Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2004 – V ZR 254/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

1. August 2003 wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004

ergangenen Entscheidungen (V ZR 217/03 und V ZR 218/03)

zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Schmidt-Räntsch

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