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BGH Urteil vom 28.04.2004 – VIII ZR 179/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 aufgeho-

ben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung

der Miete.

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des

Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2002 abgeändert und die

Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der Ur-

teilsgründe ist ausgeführt: "Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen

wird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen".

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzu-

heben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt

sie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden

tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge

eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 3. September 2002 geschlossen wurde (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle

muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme

auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung

etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem

Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559

ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist

das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-

gesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der

Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-

teile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt,

unter II 1 m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1;

BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, zur Veröffentlichung in BGHZ

vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder

zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil

nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom

22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, unter II;

BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es

enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-

stanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-

gen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich für die revisionsrechtliche

Überprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht sei-

ner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer aus-

drücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge.

II.

Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,

ob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision

ausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallel-

verfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom 28. April 2004, VIII ZR 177/03

sowie VIII ZR 178/03, letzteres zur Veröffentlichung bestimmt).

Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat

der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Dr. Hübsch, zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst