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BGH Urteil vom 25.02.2004 – VIII ZR 208/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Februar 2004 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 26. Juni 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Amtsgerichts Stade vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die

Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält keine Bezugnahme auf die

tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil; auch die Berufungsan-

träge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, unter Auf-

hebung des angefochtenen Berufungsurteils nach seinen Schlußanträgen in der

Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-

chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-

onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 17. Dezember 2002 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das

Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen

enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil

die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche

tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-

teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung

kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen

tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-

teilsgründen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02,

NJW 2003, 1743; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03).

2. Hier enthält das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf die tatsächli-

chen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die tatsächliche Grundlage der

Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Auch die Beru-

fungsanträge der Parteien gibt das angefochtene Berufungsurteil weder aus-

drücklich noch sinngemäß wieder. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe-

ben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst