BGH Urteil vom 28.04.2004 – VIII ZR 179/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 aufgeho-
ben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete.
Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2002 abgeändert und die
Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der Ur-
teilsgründe ist ausgeführt: "Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen
wird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen".
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzu-
heben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt
sie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden
tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge
eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.
1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-
lung vor dem Amtsgericht am 3. September 2002 geschlossen wurde (§ 26
Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.
Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle
muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem
Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559
ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist
das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-
gesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der
Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-
teile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt,
unter II 1 m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1;
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder
zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil
nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom
22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, unter II;
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es
enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-
stanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-
gen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich für die revisionsrechtliche
Überprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht sei-
ner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer aus-
drücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge.
II.
Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,
ob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision
ausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallel-
verfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom 28. April 2004, VIII ZR 177/03
sowie VIII ZR 178/03, letzteres zur Veröffentlichung bestimmt).
Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat
der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Dr. Hübsch, zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst