BGH Urteil vom 03.03.2004 – IV ZR 458/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
VVG § 12 Abs. 3
Zu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch Klage- erhebung, wenn die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage nicht unterschrie- ben war.
BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zi-
vilsenat, vom 18. Dezember 2001 aufgehoben und das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember
2000 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert wegen des Verlustes seines bei den Beklagten
versicherten Hochseekatamarans, der vor der Küste Venezuelas in
Brand geriet und sank, 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten mit
Schreiben vom 22. Juni 1999 Versicherungsleistungen ab, weil der Klä-
ger seine Rettungsobliegenheiten (§ 62 VVG) verletzt habe, und wiesen
gemäß § 12 Abs. 3 VVG darauf hin, daß sie von der Verpflichtung zur
Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von
6 Monaten gerichtlich geltend mache. Dieses Schreiben ging dem vor-
prozessualen Vertreter des Klägers noch am 22. Juni 1999 per Telefax
und am 23. Juni 1999 mit der Post zu.
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage beim Landgericht ein. We-
der das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem
der Klägervertreter darauf hingewiesen worden war, holte er die Unter-
schrift am 7. Januar 2000 nach. Bereits am 23. Dezember 1999 wurde
bei der Justizkasse der Eingang des Gerichtskostenvorschusses unter
Angabe der Parteien sowie des Aktenzeichens gebucht; als Einzahler ist
der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers angegeben. Nach Klä-
rung der Kammerzuständigkeit wurde die Klage am 8. Februar 2000 den
Beklagten zugestellt. Diese rügen, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei
nicht gewahrt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet
sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lief die Sechsmonatsfrist
des § 12 Abs. 3 VVG am 23. Dezember 1999 ab; die Übermittlung durch
Fax am 22. Juni 1999 habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
nicht gewahrt. Da die Klage im Anwaltsprozeß abweichend von der Soll-
vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein müsse, sei die Ein-
reichung der nicht unterschriebenen Klage als unwirksame Prozeßhand-
lung anzusehen. Durch das Nachholen der Unterschrift am 7. Januar
2000 sei dieser Mangel zwar geheilt worden. Wenn eine Klage aber wie
hier innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist zu erheben sei, werde
die Prozeßhandlung erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an
wirksam. Auch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei eine solche gesetzliche
Ausschlußfrist. Sie sei bereits verstrichen gewesen, als der Klägervertre-
ter am 7. Januar 2000 die Unterschrift nachgeholt habe.
Jedoch sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Urheber-
schaft des postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Klage auch in an-
derer Weise als durch das Nachholen einer versäumten Unterschrift
festgestellt werden könne. Ausschlaggebend sei, ob und von welchem
Zeitpunkt an kein vernünftiger Zweifel mehr darüber habe bestehen kön-
nen, daß die Klage nicht etwa versehentlich, sondern mit Wissen und
Wollen des Anwalts dem Gericht zugeleitet worden war, dieser also die
Verantwortung für die Klageschrift übernommen hatte. Dies komme etwa
in Betracht, wenn der Anwalt mit der nicht unterschriebenen Urschrift
gleichzeitig eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk
einreiche oder unter Angabe des Aktenzeichens und genauer Bezeich-
nung der Rechtssache beim Gericht anfrage, wann die Klage zugestellt
worden sei (BGHZ 92, 251, 256). Im vorliegenden Fall sei die Buchung
des Gerichtskostenvorschusses am letzten Tag der Frist ein eindeutiges
Indiz dafür, daß die Klageschrift mit Wissen und Wollen des erstinstanz-
lichen Prozeßbevollmächtigten an das Gericht gelangt sei. Daß diese
Bestätigung einem Organ der Exekutive, nämlich der Justizkasse, zuge-
gangen sei und nicht dem Gericht, sei nicht entscheidend. Damit sei die
Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden.
Die Klage sei im übrigen begründet, weil die Beklagten eine Ver-
letzung der Rettungsobliegenheiten nicht nachgewiesen hätten.
2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des § 12
Abs. 3 VVG habe hier durch die Einzahlung des Gerichtskostenvor-
schusses gewahrt werden können, wendet sich die Revision mit Recht.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-
gen, daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß
grundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie
nicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden
137 f.; 111, 339, 342). Die Beklagte hat sich hier auf diesen Mangel auch
berufen. Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeß-
handlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene
Frist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl.
BGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember
1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO
MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29). Das gilt auch für die materiell-rechtliche
Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG (zu deren Zweck und Besonderhei-
ten vgl. näher BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 -
NJW 1959, 241; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rdn. 32
m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen (ebenso
OLG Hamm VersR 2002, 1361 f.).
b) Richtig ist ferner, daß der Mangel der fehlenden Unterschrift des
Anwalts nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch beho-
ben werden kann, daß sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel aus-
schließende Weise feststellen läßt, der nicht unterschriebene Schriftsatz
sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt
verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem
Gericht eingereicht worden (BGHZ 92, 251, 256; zu Beispielsfällen vgl.
BGHZ 101, 134, 138). Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß
die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, selbst wenn sie wie hier
unter genauer Angabe der Rechtssache und ihres Aktenzeichens erfolgt
ist, für eine derartige Feststellung nicht ausreicht. Daraus läßt sich zwar
entnehmen, daß der Einzahler vom Eingang einer Klage in dieser Sache
ausgegangen ist, die vom Gericht zugestellt werden sollte. Ob der Vor-
schuß vom postulationsfähigen Anwalt selbst oder etwa von seinem Büro
in seinem Namen eingezahlt worden ist, bleibt dagegen offen. Es fehlt
ferner jeder Anhaltspunkt in der Buchungsanzeige der Justizkasse dafür,
daß es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am
15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschrie-
bene Klageschrift handeln sollte. Einen solchen Anhaltspunkt hat auch
das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Gerichtskostenanzeige er-
weist sich danach jedenfalls im vorliegenden Fall als ungeeignet, die
Übernahme der Verantwortung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
tigten für den Inhalt des am 15. Dezember 1999 eingegangenen Schrift-
satzes als der zuzustellenden Klage nachzuweisen. Insofern unterschei-
det sich dieser Fall wesentlich von einer Anfrage des Anwalts an das Ge-
richt, wann die Zustellung bestimmter, von dem nachfragenden Anwalt
und dem Auskunft gebenden Gericht in Bezug genommener Schriftsätze,
die zwar nicht unterschrieben, vom Gericht aber gleichwohl bereits zuge-
stellt worden waren, erfolgt sei (vgl. den der Entscheidung BGHZ 92,
251, 252, 256 zugrunde liegenden Sachverhalt).
Soweit die Revisionserwiderung meint, aus der Angabe des Akten-
zeichens auf dem Einzahlungsbeleg sei zu schließen, daß der Prozeß-
bevollmächtigte des Klägers vor Zahlung der Gerichtskosten nach dem
Aktenzeichen für den am 15. Dezember 1999 beim Landgericht einge-
gangenen Schriftsatz nachgefragt habe, stellt das Berufungsgericht fest,
für eine Anfrage vor Fristablauf finde sich in der Akte kein Anhaltspunkt;
vielmehr sei erst unter dem 29. Dezember 1999, also nach Fristablauf,
vermerkt worden, daß dem Kläger das neue Aktenzeichen der zuständi-
gen Zivilkammer mitgeteilt worden sei. Der Frage nach dem Aktenzei-
chen einer bestimmten Rechtssache ist für sich genommen jedenfalls
keine Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz zu entnehmen, also
hier etwa auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene, nicht unter-
schriebene Klageschrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
selbst beim Gericht rechtzeitig und insbesondere in einer Weise nachge-
fragt habe, die sich auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene Klage-
schrift bezog, ist weder dargetan noch ersichtlich.
c) Mithin ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG hier nicht eingehalten
worden. Daß sich die Beklagten darauf berufen, ist nicht treuwidrig, auch
wenn sie außergerichtlich über die Absicht des Klägers, seinen Anspruch
gerichtlich geltend zu machen, unterrichtet gewesen sein mögen und ih-
nen die Klage, deren Zustellung sich infolge des Streits über die zustän-
dige Zivilkammer verzögert hat, nicht später zugestellt worden sein dürf-
te, als wenn sie schon bei Einreichung unterschrieben gewesen wäre.
Das rechtfertigt es jedoch nicht, sich über die vom Gesetz geforderte ge-
richtliche Geltendmachung des Anspruchs, die bei einer Klage eine frist-
gerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift voraus-
setzt, hinwegzusetzen (OLG Hamm VersR 2002, 1361, 1362).
Die Klage war danach ohne Rücksicht darauf abzuweisen, ob die
Beklagten die geforderte Leistung aus anderen Gründen hätten ablehnen
können.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch