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BGH Urteil vom 02.03.2004 – 1 StR 574/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 574/03

URTEIL

vom

2. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts München II vom 17. September 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten, das

wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden der Strafkammer

gerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 1 und 2

StPO).

I.

1. Der Rüge

liegt nach dem Vortrag der Revision

folgender

Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 10. September 2003, unterbrach

der Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten bei der Einlassung zur

Sache und äußerte:

"Sie wären der erste Albaner, der sich seine Frau nicht

zurechtschnitzt."

Im weiteren Verlauf dieses Verhandlungstages während der

Vernehmung der Geschädigten bemerkte er:

"Es ist bei Albanern keine Seltenheit, daß sie im Falle der

Bedrohung ein Messer ziehen."

Am Abend dieses Hauptverhandlungstages kollabierte der Angeklagte.

Ein Notarzt wurde herbeigerufen. Der Angeklagte wurde

in die

Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt überstellt, konnte aber die Nacht

wieder in seiner Zelle verbringen. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am

11. September 2003 nach 13.30 Uhr erklärte der Angeklagte, es gehe ihm nicht

gut, er sehe schwarz vor den Augen, zittere am ganzen Körper, habe nicht

geschlafen und nichts gegessen und bemühe sich, "nicht vom Stuhl zu kippen";

er könne der Verhandlung nicht folgen. Die Frage des Vorsitzenden, ob er - am

Vormittag - beim Arzt gewesen sei, verneinte der Angeklagte. Darauf äußerte

sich der Vorsitzende wie folgt:

"Es ist immer leicht, nicht zum Arzt zu gehen, der dann feststellt, daß einem nichts fehlt und dafür später dem Richter zu sagen, man könne der Verhandlung nicht folgen. Hören Sie auf, sich selbst zu bemitleiden. Dann sehen Sie mal, wie es Ihrer Frau ergangen ist, als sie drei- bis viermal die Woche neben dem Bett stehen mußte oder in eiserner Kälte die ganze Nacht an einem Stuhl angebunden war. Offensichtlich haben Sie die Zeit zwischen gestern Abend und heute nicht genutzt, um sich zu

überlegen, etwas zur Sache zu sagen, statt dessen haben Sie sich selbst bemitleidet."

Der Angeklagte erklärte nun, daß er heute nichts sagen könne, da er

glaube, daß sich sein Zustand nicht bessern werde. Der Strafkammer-

vorsitzende reagierte mit folgender Bemerkung:

bestätigt werden.

die Sachverständigen

"Es wird Ihnen nahe gelegt, über den gestrigen Tag nachzudenken. Es gab keinen Zeugen, der Sie entlastet hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... (die Geschädigte) wird wohl auch durch Frau Dr. W. wird die Aussage Ihrer Ehefrau noch stützen, insbesondere wird sie darlegen, wie der psychische Knick Ihrer Frau zustande gekommen ist. Der Karren, den Sie vor sich herschieben, ist Ihnen wohl entglitten, Sie werden ihn nicht unter Kontrolle kriegen, er ist auf Bergabfahrt und wird wohl gegen die Wand fahren. Ihre Landsleute legen sehr ungern Geständnisse ab. Wenn sie verurteilt werden, fangen sie das Weinen und Zähneknirschen an. Jetzt haben Sie es noch in der Hand, etwas zu beeinflussen. Nicht mehr, wenn alle Zeugen gehört sind. Sie haben bereits zehn Stunden verhandeln lassen, allein vier Stunden das Opfer vernehmen lassen und wenn erst die letzte Zeugin gehört wird, die aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Aussage wiederholen wird, ist es schon zu spät. Pflegen Sie nicht Ihren selbstmitleidigen Zustand, sondern nutzen Sie die Zeit; reden Sie vielleicht mit Ihrer Anwältin über den gestrigen Tag."

2. Zu dem daraufhin angebrachten Ablehnungsgesuch erklärte der

Vorsitzende dienstlich, auf die beiden zuerst angeführten Äußerungen brauche

er eine Stellungnahme nicht abzugeben, weil diese als Ablehnungsgrund nicht

unverzüglich

vorgebracht

worden

seien. Ohne

daß

er

die

Sachverhaltsschilderung im Ablehnungsgesuch in Abrede stellte, erklärte er

weiter, aufgrund der am ersten Verhandlungstag erfolgten zehnstündigen

Beobachtung des Angeklagten habe festgestellt werden können, daß der

Gesundheitszustand des Angeklagten keineswegs so habe sein können, wie

dieser das behauptet habe. Hierauf seien mehrere Fragen und Vorhaltungen

erfolgt. Im folgenden habe er dann aufgrund der Fürsorgepflicht und im Blick

auf die Beweislage nach dem ersten Sitzungstag dem Angeklagten nahegelegt,

seine Einlassung zu überdenken, nachdem sämtliche sieben der am ersten

Verhandlungstag vernommenen Zeugen den Angeklagten belastet hätten.

