Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2004 – VIII ZA 25/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr.

Wolst

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegung

einer Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr an-

genommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob ein

Vermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag „völlig

unzureichende“ Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03

beantwortet.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst