BGH Urteil vom 14.03.2006 – VI ZR 335/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. März 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VVG § 12 Abs. 3; BGB § 126; ZPO § 286 B
a) Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schrift-
formerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3
Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Ori-
ginals zu laufen.
b) Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich
eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem
Gutachten zugrunde gelegt hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom
18. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen
- jeweils als Teilschuldner - die Versicherungsleistung aus einem Yachtkasko-
versicherungsvertrag in Höhe von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes
seines Schiffes.
Den Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versi-
cherungsschein vom 29. Mai 1998 für den Hochseekatamaran des Klägers. Am
1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen
Meer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni
1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ab-
lehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Klägers am 23. Juni 1999.
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen
Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember
1999 überwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens an-
geforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM. Die Justizkasse
verbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlen-
de Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt.
Die Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen
Klageerhebung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von
Rettungsobliegenheiten bei der Bekämpfung des Brandes von der Leistung frei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bun-
desgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004,
629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der
sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen. Auf die
Verfassungsbeschwerde des Klägers, mit der er unter anderem die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht dieses Urteil mit Beschluss
vom 22. Oktober 2004
(- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bun-
desgerichtshof zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhe-
bung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der Übermittlung des Ableh-
nungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem
Zugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige Übermittlung
per Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. We-
gen des Unterschrifterfordernisses für eine wirksame Klageerhebung im An-
waltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als
unwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Ge-
richtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein ein-
deutiges Indiz dafür, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wis-
sen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur ver-
sehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung
sei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG
erfolgt.
Im Übrigen sei eine objektive Verletzung der Rettungspflicht des Klägers
bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Jedenfalls treffe diesen
nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens. Die von der Beklagten in ihrem
Ablehnungsschreiben vom 22. Juni 1999 zunächst geltend gemachten Gründe,
der Kläger habe es unterlassen, unverzüglich das gesamte elektrische Bordnetz
stillzulegen und einen Löschangriff unter der Heckkabine des Steuerbordrump-
fes zu unternehmen, hätten sich durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet. So-
weit der gerichtliche Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten es
als seemännischen Fehler angesehen habe, dass der Kläger erst nach 15 Mi-
nuten eine weitere Luftzufuhr durch Ausschalten der Klimaanlage verhindert
habe, mit dem Schiff nicht sofort "vor den Wind" gegangen sei, nicht unverzüg-
lich alle Generatoren und Verbraucher vom Netz getrennt und den Seenotalarm
verspätet ausgelöst habe, habe der Sachverständige bei seiner mündlichen
Anhörung vor dem Landgericht seine Angaben dahingehend relativiert, dass
den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die von den Beklagten in
der Berufung aufrechterhaltenen Vorwürfe, der Kläger hätte das Schiff unver-
züglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu laufen", er habe nicht
erst 20 Minuten nach der Entdeckung des Rauches die Maschinen stoppen und
nach einer Stunde die Fahrt aus dem Wind nehmen dürfen, reichten für eine
objektive Pflichtverletzung nicht aus. Dagegen habe der Kläger unwiderspro-
chen eingewendet, dass das Schiff nicht "im Wind" stehen geblieben wäre, da
es die Neigung gehabt habe, sich "vor den Wind" zu legen. Der Wind hätte
dann außerdem von hinten direkt in die offene Tür geweht. Es sei nicht ersicht-
lich, dass bei einem der Auffassung des Sachverständigen entsprechenden
Verhalten der Schadensverlauf ein anderer gewesen wäre, da der Wind
schwach gewesen sei, sich die Tür der Plicht direkt nach hinten geöffnet habe
und sich trotz geöffneter Bodenluken keine direkte Luftzufuhr zu der vermuteten
Quelle des Rauches habe entwickeln können.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-
prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 ff.) begegnet aller-
dings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist
gemäß § 12 Abs. 3 VVG für gewahrt hält.
a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits
vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Kla-
geerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wurde nämlich nicht schon mit der Über-
mittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Tele-
fax, sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf ge-
setzt.
aa) Gemäß § 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der
schriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs
durch den Versicherer. Hierfür ist eine die Anforderungen der gesetzlichen
Schriftform (§ 126 BGB) erfüllende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung
eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG ist eine
rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das
Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil
vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des
bloßen Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats
bei einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843,
844). Demnach ist auch § 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Kob-
lenz VersR 2002, 175; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12, Anm. 26 f.;
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 31, § 34a, Rn. 5; Römer in Rö-
mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsver-
tragsrecht, 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erfüllt sowohl
für den Erklärenden als auch für den Erklärungsempfänger Klarstellungs- und
Beweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf
beim Versicherungsnehmer keine Zweifel darüber aufkommen lassen, was ihm
droht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend
macht. Dieser ist deshalb über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhe-
bung im Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich
zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR
2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Ver-
sicherungsleistung ohne weiteres einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der
Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten
auch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen
Anforderungen genügt, nicht entstehen können.
bb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die
Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs-
fristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel - unter anderem
Telekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) - zu stützen. Diese soll den
Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechts-
mittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der mo-
dernen Nachrichtenübermittlungstechnik ermöglichen. Hieraus kann jedoch
nichts hergeleitet werden, was den oben erörterten Schutzzweck der Schrift-
form nach § 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ableh-
nungsschreibens betrifft.
cc) Demzufolge muss die Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG, die dem Ver-
sicherungsnehmer zugeht, gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Ausstel-
ler durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet sein. Eine Telekopie enthält keine eigenhändige Unterzeichnung.
Die Unterschrift ist nur vom Original übernommen. Dieses bleibt beim Absen-
der. Eine Telekopie genügt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl.
BGHZ 121, 224, 228 ff.).
Genügte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem
Schriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendma-
chung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am
23. Juni 1999 zu laufen.
b) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers am 15. Dezember 1999 eine - wenn auch nicht unterschriebene -
Klageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskosten-
vorschuss in Höhe von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskas-
se überwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so
dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen
war, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erho-
ben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt
war. Dagegen spricht vor allem auch die Höhe des erbrachten Vorschusses.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügte jedenfalls diese Klageerhebung
dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, möglichst schnell eine zuverlässige
Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern
und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung
des Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.).
Für die Wahrung der materiellen Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es
deshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nach-
träglich vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und erst damit
die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Klageschrift nach dem Prozess-
recht erfüllt worden sind (ständige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256,
257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 253,
Rn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130, Rn. 58; MünchKomm-
ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253, Rn. 22 und 164 f.).
2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, die Auffassung des Berufungs-
gerichts, die Beklagten seien nicht wegen einer (grob fahrlässigen) Verletzung
von Rettungspflichten gemäß § 62 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden,
beruhe auf unzureichender Sachaufklärung.
a) Gemäß § 62 Abs. 1 VVG und dem insoweit inhaltsgleichen § 13 Nr. 3
der Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (= PYKB 98) war der Kläger ver-
pflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen. Hiermit traf ihn die Obliegenheit, die
in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaß-
nahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergrei-
fen, als ob er nicht versichert gewesen wäre (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972
- IV ZR 23/71 - NJW 1972, 1809 und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - VersR
1985, 730, 731). Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur
dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungs-
nehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1
VVG). Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die
sich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer.
Die Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hinge-
gen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urteile
vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - jeweils
aaO).
b) Jedenfalls ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht
deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind, weil der Kläger bei Er-
kennen der Rauchbildung die Hauptschalter an den Batterien nicht unverzüglich
abgeschaltet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger nach den
Umständen des Streitfalles insoweit keine objektiv ihm zumutbaren Rettungs-
pflichten verletzt.
aa) Die Revision zieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schil-
derung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Schiff durch den Kläger nicht in
einer den revisionsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise in Zweifel.
Danach hätte er die beiden unmittelbar bei den Batterien befindlichen Haupt-
schalter betätigen müssen, um die Stromzufuhr abzuschalten. Ein Ausschalten
nur des Hauptschalters im Backbordrumpf hätte die Stromversorgung durch die
Batterien nicht unterbrochen, da beide Batterien mittels einer Hauptleitung mit-
einander verbunden waren. Zu den Hauptschaltern habe der Kläger nur durch
die Kabinen im Steuerbordrumpf gelangen können. Diese seien indessen kom-
plett mit Rauch gefüllt gewesen, so dass er dort nicht habe atmen können und
um sein Leben gefürchtet habe.
bb) Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Gefahrensituation für
Leib und Leben dem Kläger nicht zuzumuten war, den jeweiligen Hauptschalter
in dem von Rauch gefüllten Schiffsrumpf auszuschalten. Die Grenze für zumut-
bare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versiche-
rungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben aus-
zusetzen
(vgl.
dazu OLG Karlsruhe, VersR
1994,
468,
469;
VVG, Rn. 25; derselbe in: Versicherungsrechts-Handbuch, § 15, Rn. 43; Sieb-
eck, Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungs-
nehmers, S. 75).
cc) Soweit mit der Revision nunmehr vorgetragen wird, der Technikraum
sei rauchfrei gewesen, so dass der Kläger zumindest noch in den ersten
20 Minuten den Hauptschalter hätte ausschalten können und müssen, kann
dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung
finden. Im Übrigen wendet dagegen die Revisionserwiderung ein, dass sich
weder die Batterien noch die zugehörigen Hauptschalter im Technikraum be-
fanden.
c) Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht unter
Verstoß gegen § 286 ZPO und ohne den Nachweis hinreichender eigener
Sachkunde eine objektive Verletzung der Rettungspflichten seitens des Klägers
durch das zu späte Abschalten der Klimaanlage und der Antriebsmotoren sowie
durch das Unterlassen einer Kursänderung des Schiffes verneint hat.
aa) Bei der Frage, ob der Kläger die Klimaanlage sofort abstellen und
das Schiff "vor den Wind" hätte legen müssen, durfte das Berufungsgericht
nicht ohne weiteres annehmen, dass der Sachverständige, nachdem er in sei-
nem schriftlichen Gutachten insoweit ein seemännisches Fehlverhalten ange-
nommen hatte, in seiner Anhörung vor dem Landgericht seine Auffassung da-
hingehend relativiert habe, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden
treffe. Die entsprechenden Punkte sind, wie die Revision rügt, während der An-
hörung mit dem Sachverständigen überhaupt nicht erörtert worden. Jedenfalls
findet sich im Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen durch das
Landgericht dazu nichts. Eine Änderung der Auffassung des Sachverständigen
hätte aber gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen wer-
den müssen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beru-
fungsgericht den Sachverständigen richtig verstanden hat (vgl. hierzu Senatsur-
teile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196 und vom
24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGHZ 40, 84, 86).
che Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest
konkludent - Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisauf-
nahme waren, sofern sie nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind (vgl.
Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 2 und 14; Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl.
§ 286 Rn. 2).
bb) Auch durfte das Berufungsgericht die von den Beklagten dem Kläger
vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht mit der Begründung verneinen, dass
sie durch unstreitigen Vortrag des Klägers ausgeräumt seien, zumal auch inso-
weit hinreichende eigene Sachkunde des Berufungsgerichts nicht nachgewie-
sen ist.
Die Beklagten haben gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen dem Kläger angelastet, dass es falsch gewesen sei, die Ma-
schinen erst 20 Minuten nach Entdeckung des Rauches abzuschalten. Dieser
hätte das Schiff unverzüglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu
laufen". Er habe auch nicht erst nach einer Stunde die Fahrt "aus dem Wind"
nehmen dürfen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, das das Schiff nicht "im
Wind stehen geblieben" wäre, wenn man versucht hätte, es "in den Wind" zu
legen, denn sein Schiff hätte - wie bei Katamaranen üblich - die Neigung ge-
habt, sich "vor den Wind zu legen", im übrigen hätte der Wind bei einem Kurs,
bei dem er von hinten gekommen wäre, direkt in die offene Tür geweht. Er hat
sich damit gegenüber den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erfah-
rungssätzen auf andere Erfahrungssätze berufen, deren Richtigkeit die Beklag-
ten ersichtlich nicht gelten lassen wollten, so dass das Berufungsgericht gehal-
ten war, sie mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen nachzuprüfen. Es wird
auch zu klären sein, ob für den Kläger und das Berufungsgericht die Begriffe "in
den Wind" legen und "vor den Wind" dasselbe aussagen wie für den Sachver-
ständigen und die Beklagten. Diesbezüglich wird von der Revision ein erhebli-
cher Unterschied im Verständnis beanstandet.
cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass sich die Tür
zur Plicht direkt nach hinten geöffnet habe, folgert, mit der Beibehaltung des
Kurses habe sich bei der bestehenden Windrichtung kein direkter Luftzutritt zu
der vermuteten Quelle des Rauchs entwickeln können, hätte es diese Erwä-
gung ebenfalls zusammen mit dem Sachverständigen erörtern müssen. Es ist
auch insoweit nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht hierzu die erforderli-
che Sachkunde zur Würdigung aller Umstände in ihrem Gesamtzusammenhang
selbst besessen und in das Verfahren ordnungsgemäß eingebracht hätte (vgl.
Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985; BGH
Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108).
d) Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe
jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er erst 70 Minuten nach Ent-
deckung des Rauches einen Notruf abgab, hat der Senat die hiergegen erho-
benen Revisionsrügen, die Ausführungen des Sachverständigen würden eine
solche Feststellung nicht stützen, das Landgericht habe die Beweislast für den
Erfolg eines früheren Notrufs verkannt und die besseren Möglichkeiten eines
Rettungshubschraubers zur Brandbekämpfung übersehen, geprüft, jedoch nicht
für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung hierzu wird abge-
sehen (§ 546 ZPO).
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu
weiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 302 O 9/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 U 24/01 -