kann einer Partei nur dann bestellt werden, wenn sie

keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur

der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-

tung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995

- III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO

§ 78b Abs. 1 Anstrengung, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06,

FamRZ 2007, 635, Rn. 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-

richtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre

diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebe-

nenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,

NJW-RR 2004, 864; v. 25. Januar 2007 aaO; v. 7. Juli 2008 - IX ZB 18/08,

Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt

und belegt. Welche Anwälte sie vergeblich angesprochen habe, hat die Beklag-

te im Einzelnen nicht näher dargelegt.

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b) Im Übrigen hat die Beklagte angegeben, ihr bisheriger Prozessbevoll-

mächtigter beim Bundesgerichtshof habe das Mandat wegen Nichtzahlung ei-

nes Vorschusses niedergelegt. Auch dieser Umstand steht einer Notanwaltsbe-

stellung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Not-

anwalt nicht bestellt werden, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des

Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v.

25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR

219/99, MDR 2000, 412).

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 6 O 172/07 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 19 U 26/08 -