Dabei habe er den Angeklagten auch auf die zu erwartende Aussage der

letzten Zeugin hingewiesen, die bereits in ihrer ausführlichen polizeilichen

Vernehmung die Bekundungen der Geschädigten aus

ihrer Sicht als

Psychiaterin gestützt habe.

3. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet

zurückgewiesen. Hinsichtlich der beiden Äußerungen vom 10. September 2003

sei die Ablehnung verspätet und deshalb unzulässig. Die Bemerkungen vom

11. September 2003 seien kein Grund, an der Unbefangenheit des

Vorsitzenden ernstlich zu zweifeln. Es gehöre zur Fürsorgepflicht des Gerichts,

nach der Vernehmung fast aller Zeugen auf die Beweislage hinzuweisen und

dem Angeklagten auch ein Geständnis nahezulegen, das zu einer erheblichen

Strafmilderung führen könne. Es habe zudem Grund bestanden, an den

Angaben des Angeklagten zu seinem Gesundheitszustand zu zweifeln.

II.

Die Richterablehnung mußte für durchgreifend erachtet werden. Die

Bemerkungen des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung am

11. September 2003 waren geeignet, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu

rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat legt der Beurteilung der Äußerungen des abgelehnten

Vorsitzenden - die nach Beschwerdegrundsätzen zu erfolgen hat (BGHSt 18,

200) - denjenigen Sachverhalt zugrunde, den die Revision vorgetragen hat und

der schon im Ablehnungsantrag dargestellt worden war. Der abgelehnte Richter

ist dem

in seiner Dienstlichen Erklärung

in den Einzelheiten nicht

entgegengetreten. Auch der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

berufenen Kammer lag dieser Sachverhalt so vor. Die Staatsanwaltschaft hat

eine Revisionsgegenerklärung dazu nicht abgegeben. Die Nebenklage ist der

Sachdarstellung - auch in der Revisionshauptverhandlung - ebenfalls nicht

entgegengetreten.

2. Die Bemerkungen des abgelehnten Richters am ersten

Hauptverhandlungstag haben nicht unverzüglich zu einem Ablehnungsantrag

geführt (§ 25 Abs. 2 StPO). Ein solcher Antrag hätte spätestens zu Beginn der

Fortsetzung der Hauptverhandlung am folgenden Tag um 13.30 Uhr gestellt

werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Äußerungen können deshalb das

hier in Rede stehende Ablehnungsgesuch vom 11. September 2003 für sich

gesehen nicht rechtfertigen. Das hat das Landgericht rechtlich zutreffend

gewürdigt.

3. Hinsichtlich der Bemerkungen des abgelehnten Richters vom

11. September 2003 gilt:

a) Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom

Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich

parteiisch oder befangen ist, spielt keine Rolle. Mißtrauen in die Unparteilichkeit

eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger

Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der

Richter nehme

ihm gegenüber eine

innere Haltung ein, die seine

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl.

Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8 m.w. Nachw.). Dabei ist der

Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Dienstlichen Erklärung des

abgelehnten Richters zu beurteilen; zunächst berechtigt erscheinendes

Mißtrauen ist danach möglicherweise zu überwinden (vgl. BGHSt 4, 264, 269,

270; BGH wistra 2002, 267 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 18. November 2003

- 1 StR 481/03).

Aus der Verhandlungsführung des Richters kann sich ein solches

Mißtrauen in die Unvoreingenommenheit ergeben, wenn dieser in grob

unsachlicher Weise seinen Unmut zum Ausdruck bringt, wenn er den

Angeklagten bedrängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen

oder wenn er den Angeklagten sonst unter Verletzung des richterlichen

Verhandlungsstils

in unangemessener oder gar ehrverletztender Weise

behandelt (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 17 mit Rechtsprechungsnachw.). Nicht

zu beanstanden ist es hingegen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher

Form Vorhalte macht, sich

in nach Sachlage noch verständlichen

Unmutsäußerungen ergeht ("Unmutsaufwallungen"), auf das nach dem

gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist oder die

Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt (vgl.

Meyer-Goßner aaO Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachw.).

b) Die kritischen und nachdrücklichen Bemerkungen des Vorsitzenden

zum Gesundheitszustand des Angeklagten konnten hier bei vernünftiger

Betrachtung eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden ebensowenig

besorgen

lassen wie die Hinweise auf das bisherige Ergebnis der

Beweisaufnahme und deren voraussichtlichen weiteren Verlauf. Einem Richter

ist es unbenommen, situationsangemessen und auf das Naturell des jeweiligen

Angeklagten eingehend, entsprechende Erklärungen und Fragen auch mit

Nachdruck und in klarer, dem jeweiligen Angeklagten sicher verständlicher

Sprache zu formulieren. Dabei darf er auch Worte wählen, mit denen er den

jeweiligen Angeklagten wirksam erreicht ("individuelle Ansprache"). Wenn dies

situationsbedingt in der Formulierung mit einem gewissen Unmut verbunden ist,

so muß das unter den vorliegend gegebenen Umständen auch aus Sicht des

Betroffenen grundsätzlich noch als nachvollziehbar erscheinen.

Hier jedoch gehen die Äußerungen des Vorsitzenden darüber hinaus. Er

hat sie sicher als helfende Ansprache des Angeklagten und nicht etwa

diskriminierend gemeint. Darauf aber kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie

sie sich aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten darstellen. Auch im Lichte

der dazu abgegeben, allgemein gehaltenen Dienstlichen Äußerung konnten sie

für diesen den Eindruck erwecken, der Vorsitzende wahre nicht mehr das

gebotene und unverzichtbare Maß an Distanz und Neutralität. Das ergibt sich

aus der Summe verschiedener Anhaltspunkte. So hat der Vorsitzende den

Angeklagten aufgefordert, er solle mal sehen, wie es seiner Frau ergangen sei,

als sie drei- bis viermal in der Woche neben dem Bett habe stehen oder in

eisiger Kälte die ganze Nacht an einen Stuhl angebunden habe ausharren

müssen; offensichtlich habe der Angeklagte die Zeit zwischen den beiden

Verhandlungstagen nicht genutzt, um sich zu überlegen, etwas zur Sache zu

sagen; statt dessen habe er sich selbst bemitleidet. Zu diesem Zeitpunkt hatte

der Angeklagte sein Teilgeständnis noch nicht abgelegt. Die Äußerung

vermittelte unter diesen Umständen - wörtlich genommen - den Eindruck, der

Vorsitzende habe sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme

bereits festgelegt. Selbst wenn sie mit dem unausgesprochenen Vorbehalt

aufgenommen worden wäre, daß die weitere Beweisaufnahme und die

Beratung kein abweichendes Ergebnis mehr zutage fördere, kommt ein

weiteres hinzu: Der Vorsitzende hat dem Angeklagten vorgehalten, er habe

"bereits zehn Stunden verhandeln lassen". Das konnte naheliegender Weise

dahin

verstanden werden,

dem Angeklagten werde

vorwurfsvoll

entgegengehalten, daß er von seinem Recht zum Leugnen Gebrauch mache

und das Tatgericht damit zu einer längeren Beweisaufnahme zwinge.

c) Schließlich können hier ausnahmsweise die Äußerungen vom ersten

Hauptverhandlungstag ("Sie wären der erste Albaner, der sich seine Frau nicht

zurechtschnitzt.", "Es ist bei Albanern keine Seltenheit, daß sie im Falle der

Bedrohung ein Messer ziehen.") unbeschadet ihrer Präklusion nicht gänzlich

außer Betracht bleiben. Diese Wendungen haben zwar nicht unverzüglich zu

einem Ablehnungsgesuch geführt (§ 25 Nr. 2 StPO). Ihnen kommt jedoch

deshalb noch Bedeutung zu, weil dieses frühere, am Folgetag präkludierte

Geschehen dem weiteren, grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund ein

erhöhtes Gewicht verleiht (vgl. dazu BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 4).

Denn der Vorsitzende hat dem Angeklagten auch am 11. September 2003

entgegengehalten, "seine Landsleute" legten "sehr ungern Geständnisse ab". In

Verbindung mit den Äußerungen am vorangegangenen Hauptverhandlungstag

deutete das auch für einen überlegt reagierenden Angeklagten darauf hin, der

Vorsitzende könne Vorbehalte gegen Angeklagte der Volksgruppe hegen, der

der Angeklagte angehört. Mit dieser Formulierung hat der Vorsitzende bei

seiner Verhandlungsführung die verallgemeinernden, sachlich verfehlten

Formulierungen des ersten Verhandlungstages wieder aufgegriffen und - im

Empfinden des Angeklagten - belebt. Sie sind deshalb bei der Bewertung der

Äußerungen vom 11. September 2003 - obwohl präkludiert - nicht völlig ohne

Bedeutung. Unter all diesen Umständen konnte auch ein besonnener

Angeklagter in nachvollziehbarer Weise besorgen, der Richter bringe nicht das

gebotene Maß an Distanz und Neutralität ihm gegenüber mit. Da die fraglichen

Äußerungen des Vorsitzenden sich nach den verschiedenen Abschnitten der

Beweisaufnahme summierten, kommt auch eine Bewertung unter dem

Gesichtspunkt verständlicher Unmutsaufwallung nicht mehr in Betracht.

4. Das Ablehnungsgesuch durfte nach allem nicht zurückgewiesen

werden. Deshalb liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.

Dies zwingt den Senat nach dem Willen des Gesetzgebers, das angefochtene

Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Es kommt demnach nicht mehr

darauf an, ob das Urteil in der Sache auf dem Mangel der Mitwirkung des zu

recht abgelehnten Vorsitzenden beruhen kann und ob es sachlich-rechtlich

bedenkenfrei ist.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit

Frau Richterin am BGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert Nack