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BGH Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 195/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

MHG § 4 Abs. 1

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverlet-

zung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenko-

sten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur

geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - LG Köln AG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 2. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Dep-

pert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 4. Mai 1998 mietete die Beklagte ab 1. Juni 1998 die im

Eigentum der Kläger stehende Dachgeschoßwohnung in der K. -

straße in K. mit einer Größe von ca. 100 qm. Die Grundmiete betrug zu-

nächst 1.690 DM monatlich, ab 1. Juni 2001 sollte sie sich in zwei Stufen erhö-

hen. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, monatlich 200 DM Voraus-

zahlungen auf die von ihr übernommenen Betriebs- und Heizkosten zu leisten.

Unter dem 1. Februar 2002 rechneten die Kläger die Betriebs- und Heiz-

kosten für die Jahre 1999 und 2000 ab. Für das Jahr 1999 ergab sich ein Nach-

zahlungsbetrag von 3.011,01 DM,

für das Jahr 2000 ein solcher von

3.029,14 DM. Da die Beklagte trotz Aufforderung keine Zahlung leistete, haben

die Kläger diese Beträge nebst Zinsen mit ihrer Klage geltend gemacht. Im

Laufe des Verfahrens hat die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Mai 2002

gekündigt.

Beide Vorinstanzen haben einen Anspruch der Kläger verneint. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Bezahlung der von ihnen geltend

gemachten Nachforderungen. Der Vermieter einer Wohnung sei verpflichtet, bei

der Vereinbarung einer Vorauszahlung für die vom Mieter übernommenen Ne-

benkosten die Höhe der Vorauszahlungen überschlägig so zu kalkulieren, daß

sie jedenfalls in etwa kostendeckend seien. Geschehe dies nicht und weise der

Vermieter den Mietinteressenten auch nicht darauf hin, daß die Vorauszahlun-

gen nicht kostendeckend kalkuliert seien bzw. daß eine seriöse Vorabkalkulati-

on im vorgenannten Sinne gar nicht erfolgt sei, mache sich der Vermieter we-

gen culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig. Für den Mieter einer Woh-

nung, der vor Vertragsschluß abschätze, ob er sich nach seinen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen die vom Vermieter verlangte Miete leisten

könne, komme es auf die Gesamtbelastung an, d.h. auf die Summe aus Kalt-

miete und Nebenkosten. Außerdem kenne der Vermieter üblicherweise die Ge-

gebenheiten der von ihm angebotenen Wohnung und werde demgemäß regel-

mäßig zu einer Vorabkalkulation der auf diese Wohnung entfallenden Nebenko-

sten in der Lage sein. Da allerdings die Betriebskosten schwankten und vom

Vermieter nur in Grenzen beeinflußt werden könnten, bestehe zugunsten des

Vermieters eine gewisse Toleranzbreite. Überstiegen die tatsächlich abgerech-

neten Kosten die Summe der vereinbarten Vorauszahlungen allerdings um

mehr als 40 %, sei die Toleranzgrenze überschritten. Im Streitfall betrage diese

Überschreitung sogar mehr als 100 %. Die Kläger hätten auch schuldhaft ge-

handelt. Ihnen sei jedenfalls vorzuwerfen, der Beklagten verschwiegen zu ha-

ben, daß sie zur Abschätzung der zu erwartenden Nebenkosten nicht in der

Lage gewesen seien. Die Beklagte könne deshalb im Wege des Schadenser-

satzes Befreiung von den geltend gemachten Nebenkostennachforderungen

insgesamt verlangen. Denn sie hätte, wie sie vorgetragen habe, die Wohnung

nicht angemietet, wenn ihr die tatsächliche Höhe der Nebenkosten genannt

worden wäre oder die Kläger ihr mitgeteilt hätten, nicht abschätzen zu können,

ob die verlangten Nebenkostenvorauszahlungen ausreichen würden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landge-

richts, die Kläger hätten bei Vermietung der Wohnung vorvertragliche Neben-

pflichten schuldhaft verletzt und seien der Beklagten daher aus dem Gesichts-

punkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zum

Schadensersatz verpflichtet.

1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, der Mieter habe be-

stimmt bezeichnete Nebenkosten zusätzlich zur Kaltmiete zu tragen, steht es

den Parteien frei, sich auf Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten zu einigen.

Sie können von Vorauszahlungen auch gänzlich absehen. § 4 Abs. 1 Satz 1

des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (MHG;

BGBl. I S. 3603), der auf den am 4. Mai 1998 geschlossenen Mietvertrag der

Parteien anwendbar ist (gleichlautend jetzt § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB), untersagt

es lediglich, Vorauszahlungen in unangemessener Höhe, nämlich unangemes-

sen überhöht (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556

Rdnr. 275), festzusetzen. Ist es dem Mieter aber unbenommen, dem Mieter die

auf ihn umzulegenden Nebenkosten insgesamt zu kreditieren, kann es ihm

nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Vorauszahlungen verlangt, die in ihrer

Höhe die tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich un-

terschreiten. Die Verwendung des Begriffs "Vorauszahlungen" drückt dabei

nach allgemeinem Verständnis lediglich aus, daß dem Mieter bei der Abrech-

nung die vorausbezahlten Beträge gutzubringen sind. Dieser Begriff legt aber

nicht die Annahme nahe, die Summe der Vorauszahlungen werde den voraus-

sichtlichen Abrechnungsbetrag auch nur annähernd erreichen, und begründet

für den Mieter keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand (OLG Stuttgart,

Rechtsentscheid, NJW 1982, 2506

f.; kritisch Langenberg aaO, § 556

Rdnr. 392).

Da die Vereinbarung von Vorauszahlungen nicht an eine bestimmte Hö-

he gebunden ist, solange nur die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 MHG sich ergebende

Obergrenze beachtet wird, ist in der Regel kein Fehlverhalten des Vermieters

bei der Vereinbarung niedriger oder sehr niedriger Vorauszahlungen zu sehen.

Der Vermieter ist demnach nicht grundsätzlich verpflichtet, Vorauszahlungen

auf die umlegbaren Nebenkosten so zu kalkulieren, daß sie etwa kosten-

deckend sind. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil zu den in Frage

kommenden Nebenkosten regelmäßig, wie auch hier, Heizkosten und andere

Kosten zählen, die in ihrer Höhe verbrauchsabhängig sind, wesentlichen

Schwankungen unterliegen können und daher vom Vermieter weder vorherzu-

sehen noch zu beeinflussen sind.

2. Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Ver-

einbarung von Vorauszahlungen bei Vertragsschluß ist deshalb nur dann zu

bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind (OLG Düsseldorf, WuM

2000, 591 unter 2 a; LG Karlsruhe, WuM 1998, 479 f.; Staudinger/Emmerich,

BGB (2003), § 535 Rdnr. 73; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 535

Rdnr. 95; vgl. aber LG Arnsberg, NJW-RR 1988, 397 f.). Solche besonderen

Umstände können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei

Vertragsschluß die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert

oder diese bewußt zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang

der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Be-

gründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (vgl. LG Frankfurt a.M., WuM

1979, 24).

3. Derartige Umstände, die einen Vertrauenstatbestand für die Beklagte

hätten begründen können, liegen im Streitfall nicht vor. Zwar hat die Beklagte

vorgetragen, sie habe sich bei der Anmietung der Wohnung gedanklich eine

finanzielle Obergrenze für die Gesamtbelastung gesetzt, die mit dem Mietzins

zuzüglich der Vorauszahlungen erschöpft gewesen sei. Daß sie das den Klä-

gern mitgeteilt und diese bei ihr die Vorstellung erweckt hätten, mit den Voraus-

zahlungen würden die Nebenkosten im wesentlichen abgegolten, hat sie aber

selbst nicht behauptet. Auch im übrigen sind Umstände, die auf ein pflichtwidri-

ges Verhalten der Kläger hindeuten könnten, nicht ersichtlich. Eine vorvertragli-

che Aufklärungspflicht (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer aaO, § 535 BGB

Rdnr. 135) haben die Kläger somit nicht verletzt. Auf die Frage, ob und inwie-

weit ein Schadensersatzanspruch des Mieters in den genannten Fällen auf

Freihaltung von den die Vorauszahlungen überschreitenden, dem Vermieter

tatsächlich entstandenen Betriebskosten (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO, § 535

Rdnr. 95; vgl. die Nachweise bei Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,

7. Aufl., § 546 Rdnr. 362, Fn. 628-631; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Miet-

recht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 390 und 394

f.; Weitemeyer

in: Emme-

rich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 43) oder auf Auflösung des

Mietverhältnisses und Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen gerichtet ist (so

noch Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rdnr. 362),

kommt es nach alledem nicht mehr an.

III.

Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat kann nicht in

der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Feststellungen zu den von der

Beklagten erhobenen Einwänden gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abrech-

nungen bedarf. Die Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Gel-

tendmachung von Nachforderungen ist nach Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB im

Streitfall noch nicht anzuwenden. Nach alledem ist der Rechtsstreit an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch

Karlsruhe, den 9. Februar 2004

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst