Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.03.2004 – 2 StR 109/03

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17

1.

Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch

CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der

CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und

Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

2.

Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen

Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7

StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich re-

levant.

3.

Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urhe-

berrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.

BGH, Urt. vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 - LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Verwertung eines Tonträgers

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung

vom 11. Februar 2004 in der Sitzung vom 3. März 2004, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Feb-

ruar 2002 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in

Verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Vom Vorwurf des Prospektbetrugs (§ 264 a StGB) wurde der Angeklagte frei-

gesprochen.

Der Angeklagte rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem nachträglich

beschränkten und jetzt nur noch auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, das

vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Verurteilung des Ange-

klagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG).

Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte war (faktischer) Geschäftsführer der Firma T. D.

GmbH in R. (künftig: TD), die in ihrem Presswerk Audio-CDs und CD-

ROM herstellte und vertrieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte eine über-

geordnete Funktion innerhalb des M. -Konzerns, dem TD angehörte.

Im März 1994 kam es zum Abschluß eines Rahmenvertrags zwischen

TD und einer Firma K. R. (künftig: KR) mit Sitz in S. (Bulgarien)

über die Herstellung von 300.000 bis 500.000 Musik-CDs für den bulgarischen

Markt. Dabei wurde KR von dem in Deutschland wohnhaften Beauftragten

B. vertreten. Schon vor Abschluß des Vertrags hatten die beteiligten

Mitarbeiter der TD Wert auf den Nachweis der Rechte an den zu vervielfälti-

genden Musikstücken gelegt. KR ließ deshalb eine Bescheinigung der Musik-

autor, der Gesellschaft der Autoren und Komponisten für Aufführungs- und me-

chanische Rechte, einer in Bulgarien tätigen Schwestergesellschaft der GEMA,

übergeben. Nach dieser Bescheinigung hatte die Musikautor "die Rechte für

Tonträgerherstellung" für alle Werke ihres Repertoires gegen "Autorenhonorar"

übertragen. Das Repertoire der Musikautor umfaßte auch das Repertoire der

GEMA. In dem Rahmenvertrag versicherte KR nochmals, alle entsprechenden

Rechte für das zu produzierende Repertoire innezuhaben. Auch der Ange-

klagte wurde über diesen Vertrag informiert. Nachdem im Mai und Juni 1994

zwei Pressaufträge ausgeführt worden waren, die dem Angeklagten nicht zuge-

rechnet wurden (Fälle 1 und 2) sprach er den Betriebsleiter der TD, den Mitan-

geklagten Bo. , im Sommer 1994 auf die Aufträge der KR an und erörterte mit

ihm die vertragliche Grundlage, die Rechte und die Auftragsabwicklung. Der

Angeklagte und Bo. kamen überein, daß die bulgarischen Aufträge auch künf-

tig ausgeführt werden sollten. Nachdem die ersten beiden Pressungen erfolgt

waren, bestellte der Angeklagte spätestens im Juni den für KR tätigen Beauf-

tragten B. zu sich und erkundigte sich, um was für eine Firma es sich

bei KR handele und ob es möglich sei, Rechte an den vervielfältigten Aufnah-

men zu erwerben. Nach Rücksprache erklärte B. , KR habe die Rechte

nur für Bulgarien erworben und könne diese nicht weiterverkaufen.

In der Folgezeit stellte TD zwischen Dezember 1994 und Januar 1996 in

weiteren 29 Fällen insgesamt 259.840 Musik-CDs für ihren bulgarischen Auf-

traggeber her. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich durchge-

hend um Originalaufnahmen bekannter Interpreten der internationalen Popmu-

sik. Vorlagen für die Vervielfältigungen stellte jeweils KR zur Verfügung, von

der auch die Pressaufträge erteilt wurden. Die hergestellten CDs lieferte TD

per Luftfracht nach Bulgarien. Die Abwicklung der ersten elf Lieferungen er-

folgte direkt mit KR, in den Fällen 12 bis 18 (November/Dezember 1995) er-

folgten Lieferung und Berechnung an eine Firma B. M. und in den

Fällen 19 bis 31 (Dezember 1995/Januar 1996) an die Firma G. M, bei denen

es sich um Vertriebsorganisationen von KR handelte.

Weder der bulgarische Auftraggeber KR noch TD hatten eine Zustim-

mung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Nach den Feststellungen zu den Ein-

zelfällen lagen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller im

Sinne von § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ver-

schiedenen deutschen Tochter/Schwestergesellschaften allgemein bekannter

Musikfirmen.

Wer der ursprüngliche (erstmalige) Tonträgerhersteller war und ob die-

ser von dem jetzigen Rechtsinhaber abweicht, stellt das Urteil nicht fest. Es

wird lediglich mitgeteilt, bei welcher Firma die einzelnen Interpreten jeweils ex-

klusiv unter Vertrag standen. Wo diese Firmen ihren Sitz haben, wird in den

meisten Fällen ebenfalls nicht ausdrücklich mitgeteilt.

In subjektiver Hinsicht stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe

die Verletzungen der Leistungsschutzrechte der betroffenen Firmen zumindest

billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte habe sich auch nicht in einem

Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden.

Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als unerlaubte

Verwertung von Tonträgern im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 5, § 85 UrhG und

nimmt an, der Angeklagte habe sowohl den Tatbestand des Vervielfältigens als

auch des Verbreitens (durch Inverkehrbringen) verwirklicht. Das Landgericht

beurteilt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, weil der kon-

krete Tatbeitrag des Angeklagten in der Übereinkunft mit dem Betriebsleiter

und Mitangeklagten Bo. im Juni 1994 bestanden habe, die Pressaufträge für

den bulgarischen Auftrag fortzuführen. Gewerbsmäßiges Handeln des Ange-

klagten (§ 108 a UrhG) hat das Landgericht verneint, da nicht bewiesen sei,

daß der Angeklagte sich aus der Verletzung der Tonträgerherstellerrechte eine

fortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Die Beweisaufnahme

habe nicht ergeben, daß der Angeklagte unmittelbar in Form von Tantiemen

oder ähnlichem am Gewinn von TD beteiligt gewesen sei; auch eine Gewinn-

beteiligung als Gesellschafter der TD habe es nicht gegeben, Alleingesell-

schafter seien zum M. -Konzern gehörende Firmen gewesen. Nicht bewiesen

sei ferner, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, durch eine Gewinnabführung

über die M. Holding Corporation (Konzernmutter), an der er als Aktionär be-

teiligt war, von den Pressaufträgen zu profitieren.

II. Revision des Angeklagten

Der Schuld- und Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung

stand. Soweit die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung des

Schuldspruchs erforderlich sind, läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Verfahrensrügen können

den Schuldspruch nicht gefährden.

Die wiederholten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes seit der Tat-

zeit - zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-

tionsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) - wirken sich auf die

Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht aus.

1. Der Angeklagte hat ohne Einwilligung der Berechtigten Tonträger ent-

gegen § 85 UrhG verwertet, weil er im Inland das Vervielfältigungs- und

Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller verletzt hat, deren Originalaufnah-

men von TD vervielfältigt wurden.

a) Es ist ausschließlich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, ob

sich der Angeklagte durch unerlaubte Verwertungshandlungen strafbar ge-

macht hat (vgl. BGHZ 118, 394, 397-ALF). Auf bulgarisches Urheberrecht

kommt es daher nicht an. Auch die Verletzung von inländischen Tonträgerher-

stellerrechten durch die CD-Pressung in Deutschland und den Export ins Aus-

land beurteilt sich nach dem Maßstab des deutschen Urheberrechts. Die Straf-

vorschriften in § 108 UrhG sind Blankett-Tatbestände, die streng urheber-

rechts-akzessorisch ausgestaltet sind (vgl. u.a. Weber in Festschrift für Stree

und Wessels S. 613, 615). Im Urheberrechtsgesetz ist das Territorialitätsprin-

zip allgemein anerkannt. Danach entfalten Urheberrechte, die durch die Ge-

setzgebung eines Staates gewährt werden, ihre Schutzwirkung nur innerhalb

der Grenzen dieses Schutzlands. Daraus folgt, daß das inländische Urheber-

recht und Leistungsschutzrecht allein durch eine im Inland begangene Hand-

lung verletzt werden kann (vgl. BGHZ 80, 101, 104; 126, 252, 256; Dreier in

Dreier/Schulze, UrhG vor §§ 120 ff. Rdn. 32; Katzenberger in Schricker, UrhG

2. Aufl. vor §§ 120 ff. Rdn. 123; Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG 2. Aufl. vor

§§ 120 ff. Rdn. 2). Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, daß sich der

Bestand eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaft

nach dem Recht desjenigen Staates richten, für dessen Territorium es Wirkung

entfalten soll, also nach dem Recht des Schutzlands. Dieses ist auch maßgeb-

lich für die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlungen

unter das Schutzrecht fallen (vgl. BGHZ 136, 380, 386; Dreier aaO Rdn. 30;

Katzenberger aaO Rdn. 129; v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhG vor §§ 120

ff. Rdn. 4; Hartmann aaO Rdn. 9).

Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtli-

chen Urheber- und Leistungsschutz an. Das bedeutet, daß abweichend von § 7

StGB nur eine im Inland begangene Verletzungshandlung strafrechtlich rele-

vant sein kann; erfolgen dagegen Verletzungshandlungen ausschließlich im

Ausland, so steht das urheberrechtliche Territorialitätsprinzip einem strafrecht-

lichen Schutz nach deutschem Strafrecht entgegen (vgl. Weber aaO S. 622;

Rehbinder, Urheberrecht 11. Aufl. Rdn. 476; Hildebrandt, Die Strafvorschriften

des Urheberrechts S. 320 f.; Sternberg-Lieben NJW 1985, 2121, 2124), weil

der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts nicht weiter gehen kann als der

zivilrechtliche.

b) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur die Rechte eines Urhebers

als Schöpfer eines Werks, sondern in seinem zweiten Teil auch die Verwand-

ten Schutzrechte. Hierzu gehören die Leistungsschutzrechte der Hersteller von

Tonträgern. Hersteller eines Tonträgers ist, wer die Erstfixierung einer Tonauf-

nahme vornimmt (Masterband) und die organisatorische Verantwortung für die

Aufnahme hat. Das können einzelne oder mehrere Personen gemeinsam, aber

auch Unternehmen sein. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem Hersteller

des Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen

(§ 16 UrhG) und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Diese Rechte entstehen originär

bei demjenigen, der die Erstfixierung der Aufnahme vornimmt, sie können nicht

etwa durch eine weitere Vervielfältigung des Tonträgers erworben werden (§

85 Abs. 1 Satz 3 UrhG), so daß CD-Presswerke eine eigene Verantwortlichkeit

treffen kann, wenn sie unbefugt fremde Vervielfältigungsrechte nutzen (vgl.

Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG 9. Aufl. §§ 85, 86 Rdn. 3; Schaefer in

Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 8, 12). Das Leistungsschutzrecht des Ton-

trägerherstellers

ist übertragbar (vgl. BGHZ 123, 356, 359; Hertin

in

Fromm/Nordemann aaO §§ 85/86 Rdn. 15; Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO

§ 85 Rdn. 27; Vogel in Schricker aaO § 85 Rdn. 57). Zur Tatzeit ergab sich das

aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. aaO), seit

der klarstellenden Einfügung des § 85 Abs. 2 UrhG nF durch das Gesetz zur

Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. Septem-

ber 2003 (BGBl I 1774) folgt dies unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.

c) Die Tonträgerhersteller der von TD vervielfältigten Musikstücke fallen

in den personellen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dies ergibt sich

aus § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz der

Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

(Genfer Tonträger-Abkommen - GTA) vom 10. Dezember 1973. Diesem Ab-

kommen ist die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 18. Mai 1974

(BGBl II 336) beigetreten. Der Senat hat keine Zweifel, daß alle in Betracht

kommenden Tonträgerhersteller ihren Sitz in einem der Länder haben, die be-

reits zur Tatzeit Mitglied des Genfer Tonträger-Abkommens waren, so daß sie

den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Das Landgericht hat die Vorschrift des § 126 UrhG allerdings nicht er-

örtert und deshalb die beteiligten Tonträgerhersteller und ihre nationale Zuord-

nung auch nicht im einzelnen festgestellt. Das Urteil teilt zwar mit, daß sämtli-

che betroffenen Künstler welt- oder europaweit bei den vom Landgericht ge-

nannten Musikfirmen unter Vertrag gestanden hätten. Hieraus ergibt sich aber

nicht, ob diese Firmen selbst die Tonträgerhersteller waren oder ob sie ihrer-

seits nur ein (exklusives und europa- oder weltweites) Nutzungsrecht von dem

originären Tonträgerhersteller erworben hatten. Gegen die Annahme, die im

Urteil genannten Musikfirmen hätten die Tonträger auch selbst originär herge-

stellt, könnte - wie die Revision zu Recht ausführt (vgl. Schriftsatz Prof. Dr.

W. vom 27. Januar 2004 S. 36) - sprechen, daß im Musikwesen heute

ganz überwiegend die Bandübernahmeproduktion praktiziert wird

(vgl.

Schweitzer, Die Rechte des Musikproduzenten 2. Aufl. S. 136; Dierkes, Die

Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers S. 21 ff.). Bei

ihr ist Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG der freie Musikproduzent,

der die gebündelten Rechte im Rahmen eines Bandübernahmevertrags und mit

der Ablieferung des Masterbands auf die Auswertungsfirma überträgt. Dies hat

zur Folge, daß der übernehmende Musikkonzern die Tonträgerherstellerrechte

lediglich auswertet.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der persönliche Schutzbe-

reich nach § 126 Abs. 3 i.V.m. dem Genfer Tonträger-Abkommen eröffnet ist,

ist - ebenso wie beim Urheberrecht - stets die Staatsangehörigkeit des ur-

sprünglichen Tonträgerherstellers, nicht die des Rechtsnachfolgers (vgl. BGHZ

123, 356, 359; Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. IV/270 S. 111

[zum Urheberrecht]; Katzenberger in Schricker aaO § 126 Rdn. 7; § 120 Rdn.

10 und GRUR Int. 1973, 274, 275; Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 120

Rdn. 8; Schack JZ 1994, 362).

Bei abgeleitetem Erwerb ausländischer Tonträgerherstellerrechte reicht

die jetzige Rechtsinhaberschaft der deutschen Musikfirmen nicht aus, um den

Schutzbereich des deutschen Leistungsschutzrechts nach § 126 Abs. 3 UrhG

zu eröffnen. Der Inhaber des Tonträgerherstellerrechts, der das Recht durch

Übertragung erworben hat, kann sich im Inland nur dann auf den Schutz des

§ 85 UrhG berufen, wenn der ursprüngliche Hersteller selbst Angehöriger eines

Verbandslands im Sinne des § 126 Abs. 3 UrhG ist (vgl. BGHZ 123, 356, 359).

Ansonsten könnte ein ursprünglich nicht geschützter Tonträgerhersteller einen

Konventionsschutz durch bloße Abtretung bewirken (vgl. Schack JZ 1994,

362). Um von einem nach deutschem Urheberrecht geschützten Tonträgerher-

stellerrecht ausgehen zu können, muß also für die ursprünglich produzierende

Firma der personelle Schutzbereich des § 126 UrhG eröffnet sein.

Für die strafrechtliche Beurteilung bedarf es der Feststellung des kon-

kreten Tonträgerherstellers aber dann nicht, wenn sicher ist, daß jedenfalls die

Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Ton-

trägerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträ-

gerAbkommens hat. Das ist hier durchweg der Fall.

Der Senat geht im Hinblick auf die beteiligten Interpreten und Musikfir-

men als gesichert davon aus, daß die Erstaufnahmen der von TD gepressten

CDs fast ausnahmslos von Tonträgerherstellern mit Sitz in den Vereinigten

Staaten gefertigt wurden, die dem Genfer Tonträger-Abkommen mit Wirkung

vom 10. März 1974 beigetreten sind (BGBl II 336). Diese nationale Zuordnung

entspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der Revision (Schriftsatz Prof.

Dr. W. vom 27. Januar 2004 S. 5 Fußn. 4). Die insoweit in der Revisi-

onshauptverhandlung geäußerten Bedenken der Verteidigung teilt der Senat

nicht. Maßgebend ist nicht, wo die jeweilige Aufnahme stattfand, sondern in

welchem Land der Tonträgerhersteller seinen Sitz hat oder hatte. Im übrigen

hält es der Senat für ausgeschlossen, daß ein Tonträgerhersteller seinen Sitz

in einem Land nimmt, in dem er nicht den Schutz des Genfer Tonträger-

Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, daß er mit den produzierten

Tonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefert

wäre. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, daß ein großer Musikkonzern eine

Produktion erwirbt, wenn der Tonträgerhersteller im Rahmen eines Bandüber-

nahmevertrages keine geschützten Tonträgerherstellerrechte abtreten kann.

