BGH Beschluss vom 19.02.2004 – V ZR 254/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
1. August 2003 wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004
ergangenen Entscheidungen (V ZR 217/03 und V ZR 218/03)
zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch
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