Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZB 102/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,

Vill

am 17. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des

Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

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100.612,02

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die in § 574 Abs. 2

ZPO genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht selbst nicht geltend, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist

daher nicht einzugehen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der

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Streitfall gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Geset-

zesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, der

Beklagte habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherung

nicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchst-

richterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. BGHZ 93, 300, 306; BGH,

Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1

Glaubhaftmachung 2; v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, BGHR ZPO § 236

Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03,

WM 2003, 2155, 2156, z.V.b. in BGHZ). Da es um eine Tatsache geht, die au-

ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch Vorlage

eines Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte,

entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung des

Beklagten allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. Da

es dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch die

Voraussetzungen der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfrei

nicht gegeben.

Kreft Fischer Ganter

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Vill