Nicht ohne weiteres gesichert ist die Nationalität des beteiligten Tonträ-

gerherstellers lediglich bei den Aufnahmen von Ra. (Fälle [2], 4, 11,

18). Insoweit könnte neben den Vereinigten Staaten auch Italien als Sitz des

Tonträgerherstellers in Betracht kommen. Italien ist aber am 24. März 1977

(BGBl II 626) ebenfalls dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten, so daß

auch insoweit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG gegeben sind.

Das Genfer Tonträger-Abkommen hat in Deutschland Rückwirkung auch

auf Altbestände (vgl. BGHZ 123, 356, 361 - Be. ; OLG Hamburg ZUM 1994,

518) zurück bis zum Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.

Januar 1966. Der Schutz entsteht bei der Erstfestlegung von Tönen auf Ton-

träger (Art. 1, 2 GTA). Da es sich bei den betroffenen Musikstücken um aktu-

elle Popmusik handelt, ist auszuschließen, daß die Originaltonträger vor 1966

aufgenommen wurden. Fern liegt im übrigen die Annahme, die Schutzfrist des

§ 85 Abs. 2 S. 1 UrhG, die bis zum 1. Juli 1995 lediglich 25 Jahre betrug und

erst durch das 3. UrhÄndG vom 23. Juni 1995 (BGBl I 842) auf 50 Jahre ver-

längert wurde, könnte in den Fällen 3 bis 11 bereits abgelaufen gewesen sein.

Es erscheint ausgeschlossen, daß die fraglichen Musikstücke bereits vor dem

1. Juli 1970 auf Tonträgern erschienen sein könnten.

Artikel 2 GTA verlangt bezüglich des Vervielfältigens als zusätzliches

Tatbestandselement, daß die Herstellung zum Zweck der Verbreitung an die

Öffentlichkeit erfolgt. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsge-

setzes zum GTA vom 10. Dezember 1973 (BGBl II 1669) auch als deutsches

Recht. Nur in diesem Umfang ist daher die Verletzung von Tonträgerhersteller-

rechten nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG strafbar, wenn der Tonträgerhersteller

aus einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens stammt. Die von GTA

und Zustimmungsgesetz geforderte Zweckbestimmung ist hier aber offensicht-

lich gegeben. Sie ergibt sich schon aus den hohen Auflagen, mit denen die

CDs gepresst wurden.

d) Der Angeklagte hat als Geschäftsführer daran mitgewirkt, daß die

Firma TD die von KR angelieferten Tonträger im Sinne von § 16 UrhG verviel-

fältigt hat.

Da das Vervielfältigungsrecht selbständig neben dem Verbreitungsrecht

des Tonträgerherstellers steht, ist unerheblich, ob und in welcher Form sich

eine Verbreitung anschließt oder anschließen soll (vgl. Kroitzsch in Möh-

ring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 22; v. Gamm, UrhG § 16 Rdn. 3). Eine Verletzung

des Vervielfältigungsrechts ist daher auch dann gegeben, wenn die im Inland

vorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werks in der Absicht er-

folgt, die Vervielfältigungsstücke ins Ausland zu exportieren und erst dort zu

verbreiten (vgl. Katzenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 136;

Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 20; Schaefer in Wandtke/Bullinger

aaO § 85 Rdn. 22; so für das Patentrecht ausdrücklich auch BGHZ 23, 100,

106 sowie bereits RGZ 10, 349, 350 f.).

Maßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen herge-

stellt werden (vgl. Katzenberger aaO; Kroitzsch aaO § 16 Rdn. 19; BGH GRUR

1965, 323 – cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Ange-

klagten im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt,

daß die gepressten CDs für den bulgarischen Markt bestimmt waren (BGHZ

23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).

e) Ebenso hat der Angeklagte daran mitgewirkt, daß die Firma TD die

gepressten CDs im Sinne von § 17 UrhG in den Verkehr gebracht hat. Der Ver-

sand der CDs nach Bulgarien ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen

im Inland.

aa) Soweit die Vorschriften der §§ 106, 108 UrhG das unerlaubte

Verbreiten unter Strafe stellen, ist wegen der Urheberrechtsakzessorietät die-

ser Strafvorschriften nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung

und Literatur der urheberrechtliche Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG anzu-

wenden (vgl. Hildebrandt in Wandtke/Bullinger aaO § 106 Rdn. 17; v. Gamm

aaO § 106 Rdn. 2). Nicht sachgerecht wäre es deshalb, an einen strafrechtli-

chen Verbreitungsbegriff anzuknüpfen (vgl. hierzu Horn NJW 1977, 2329,

2333; Hildebrandt aaO S. 90), zumal der Begriff schon in den verschiedenen

Vorschriften des Strafgesetzbuchs nicht einheitlich verstanden, sondern jeweils

nach Sinn und Zweck der Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur

§§ 74 d, 146, 184 StGB).

Hier kommt allein ein Verbreiten durch Inverkehrbringen in Betracht,

welches vom Landgericht zu Recht bejaht wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inver-

kehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durch

die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGH

GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelange-

bot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendiffe-

renz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder;

GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auch

OLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).

Durch das Erfordernis der "Öffentlichkeit" soll die rein private Weitergabe vom

Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen werden; die private Ü-

berlassung an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, ist daher

kein Inverkehrbringen. Ausreichend ist aber die Zuführung auch nur eines ein-

zigen Werkstücks an die Öffentlichkeit, also die Weitergabe an eine einzige

Person, mit der keine persönliche Verbundenheit gegeben ist (vgl. BGHZ 113,

159, 161 - Einzelangebot; BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik). Rein

konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch

ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes

konzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier

liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die

Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien

Handel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport;

BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107,

277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei

jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Per-

sonen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten

zugänglich gemacht wird).

Auch nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist ein Werk-

stück dann in den Verkehr gebracht im Sinne des § 17 UrhG, wenn der Täter

es derart aus seinem Gewahrsam entlassen hat, daß ein anderer in der Lage

ist, sich der Sache zu bemächtigen und mit ihr nach seinem Belieben umzuge-

hen (vgl. Weber, Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts S. 211; Horn in

NJW 1977, 2329, 2333; Sternberg-Lieben, Musikdiebstahl - Der strafrechtliche

Schutz der Leistung des Tonträgerherstellers S. 62; Heinrich, Die Strafbarkeit

der unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung von Standardsoftware S. 229;

Hildebrandt aaO S. 98; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; Meurer in

Erbs/Kohlhaas, UrhG § 106 Rdn. 5).

bb) Der Versand von Werkexemplaren ins Ausland ist als urheber-

rechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland anzusehen. Für die Bereiche

des Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts ist allgemein anerkannt, daß der

Export als Inverkehrbringen im Inland zu qualifizieren ist (h.M. in Rechtspre-

chung und Literatur; vgl. Katzenberger GRUR Int. 1992, 567, 580/582 und in

Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138 jeweils m.w.N.; für das Patentrecht vgl.

RGZ 10, 349, 351; 21, 205, 207; RG MuW 1922, 193, 194; OLG Karlsruhe

GRUR 1982, 295, 299 f.; OLG Hamburg GRUR 1985, 923; Stauder, Patent-

verletzung

im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr S. 118 ff.; Bern-

hardt/Krasser, Lehrbuch des Patentrechts 4. Aufl. S. 549; Reimer in Natelski

u.a., Patentgesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 80; aA Hesse in Klauer/Möhring, Patentge-

setz 3. Aufl. § 6 Rdn. 101; für das frühere Warenzeichenrecht vgl. Bus-

se/Starck, WZG 6. Aufl. § 15 Rdn. 20; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Wa-

renzeichenrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 506; a.A. v. Gamm WZG § 15 Rdn. 33; im

Markengesetz vom 25. Oktober 1994 [BGBl I 3082] ist die Ausfuhr als Verlet-

zungshandlung ausdrücklich erfaßt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Für den Be-

reich der Verwandten Schutzrechte im Urheberrecht ist das - soweit ersichtlich

- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat hält es jedoch für gebo-

ten und sachgerecht, die im Bereich des Patent- und Warenzeichen-

/Markenrechts geltende Beurteilung auch auf den strafrechtlichen Schutz der

Tonträgerherstellerrechte zu übertragen (vgl. Dreier aaO § 17 Rdn. 17; Kat-

zenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138). Hierfür sprechen auch

Sinn und Zweck der urheberrechtlichen Regelungen. Sie sind darauf ausge-

richtet, die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu ges-

talten, daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werks seiner Kontrolle un-

terliegt; es soll in seiner Hand liegen, Art und Umfang der Nutzung zu überwa-

chen und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen (vgl.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Urheberrechtsgesetz BTDrucks.

IV/270 S. 28; Weber aaO S. 212). Der Gesetzgeber des Urheberrechtsgeset-

zes ging davon aus, daß den Inhabern der Verwandten Schutzrechte ein ent-

sprechender Schutz wie dem Urheber zu gewähren ist (vgl. Gesetzentwurf aaO

S. 33 f.). Auch der Bundesgerichtshof sieht den Schutzzweck ausschließlicher

Verwertungsrechte in einem möglichst umfassenden, lückenlosen Schutz des

Rechtsinhabers (vgl. BGH GRUR 1982, 102, 103 für das Urheberrecht; BGHZ

23, 100, 106 für das Patentrecht).

Das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 17 UrhG

wird bereits durch den Export ins Ausland verletzt. Dieser reicht aus, um eine

Schutzrechtsverletzung im Inland zu begründen; es liegt also nicht etwa nur

eine inländische Vorbereitungshandlung zur Verletzung eventuell bestehender

ausländischer Schutzrechte im Zielland des Exports vor (vgl. Katzenberger

GRUR Int. 1992, 567, 580, 582 und in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138;

Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. S. 547; v. Gamm aaO § 17 Rdn. 11;

OLG Düsseldorf GRUR 1992, 436, 437). Denn durch die Übergabe der

Werkstücke an den zwar von TD beauftragten, aber im übrigen eigenverant-

wortlich tätigen Luftfrachtunternehmer verlor TD schon im Inland den Gewahr-

sam an den hergestellten CDs. Dieser ging in vollem Umfang auf das Trans-

portunternehmen über. Daß TD als Auftraggeber des Transporteurs rechtlich

die Möglichkeit hatte, die CDs zurückzurufen, ändert hieran nichts. Die CDs

waren vielmehr bereits im Inland mit der Vervielfältigung und Absendung Ge-

genstand des zugrundeliegenden Umsatz- und Handelsgeschäfts (vgl. BGHZ

23, 100, 106), das zum Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf ei-

nen Dritten führte. Mit dem Versand ins Ausland sind die CDs deshalb aus der

Sphäre der Herstellung hinausgelangt. Der Exporteur kann sich also nicht dar-

auf berufen, die exportierten Werkstücke gelangten erst im Ausland an seinen

Endabnehmer (vgl. BGHZ 23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17

Rdn. 17).

