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BGH Urteil vom 08.07.2004 – I ZR 25/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

UrhG § 97

Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Hundefigur

Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustel- len, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zu- stehender Nutzungsrechte geltend machen will.

Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic- typische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.

BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Künstler J. R. übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der

Klägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur Bill,

die zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher Co-

mics ist (vgl. nachstehende Abbildung).

Nach der Comicfigur Bill ist die nachstehend abgebildete Hundefigur ge-

staltet worden.

Die Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin

zu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und

den Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines

Hundes die Rechte an der Comicfigur Bill und der plastischen Hundefigur ver-

letzt.

Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte

zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustel- len, herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:

b) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von ihr selbst oder Dritten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Figuren zu erteilen;

c) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungs- stücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben.

Als noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den

Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den

vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch

entstehen wird, zu erstatten.

Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur Bill, die ihrerseits

eine unzulässige Nachahmung des Hundes Idefix aus der Comicserie "Asterix"

sei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unter-

scheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur

Bill. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß J. R. auch Urheber der plasti-

schen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefi-

gur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. Urheberrechtliche Ansprüche seien

jedenfalls verwirkt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abge-

wiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das

Landgericht in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungs-

anspruch) in vollem Umfang zugesprochen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-

richt.

I. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch

zu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den

Schadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klä-

gerin konnte ihren auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch, der die Be-

zifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte,

im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten,

die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem An-

trag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden

(vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 =

WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 40).

II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet

angesehen.

Die Hundefigur Bill sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellun-

gen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur Boule prä-

ge, ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen

des Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. J. R. genieße

als belgischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz. Als Ur-

heber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-

gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine

Miturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10

UrhG, weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender Copyright-

Nachweis angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe J. R.

sämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen.

Die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr

1998 in Belgien verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin

verletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich ge-

schützten Figur Bill. Deren schöpferische Eigenart komme in dem verhältnis-

mäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase

und den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum

Ausdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband.

Diese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur Bill, bei der zudem

die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen.

Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten

nicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur Bill trotz der

unterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren,

das Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei

den Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck

nicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die Bill in Ruhe darstelle, erkenne viel-

mehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben

oder ganz ähnlicher Form wieder.

Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht

verwirkt.

III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen

ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.

1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das Berufungsge-

richt sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die

der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland

bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Ver-

letzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene

Streitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht

der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheit-

liches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152,

317, 322 - Sender Felsberg). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin

gewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage

auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen

will (vgl. dazu BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies ist nicht

geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urhe-

berrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ge-

stützt und geltend gemacht, daß J. R. als Urheber der Figur Bill gemäß

dem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz

beanspruchen könne.

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr

nach belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt

worden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in Belgien verkauft habe. Es

kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage je-

denfalls auch Ansprüche aus ihr in Belgien zustehenden Nutzungsrechten gel-

tend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-

stellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfälti-

gungsrecht aus § 16 UrhG), sondern auch deren Ausfuhr nach Belgien als in-

ländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die

Spardose durch Versand nach Belgien schon im Inland in Verkehr gebracht

worden ist (§ 17 UrhG; vgl. BGHZ 129, 66, 75 - Mauer-Bilder; BGH, Urt. v.

3.3.2004 - 2 StR 109/03, GRUR 2004, 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch CD-

Export, m.w.N., für BGHSt vorgesehen).

Das Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage

kann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitge-

genstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v.

27.6.2002

- I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384

- Feldenkrais; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 437 = WRP

2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f.

- Lebertrankapseln).

2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ver-

nichtung gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf be-

hauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt

(vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP

2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur Bill als solcher, an vorgelegten

Zeichnungen der Comicfigur Bill sowie an der plastischen Hundefigur Bill in

Form einer Spardose.

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hun-

defigur Bill auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in

denen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen

Schutz genießt (§ 2 UrhG; vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix, m.w.N.). Gleich-

falls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen

Werkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur

ausgegangen.

Es bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose Bill als ur-

heberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das Beru-

fungsgericht angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfälti-

gungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht

hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade

auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen

zugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den

vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausge-

wachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige "Promena-

denmischung", höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im

Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Bo-

den hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren,

Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein

dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes

Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur er-

innern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit

den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehen-

den langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der

Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen

ist.

4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für An-

sprüche aus der Verletzung des inländischen Urheberrechts an der Comicfigur

Bill rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die

Klägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitun-

gen geltend zu machen (vgl. BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).

Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht da-

von ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verlet-

zung des inländischen Urheberrechts an der plastischen Hundefigur Bill ge-

stützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß J. R. (als Al-

leinurheber) die plastische Hundefigur Bill als solche geschaffen hat. Die Kläge-

rin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte

nur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den Urheberberechtigten

eingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt. Der Vertrag der Klägerin mit J. R. vom 2. Januar 1985 bezieht sich

- soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur Bill,

wie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzel-

zeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungs-

gerichts enthält Anlage IV des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen

Vorbehalt der Rechte, die Dritten (wie der Firma S. bezüglich "Figurines

PVC") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden.

5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der Be-

klagten sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill

(§ 23 UrhG), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im einzel-

nen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlich-

keit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtver-

gleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des

Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen

ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der

Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.

aa) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur Bill noch

hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine

verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die

schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen

Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen bewegli-

chen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem

Haarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. J. R. habe zwar bei

den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Na-

se verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck

erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörte-

rung, welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefun-

den haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemein-

samkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix.

bb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich

- wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das Beru-

fungsgericht dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand

eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung

des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher

darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie

vom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche

Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen wei-

ßen Augen mit den kleinen Pupillen nahe.

b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG

vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln,

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älte-

ren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist

letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in

dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Ge-

samtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk;

BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243

- Mattscheibe).

aa) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tat-

richterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der

Beklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose

der Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unter-

lagen derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht

kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung

nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich

Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Co-

mics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbeson-

dere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk

herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme

die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGHZ 122, 53,

59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194

- Asterix-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revisi-

on - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicse-

rie, sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber

auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl.

BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Be-

tracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzun-

gen des § 2 UrhG genügen (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.).

bb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstan-

deten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit

Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmun-

gen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Ge-

staltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anleh-

nung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergröße-

rung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgege-

bener Merkmale sind.

Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der

Umstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hunde-

figur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstim-

menden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die Hundespardo-

se der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzuse-

hen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den

Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht ange-

nommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Hundespardo-

se der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine

mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional gro-

ßen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespar-

dose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plasti-

schen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen.

IV. Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter gel-

tend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben.

Im erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offe-

nen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der Urheber-

rechte an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin

Grundlage ihrer Klageansprüche sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch

keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernich-

tung nach § 98 Abs. 1 UrhG in der Form begründen, daß die im Besitz der Be-

klagten befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck

der Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 285 - Laras

Tochter; 153, 69, 77 - P-Vermerk). Der Vernichtungsanspruch bezieht sich im

übrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl.

Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die

Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. BGHZ 141, 267, 285

- Laras Tochter, m.w.N.).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Herr RiBGH Pokrant ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ullmann

Schaffert

Bergmann