BGH Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZB 102/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Vill
am 17. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:25)(cid:21)(cid:30)(cid:29)
100.612,02
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die in § 574 Abs. 2
ZPO genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht selbst nicht geltend, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist
daher nicht einzugehen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der
(cid:19)
Streitfall gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Geset-
zesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, der
Beklagte habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherung
nicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. BGHZ 93, 300, 306; BGH,
Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1
Glaubhaftmachung 2; v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, BGHR ZPO § 236
Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03,
WM 2003, 2155, 2156, z.V.b. in BGHZ). Da es um eine Tatsache geht, die au-
ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch Vorlage
eines Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte,
entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung des
Beklagten allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. Da
es dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch die
Voraussetzungen der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfrei
nicht gegeben.
Kreft Fischer Ganter
(cid:0)(cid:31)(cid:1) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Vill