cc) Der Versand der CDs nach Bulgarien war keine konzerninterne oder

private Warenlieferung. Ebensowenig handelte es sich um die bloße Weiterga-

be der CDs unter Mittätern (vgl. hierzu näher Hildebrandt aaO S. 89; Stern-

berg-Lieben aaO). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf auch die in

der Literatur vertretene Ansicht, die Übergabe von Werken durch den Drucker

an den Verleger, der den Druckauftrag erteilt hatte, könne nicht als Inver-

kehrbringen qualifiziert werden, weil der Verleger für den Drucker nicht "Dritter"

sei und die Werke dann noch nicht aus der Sphäre der Herstellung hinausge-

langt seien (vgl. Weber aaO S. 211; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; wohl

auch Hildebrandt aaO S. 294). Diese Überlegung läßt sich jedenfalls nicht auf

das Verhältnis zwischen CD-Presswerk und Auftraggeber übertragen, weil bei

der CD-Herstellung der Herstellungsprozeß mit dem Verlassen des Presswerks

abgeschlossen ist, während der Verleger die gedruckten Buchblöcke erst noch

weiter verarbeiten lassen muß, bevor das Druckwerk in den Handelsverkehr

gegeben werden kann (a.A. zum Verhältnis CD-Presser und Auftraggeber

Rochlitz, Der strafrechtliche Schutz des ausübenden Künstlers, des Tonträger-

und Filmherstellers und des Sendeunternehmers S. 119). Deshalb sind CDs

bereits dann in den freien Handelsverkehr gebracht, wenn sie das Presswerk

an den ausländischen Auftraggeber versendet, weil der Hersteller mit dem Ver-

sand faktisch seine Einflußmöglichkeit verliert (vgl. Sternberg-Lieben aaO).

f) Die Herstellung und das Inverkehrbringen der CDs erfolgten ohne

Einwilligung der Berechtigten.

Berechtigter ist der Inhaber der Rechte, die verwertet werden, im Falle

des § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG also grundsätzlich der ursprüngliche Tonträger-

hersteller oder - da die Rechte übertragbar sind - dessen Rechtsnachfolger

und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Vinck in Fromm/

Nordemann aaO § 106 Rdn. 4; Hildebrandt aaO S. 227, 229; Haß in Schricker

aaO § 108 Rdn. 12; § 106 Rdn. 11; Spautz in Möhring/Nicolini aaO § 106

Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Strafantragsberechtigten

(§ 109 UrhG) und die Aktivlegitimation bei zivilrechtlichem Vorgehen ist jeweils

konkret festzustellen, wer der Berechtigte ist, dessen Rechte verletzt wurden.

Da der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung

bejaht hat, kommt es hierauf aber nicht mehr an, wenn feststeht, daß der Ein-

griff in das Tonträgerherstellerrecht jedenfalls ohne Einwilligung eines mögli-

chen Berechtigten erfolgte. Das ist hier der Fall.

Die Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei, daß die Firma

TD und der Angeklagte nicht über eine für das Inland wirksame Einwilligung

eines möglichen Berechtigten verfügten und der Angeklagte dies wußte. Der

Angeklagte macht nicht geltend, die Firma TD oder er selbst hätten die Tonträ-

gerhersteller- oder Nutzungsrechte an den vervielfältigten Musikstücken erwor-

ben. Sie stützen sich vielmehr ausschließlich auf eine vermeintliche Befugnis,

die aus den Rechten der bulgarischen Auftraggeber hergeleitet werden soll.

Für das Bestehen einer Einwilligung ist jedoch das Territorium der Bundesre-

publik Deutschland maßgebend, da es um eine Verletzung von inländischen

Tonträgerherstellerrechten durch im Inland erfolgte Verwertungshandlungen

geht. Soweit die Revision meint, für die Rechtswidrigkeit der in Deutschland

erfolgten Vervielfältigung komme es maßgeblich darauf an, ob für Bulgarien

eine Lizenz zur Vervielfältigung vorgelegen habe, welche dann möglicherweise

auch das Recht umfasse, in einem anderen Land (für den bulgarischen Markt)

zu vervielfältigen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. zu dieser Fallkonstellati-

on Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 22). Die Verwertungshand-

lungen wurden in Deutschland vorgenommen. Sie sind deshalb auch nach dem

Recht des Schutzlands zu beurteilen (vgl. Art. 3 GTA; BGHZ 118, 394 - ALF).

Das gilt nach dem internationalen Urhebervertragsrecht auch für Verträge über

Verwandte Schutzrechte wie das Tonträgerherstellerrecht (vgl. Katzenberger in

Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 150). Deshalb beurteilen sich auch die inlän-

dischen Rechtswirkungen der Verträge zwischen KR und Musikautor sowie

zwischen KR und TD ausschließlich nach deutschem Recht. Von Musikautor,

die nur über die Urheberrechte der Autoren verfügen konnte, konnte KR je-

denfalls für den Bereich der Bundesrepublik keine Tonträgerherstellerrechte

erwerben, unabhängig davon, ob ein solches Recht in Bulgarien damals recht-

lich anerkannt und geschützt war oder nicht. Denn niemand kann mehr Rechte

übertragen als er selbst besitzt. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil Musikautor in der Bescheinigung vom 16. März

1994 (UA S. 7) eindeutig darauf hingewiesen hat, daß nur von den Autoren

hergeleitete Rechte zur Tonträgerherstellung an KR übertragen wurden, nicht

aber Lizenzrechte der Tonträgerhersteller, denn diese werden nicht von Musik-

autor vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Verfah-

rensrüge vorgetragenen Inhalt des Vertrags zwischen KR und Musikautor. So-

weit darin KR die Befugnis eingeräumt wird, Masterbänder zum Vervielfältigen

in Drittländer zu bringen, geht es um die von dem Lizenznehmer selbst herge-

stellten Originaltonträger, nicht jedoch um die Tonträger fremder Produzenten.

Schließlich hat KR auf die Anfrage des Angeklagten im Mai/Juni 1994 aus-

drücklich erklärt, Rechte nur für Bulgarien erworben zu haben und diese nicht

weiter verkaufen zu können (UA S. 9).

g) Den bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht im Er-

gebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Die insoweit aus den gesamten Tatumstän-

den gezogenen Schlüsse beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundla-

ge. Insbesondere die Antwort von KR auf die Anfrage des Angeklagten vom

Mai/Juni 1994 nach der Möglichkeit eines Rechtserwerbs und die branchenweit

bekannte Weigerung, Nutzungsrechte für Tonträgerhersteller in das als Pira-

tenland eingeschätzte Bulgarien zu vergeben, belegen bei dem schon damals

branchenkundigen Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz. Der Angeklagte

kam mit dem ehemaligen Mitangeklagten Bo. überein, daß die einzelnen bul-

garischen Aufträge auch künftig durch TD ausgeführt werden sollten (UA S. 8).

Dies bedeutete, daß die aus Bulgarien angelieferten Aufnahmen fremder Ton-

trägerhersteller von TD im Inland vervielfältigt und durch den Export nach Bul-

garien verbreitet werden sollten. Nach der Bejahung des besonderen öffentli-

chen Interesses an der Strafverfolgung kommt es nicht mehr darauf an, wer der

ursprüngliche und spätere Inhaber der Tonträgerherstellerrechte oder Inhaber

von Nutzungsrechten war (vgl. oben II, 1 c). Der Vorsatz des Angeklagten

brauchte sich darauf nicht zu erstrecken. Aufwendige Feststellungen hierzu

waren deshalb entbehrlich. Es genügt, daß TD nicht über eine für das Inland

wirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten verfügte. Dies hat der An-

geklagte unter den festgestellten Umständen billigend in Kauf genommen.

Soweit die Revision nähere Ausführungen zu einem Tatbestandsirrtum

vermißt im Hinblick darauf, daß eine Produktion ausschließlich für den bulgari-

schen Markt beabsichtigt war, drängte sich eine ausführlichere Erörterung nicht

auf. Der Angeklagte hatte sich selbst nicht dahin eingelassen, er habe gemeint,

daß entsprechende Einwilligungen der Schutzrechtsinhaber für die hier erfolgte

Vervielfältigung und Verbreitung vorlagen oder bei der hiesigen Konstellation

etwa entbehrlich seien. Seiner Einlassung ist auch nicht zu entnehmen, daß er

meinte, die Vervielfältigung unterfalle nicht dem deutschen Urheberrecht. Er

hat sich vielmehr im wesentlichen damit verteidigt, selbst nicht oder erst später

informiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsfüh-

rer verantwortlich zu sein. Nach den Feststellungen der Kammer war der Ange-

klagte seit längerem mit lizenzrechtlichen Fragen befaßt und daher sachkun-

dig, so daß ein Tatbestandsirrtum fernlag. Wußte der Angeklagte aber, daß

eine Einwilligung der Berechtigten für Verwertungshandlungen in Deutschland

nicht vorlag, könnte er sich allenfalls über die rechtlichen Wirkungen einer für

Bulgarien erteilten Einwilligung im Inland geirrt haben. Dabei wäre es um die

Fehlbeurteilung einer Rechtsfrage gegangen, die allenfalls einen Verbotsirrtum

hätte begründen können, der aber bei entsprechenden Erkundigungen un-

schwer vermeidbar gewesen wäre.

h) Durch die rechtliche Wertung des Tatbeitrags als eine Tat und die

Annahme von Tateinheit zwischen Vervielfältigen und Verbreiten ist der Ange-

klagte nicht beschwert.

Bezüglich der Pressungen in den Einzelfällen 1 und 2 hat die Kammer

ausdrücklich klargestellt, daß sie diese Fälle dem Angeklagten nicht zurechnet,

da sie davon ausgeht, daß diese Pressaufträge vor dem maßgeblichen Ge-

spräch des Angeklagten mit Bo. im Juni 1994 ausgeführt wurden (UA S. 89).

Der diesbezügliche Einwand der Revision geht also ins Leere. Für die von der

Revision angestrebte Einschränkung der Strafbarkeit durch teleologische Re-

duktion des Merkmals des "Vervielfältigens" und "Verbreitens" besteht kein

Anlaß. Presswerke nutzen die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller;

sie trifft daher in Fällen der Tonträgerpiraterie eine eigene Verantwortlichkeit

(Schaefer aaO § 85 Rdn. 12). Gerade das Vervielfältigungsrecht bleibt als Vor-

stufe des Verbreitens insbesondere im Zusammenhang mit Ex- und Importen

von Tonträgern in seiner Kontrollfunktion unentbehrlich, denn nur so können

illegale Nutzungen wirksam unterbunden werden. Im übrigen sind auch bei der

Urkundenfälschung die Herstellung und der Gebrauch einer falschen Urkunde

nebeneinander unter Strafe gestellt.

i) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung eben-

falls stand.

Soweit das Landgericht ausführt, der Einlassung des Angeklagten sei zu

entnehmen, er sei immer noch der Auffassung, der festgestellte Sachverhalt

erfülle nicht die Voraussetzungen eines Straftatbestands (UA S. 90), liegt darin

keine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von fehlender Einsicht

bzw. des Fehlens eines Geständnisses. Das Landgericht stellt hier vielmehr

lediglich einen Vergleich zu den früheren Mitangeklagten an und erläutert, wa-

rum bei dem Mitangeklagten Bo. mit dessen Geständnis ein maßgeblicher

Milderungsgrund vorlag, welcher bei dem Angeklagten fehlte. Die Strafkammer

hat das Fehlen eines Geständnisses daher nicht strafschärfend bewertet, son-

dern lediglich das Zustandekommen der milderen Strafe für den Mitangeklag-

ten sowie die Teileinstellung des gegen diesen gerichteten Verfahrens begrün-

det.

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Erhebung von Sachverständigengutachten zur Rechtslage in Bulga-

rien hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den Ausführungen

zur Sachrüge ergibt, ist das bulgarische Urheberrecht für die rechtliche Beur-

teilung des Verhaltens des Angeklagten in Deutschland ohne Bedeutung. Das

gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite. Der näheren Erörterung

bedürfen lediglich die Verfahrensrügen IV und VI.

a) Rüge IV: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Zeugenverneh-

mung M. und Bu. )

Die beiden Zeugen sollten bestätigen, daß die Aussage des Zeugen von

Mo. , wonach die Firma E. in Köln die Rechte an drei bezeichneten

Künstlern sowie für den Musiktitel einer weiteren Gruppe innehabe, nicht

richtig sei, diese Rechte vielmehr der Zeuge M. hatte. Dahinstehen kann, ob

dieser Beweisantrag abgelehnt werden konnte mit einer teilweisen Wahrun-

terstellung und im übrigen mit der Begründung, der Antrag enthalte keine hin-

reichend bestimmten Beweisbehauptungen. Dies bedarf keiner abschließen-

den Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung des an-

gefochtenen Urteils hierauf beruht. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des

Angeklagten kommt es nicht darauf an, wer Inhaber der betroffenen Tonträ-

gerhersteller- oder Nutzungsrechte war, sondern ausschließlich darauf, ob die

TD oder der Angeklagte über eine Einwilligung eines berechtigten Rechtsin-

habers verfügten. Weder in dem Beweisantrag noch von dem Angeklagten

selbst wird aber geltend gemacht, daß die Zeugen M. oder Bu. dem Ange-

klagten, TD oder KR gegenüber eine Einwilligung zur Verwertung von Leis-

tungsrechten erteilt hätten. Da in den Fällen 28 und 29 die Identität der von

TD verwendeten Aufnahmen mit den Originalaufnahmen durch den Sachver-

ständigen H. und nicht durch den Zeugen von Mo. festgestellt wurde

(vgl. UA S. 70 und 71) kann sich das auch nicht auf die Glaubwürdigkeitsbe-

urteilung dieses Zeugen ausgewirkt haben.

b) Rüge VI: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Verhältnis zwi-

schen kleinen Labels und Majors bzw. A-Künstlern)

Auf den Antrag der Verteidigung, ein Sachverständigengutachten zu

diesen Behauptungen einzuholen, hat das Landgericht als wahr unterstellt

a) unter dem Begriff "kleine Labels" seien Firmen zu verstehen, die nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den weltweit großen Schallplatten- firmen stehen;

b) diese "kleinen Labels" seien dergestalt tätig, daß sie Musik verschie- dener Künstler zusammenstellen und nach Einholung entsprechender Lizenzrechte in den Handel bringen;

c) In diesem Zusammenhang könnten in einer nicht zu überschauenden

Vielfalt "große" Künstler auf "kleinen Labels" erscheinen.

Es könnte zweifelhaft sein, ob das Landgericht mit seiner von der Revi-

sion beanstandeten Begründung des Tatvorsatzes (UA S. 77) nicht teilweise

gegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat, so daß die Ablehnung des Be-

weisantrags rechtsfehlerhaft wäre. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden

Erörterung, weil das Urteil auch hierauf nicht beruhen kann. Denn für die Be-

gründung des erforderlichen Tatvorsatzes bei dem Angeklagten kommt es we-

der auf die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen noch auf die von der

Revision beanstandeten Erwägungen im Urteil an. Deshalb mußten die als

wahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden.

Für den bedingten Vorsatz des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob er

davon ausgehen konnte, daß KR in Bulgarien als sogenanntes "kleines Label"

zur Herstellung von "Compilations" Nutzungsrechte an den zu vervielfältigen-

den Tonträgern für Bulgarien erworben hatte. Ausschlaggebend war vielmehr

allein, ob der Angeklagte oder TD die Einwilligung eines möglichen Berechtig-

ten für Verwertungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-

land hatte. Hierfür geben die Beweisbehauptungen auch als Indiztatsachen

keinen Aufschluß. Dies gilt auch für die vom Landgericht möglicherweise nicht

beachtete Behauptung in der Begründung des Beweisantrags, Aufnahmen von

C. und mehrerer anderer Künstlergruppen seien in zahlreichen Fäl-

len auch auf "kleinen Labels" erschienen.

III. Revision der Staatsanwaltschaft

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge, mit der eine Verur-

teilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG)

erstrebt wird, ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrem Ge-

samtzusammenhang nicht, daß der Angeklagte bei der unbefugten Verwertung

von Tonträgerherstellerrechten gewerbsmäßig gehandelt hat.

1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108 a UrhG ebenso auszu-

legen wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmen

eines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen Tat-

begehung (vgl. Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 2; Hildebrandt aaO S. 232

ff. und in Wandtke/Bullinger aaO § 108 a Rdn. 1 f.; Spautz in Möhring/Nicolini

aaO § 108 a Rdn. 2; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Be-

kämpfung der Produktpiraterie BTDrucks. 11/4792 S. 17). Gewerbsmäßig im

Sinne von § 108 a UrhG handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehung

eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang ver-

schaffen will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, daß die Tat nur mit-

telbar als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vor-

teile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH wistra 1999, 465;

1994, 230, 232; NStZ 1998, 622, 623).

2. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal, das

in dem Tatbestand des § 108 a UrhG nicht strafbegründend, sondern straf-

schärfend wirkt (vgl. Hildebrandt aaO S. 310 und in Wandtke/Bullinger aaO

§ 108 a Rdn. 2; Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 1; Meurer in Erbs/Kohlhaas

aaO § 108 a Rdn. 1; Heinrich aaO S. 288), so daß die Gewinnerzielungsab-

sicht der TD dem Angeklagten weder über § 28 Abs. 2 StGB noch über § 14

Abs. 1 StGB zugerechnet werden kann.

3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagte

selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es konnte keine Feststellungen dazu

treffen, daß sich der Angeklagte durch die CD-Pressungen unmittelbar oder

mittelbar Einnahmen oder sonstige geldwerte Vorteile verschaffen wollte oder

gar verschafft hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdi-

gung läßt den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer