BGH Urteile vom 18.02.2004 – XII ZR 224/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Februar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2004 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2001
aufgehoben, soweit es die Klage gemäß Ziff. 1 des Tenors des Ur-
teils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2000 (Zahlung
von 19.872 DM nebst Zinsen) dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständigen und künftigen Pachtzins
sowie Räumung des Pachtobjekts verlangt.
Die Klägerin verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 14. Oktober 1998
an die Beklagten zu 1 und zu 2 ab 15. November 1998 Räume zum Betrieb ei-
ner Gaststätte und eine Pächterwohnung zu einem monatlichen Pachtzins von
3.248 DM einschließlich MWSt. Sie übergab den Beklagten das Pachtobjekt
Anfang Oktober 1998.
Den ab 15. November 1998 gezahlten Pachtzins minderten die Beklag-
ten wegen behaupteter Mängel ab Juli 1999 teils um 1.000 DM, teils um
2.000 DM monatlich. Ab Juni 2000 zahlten sie keine Pacht mehr.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem
Pachtzins in Höhe von 19.872 DM nebst Zinsen (Ziff. 1), zur Zahlung von künf-
tigem Pachtzins ab Juni 2000 (Ziff. 2) und zur Räumung und Herausgabe des
Pachtobjekts (Ziff. 3) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Räumung und Herausga-
be und dem Grunde nach zur Zahlung gemäß Ziff. 1 und 2 verurteilt worden
sind. Die Entscheidung zur Höhe dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht
dem Betragsverfahren vorbehalten. Mit der Revision, die der Senat angenom-
men hat, hat die Beklagte zu 2 beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziff. 1 des
Urteils des Landgerichts Stuttgart (19.872 DM) dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt worden ist.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf rückständige Pachtzinsen dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es hat hierzu ausgeführt: Die Höhe des rückständigen Pachtzinses richte
sich nach der Berechtigung der Mängeleinreden der Beklagten, die im Betrags-
verfahren zu klären seien. Es stehe aber schon jetzt fest, daß ein Zahlungsan-
spruch in irgendeiner Höhe bestehe, weil jedenfalls eine Pachtzinsreduzierung
auf Null im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Pachtobjekts ausge-
schlossen sei. Damit erweise sich der Zahlungsanspruch jedenfalls dem Grun-
de nach als berechtigt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur
ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die
zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und
Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe
besteht (BGH, Urteile vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991,
599, 600; vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Aus pro-
zeßökonomischen Gründen können ausnahmsweise auch einzelne zum Grund
des Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klä-
rung dem Betragsverfahren überlassen werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl.
§ 304 Rdn. 16, 17). Dies setzt jedoch voraus, daß dem Urteilstenor zumindest
aber den Urteilsgründen klar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den
Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist (Senatsur-
teil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - MDR 2003, 769; BGH, Urteile vom
12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 - VIII ZR
243/94 - NJW-RR 1996, 700, 701). Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des
Grundurteils (vgl. §§ 318, 512, 557 Abs. 2 i.V. mit § 304 Abs. 2 ZPO) muß sich
aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit vorab entschieden hat und
welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom
10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968).
b) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts, soweit es ange-
fochten worden ist, nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hält zur Feststellung, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Beklagten zur Minderung des Pachtzinses berechtigt waren,
weitere Darlegungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen für erforderlich.
Es hält lediglich eine Pachtzinsreduzierung auf Null für ausgeschlossen. Da die
Beklagten den Pachtzins erst ab 1. Juni 2000 auf Null reduziert haben und ihn
in dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2000 lediglich
in Höhe von 1.000 DM bzw. 2.000 DM monatlich gemindert haben, steht unter
Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts schon nicht fest, ob
überhaupt ein Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum bis einschließ-
lich Mai 2000 verbleibt. Es ist nämlich durchaus möglich, daß nach den vom
Berufungsgericht angeregten weiteren Darlegungen und einer sich gegebenen-
falls anschließenden Beweisaufnahme die von den Beklagten vorgenommene
Minderung sich in vollem Umfang als berechtigt erweist.
Im übrigen ist auch der Umfang des Grundurteils unklar. Die Verurteilung
in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils, die das Berufungsgericht dem Grunde
nach bestätigt hat, umfaßt nicht nur die Minderung in der Zeit von Juli 1999 bis
Mai 2000, sondern auch den vor Beginn des schriftlichen Pachtvertrages gel-
tend gemachten Pachtzins für die Zeit von 1. Oktober 1998 bis 14. November
1998.
Das Berufungsgericht ist - abweichend von dem Landgericht - der An-
sicht, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß die Beklagten entgegen den
Festlegungen im schriftlichen Pachtvertrag schon vor dem 15. November 1998
pachtzinspflichtig gewesen seien. Da die hierzu angebotenen Beweise nicht
erhoben worden sind, ist unklar, ob das Berufungsgericht auch insoweit dem
Grunde nach entschieden hat, oder ob es auch die Frage der Pachtzinspflicht
für diesen Zeitraum dem Betragsverfahren überlassen wollte.
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose