Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.03.2004 – VIII ZB 121/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.450,21

e-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)

setzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf eines

Lastkraftwagens geltend. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer für Han-

delssachen hat am 2. Mai 2002 stattgefunden. Am Ende der Sitzung hat der

Vorsitzende in Gegenwart der Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündung

einer Entscheidung auf den 21. Juni 2002 bestimmt. Mit Beschluß vom 20. Juni

2002 hat er den Verkündungstermin auf den 5. Juli 2002 verlegt. Dieser

Beschluß ist den Parteien nicht mitgeteilt worden.

Im unmittelbaren Anschluß an den Verlegungsbeschluß befindet sich in

den Gerichtsakten ein auf den 5. Juli 2002 datiertes, ohne Hinzuziehung eines

Protokollführers erstelltes und von dem Vorsitzenden Richter unterschriebenes

Verkündungsprotokoll, wonach "das anliegende Urteil" verkündet wurde. Das

folgende Aktenblatt enthält einen handschriftlichen Urteilstenor, demzufolge die

Klage abgewiesen und - unter anderem - die vorläufige Vollstreckbarkeit des

Urteils gegen Sicherheitsleistung der Beklagten (Unterstreichung hinzugefügt)

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in Höhe von 5.000

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schriftlichen Verkündungsvermerk vom 5. Juli 2002 sowie einem Eingangsver-

merk der Geschäftsstelle vom 24. März 2003 versehen. Daran anschließend

findet sich in den Akten eine gedruckte, mit dem vollen Rubrum versehene Ab-

schrift des Verkündungsprotokolls, die allerdings als Datum der mündlichen

Verhandlung den 2. Mai 2003 ausweist. Sodann folgt eine Urteilsfassung, die

mit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen versehen ist

und auf der ersten Seite links oben den mit einem Handzeichen versehenen

Datumsstempel "21. MRZ. 2003" sowie rechts oben den Vermerk "Verkündet

am: 05. JUL. 2002" mit dem Namenszeichen der Urkundsbeamtin der Ge-

schäftsstelle trägt; das Datum der mündlichen Verhandlung ist zutreffend mit

"02. Mai 2002" angegeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gegen Sicher-

heitsleistung der Klägerin angeordnet, wobei der Betrag zunächst mit

10.000,00 DM angegeben war und handschriftlich in "5.000,00 EURO" abgeän-

dert wurde. Die handschriftlich ergänzten Entscheidungsgründe dieser Urteils-

fassung umfassen insgesamt 12 Zeilen.

Der Verlegungsbeschluß vom 20. Juni 2002 und das Urteil des Landge-

richts ist den Parteien am 26. März 2003 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 25. April 2003 Berufung eingelegt;

außerdem hat sie in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung

!

! ! (cid:23)

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 5-Monatsfrist des § 517 ZPO

beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil sei - entgegen dem

Verkündungsprotokoll - nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden. Sie habe nach

diesem Zeitpunkt im Laufe der folgenden drei Monate von der Geschäftsstelle

des Landgerichts stets nur die Information erhalten, daß eine Entscheidung

noch nicht vorliege; es sei ihr jedoch nicht gelungen, von der Geschäftsstelle

oder dem Richter eine Auskunft über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten.

Die Berufungsfrist habe erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003 zu

laufen begonnen.

Mit Beschluß vom 25. September 2003 hat das Oberlandesgericht nach

Einholung einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters den Wieder-

einsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin verworfen. Mit ihrer - kraft

Gesetzes statthaften (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Rechtsbe-

schwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Berufung; die

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt sie hin. Der Se-

nat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

II.

1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von

Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:

Nach § 517 ZPO betrage die Frist für die Einlegung der Berufung im vor-

liegenden Fall sechs Monate ab der Verkündung des Urteils. Daß die Verkün-

dung am 5. Juli 2002 erfolgt sei, sei durch das in der vorgeschriebenen Form

abgefaßte Verkündungsprotokoll bewiesen; im übrigen spreche hierfür auch die

eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters. Die Verkündung

vom 5. Juli 2002 sei auch wirksam gewesen; etwaige Mängel der Verkündung,

wie die unterbliebene Unterrichtung der Parteien über die Verlegung des Ver-

kündungstermins, stünden dem nicht entgegen. Die Beweiskraft des Verkün-

dungsprotokolls sei durch den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet worden; den

erforderlichen Gegenbeweis der Protokollfälschung habe die Klägerin nicht er-

bracht. Sie habe nichts Substantielles für eine Protokollfälschung vorgebracht,

insbesondere das Verkündungsprotokoll selbst nicht angegriffen, sondern ledig-

lich behauptet, das Urteil sei weder am 5. Juli 2002 noch in der Folgezeit bis

September 2002 verkündet worden. Zwar dürften die Anforderungen an die

Darlegungslast insofern nicht überspannt werden, die Klägerin habe aber nicht

einmal ausreichende Indizien für eine Fälschung des Protokolls benannt. Ihre

Behauptung, das Urteil sei erst im März 2003 geschrieben worden, sei haltlos.

Die weiteren von der Klägerin angeregten Nachforschungen seien nicht gebo-

ten.

Unter den gegebenen Umständen bestehe auch kein Anlaß, von der Be-

stimmung des § 517 ZPO eine Ausnahme zu machen. Die Klägerin habe auf

Grund des ihr bekannten Verkündungstermins vom 21. Juni 2002 gewußt, daß

in diesem Zeitraum mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Sie sei

daher gehalten gewesen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrich-

ten; dieser Obliegenheit sei sie nicht genügend nachgekommen. Die nur telefo-

nischen Anfragen bei der Geschäftsstelle und dem Richter in den ersten drei

Monaten nach der Verkündung hätten nicht ausgereicht.

Bei dieser Sachlage komme es auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin

von dem Urteil nicht an. Die Zustellung des Urteils fast neun Monate nach sei-

ner Verkündung habe die Berufungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht

die Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist des

§ 517 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.

a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, daß der

Umstand, daß das Landgericht die Parteien nicht über die Verlegung des Ver-

kündungstermins unterrichtet hat, die Wirksamkeit der - unterstellten - Urteils-

verkündung nicht beeinträchtigt und deshalb auch dem Beginn der Berufungs-

frist (§ 517 ZPO) an sich nicht entgegensteht (BGH, Beschluß vom 29. Sep-

tember 1998 - KZB 1/98, NJW 1999, 143 = VersR 1999, 1384 unter II 1 =

BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 12 m.w.Nachw.). Ebensowenig kommt es darauf

an, daß das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen läßt, ob das Urteil

durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel ver-

kündet wurde, und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abge-

faßt war (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88, NJW

1988, 2046 = VersR 1988, 835 unter II).

b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen ist das

Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, daß die Beachtung der für die

Verhandlung - einschließlich der Urteilsverkündung - vorgeschriebenen Förm-

lichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und daß gegen sei-

nen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschung

zulässig ist (§ 165 ZPO). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiskraft des

Protokolls ausnahmsweise entfällt, wenn und soweit sie durch äußere Mängel

des Protokolls im Sinne des § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben oder

gemindert ist. Solche Mängel, die aus der Protokollurkunde selbst hervorgehen

müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985,

1782 = VersR 1985, 45 = ZIP 1985, 248 unter B II 2 c bb), liegen hier aber nicht

vor. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei Anlegung eines strengen

Maßstabes an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfäl-

schung die Anforderungen an die Prozeßpartei insoweit nicht überspannt wer-

den dürfen; denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in

die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters

hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tat-

bestand und auf Schlußfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen

(BGH aaO unter cc).

c) Den oben genannten Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch

nicht angemessen berücksichtigt. Danach oblag es der Klägerin, unter entspre-

chendem Beweisantritt Tatsachen vorzutragen, die mit hinreichender Sicherheit

in objektiver und subjektiver Hinsicht die Schlußfolgerung rechtfertigten, daß

das angefochtene Urteil entgegen dem Wortlaut des bei den Akten befindlichen

Protokolls nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden, das Protokoll mithin im Sin-

ne des § 165 Satz 2 ZPO gefälscht ist. Diesen Anforderungen genügte das be-

weisbewehrte Vorbringen der Klägerin.

aa) Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, als

es meint, die Klägerin habe "nichts Substantielles" vorgetragen, womit die Be-

weiskraft des Protokolls erschüttert werden könne. Dabei darf zunächst nicht

übersehen werden, daß sich bei den Akten nicht weniger als drei mit einem

Verkündungsvermerk versehene Fassungen des Urteilstenors befinden, die

sich jeweils - wenn auch nur geringfügig - unterscheiden; überdies fällt auf, daß

- was auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel zieht - der Prozeßbevoll-

mächtigte der Klägerin nach dem ihm mitgeteilten Verkündungstermin vom

21. Juni 2002 über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten wiederholt bei

der Geschäftsstelle des Landgerichts und dem Richter angerufen bzw. anzuru-

fen versucht hat, um sich nach dem Fortgang des Verfahrens zu erkundigen,

und dabei lediglich von der Geschäftsstelle die Auskunft erhalten hat, eine Ent-

scheidung liege noch nicht vor. Unerklärlich ist schließlich, daß das Urteil, des-

sen Entscheidungsgründe sich vor allem durch ihre Kürze (12 Zeilen) auszeich-

nen, in der vollständig abgefaßten Form erst nahezu neun Monate nach der

dem Protokoll zufolge am 5. Juli 2002 erfolgten Verkündung zur Geschäftsstelle

gelangt ist. Mehr konnte und brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, um die

behauptete Protokollfälschung substantiiert darzutun; denn die ausgeführten

und überwiegend aus den Akten ersichtlichen Indizien waren konkret und von

erheblichem Gewicht. Über sie durfte sich das Oberlandesgericht nicht mit der

- unzutreffenden - Begründung hinwegsetzen, die Behauptungen der Klägerin

enthielten "nichts Substantielles" und seien "haltlos". Weitere Einzelheiten

konnte die Klägerin über den Fortgang des Verfahrens nicht in Erfahrung brin-

gen und daher auch nicht vortragen.

bb) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungs-

gerichts, die Klägerin habe lediglich behauptet, der Verkündungstermin und die

Verkündung des Urteils hätten nicht am 5. Juli 2002 stattgefunden, und es sei

bis September 2002 keine Verkündung erfolgt, das Verkündungsprotokoll selbst

habe sie jedoch nicht angegriffen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Partei

behauptet, ein protokollierter Vorgang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden,

ist darin zwingend zugleich die Behauptung enthalten, das Protokoll sei in die-

sem Punkt unrichtig. Da im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge eine irrtümli-

che Falschbeurkundung ausscheidet, umfaßt diese Behauptung auch die sub-

jektive Seite der vorsätzlichen Falschprotokollierung.

cc) Angesichts dieser Häufung von Besonderheiten hatte offensichtlich

auch das Berufungsgericht zunächst Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls

und ersuchte deshalb den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen um

Erklärung,

"welches Urteil am 5. Juli 2002 verkündet worden ist. Falls es sich um das Urteil Bl. 253 d.A. handelt: von wann und von wem stammt der Verkündungsvermerk Bl. 253? Wie ist es zu erklären, daß der Tenor Bl. 253 und der Tenor Bl. 256 nicht vollständig überein- stimmen? Sind beide Urteile verkündet worden?".

Dazu hat der Vorsitzende Richter folgendes erklärt:

"Am 05.07.02 wurde das Urteil i.d.F. Bl. 256ff d.A. verkündet. Bei dem Tenor Bl. 253 d.A. handelt es sich lediglich um einen Entwurf, der versehentlich bei den Akten verblieben ist."

Gegen die Einholung einer dienstlichen Erklärung des zuständigen

Richters bestehen keine grundsätzlichen Bedenken; denn die Frage der be-

haupteten Protokollfälschung konnte das Berufungsgericht im Wege des Frei-

beweises klären. Jedoch war es nach der unvollständigen Antwort des Vorsit-

zenden Richters gehalten, entweder nachzufragen oder den Richter - wie von

der Klägerin beantragt - als Zeugen zu den weiterhin ungeklärten Fragen zu

vernehmen, wann und von wem der Verkündungsvermerk auf der handschriftli-

chen Urteilsformel angebracht worden war und wie es zu den Abweichungen

zwischen dem handschriftlichen Tenor und demjenigen in der vollständigen

Urteilsfassung gekommen war. Dabei hätte es sich auch aufgedrängt, der Fra-

ge nachzugehen, weshalb nach Auskunft der Geschäftsstelle das Urteil dort

jedenfalls bis Ende September oder Anfang Oktober 2002 immer noch nicht

vorlag und weshalb es erst fast neun Monate nach seiner angeblichen Verkün-

dung tatsächlich zur Geschäftsstelle gelangte, obwohl seine Abfassung ersicht-

lich nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden war. Dies wird das

Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Überdies wird es sich empfeh-

len, eine Klärung des Geschehensablaufs auch durch die von der Klägerin an-

geregte Anhörung der zuständigen Beamtin der Geschäftsstelle zu versuchen.

3. Ist das angefochtene Urteil, wie die Klägerin behauptet hat, entgegen

dem bei den Akten befindlichen Protokoll nicht am 5. Juli 2002 verkündet wor-

den, hat die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003

zu laufen begonnen (§ 517 ZPO); für eine Verkündung zu einem Zeitpunkt nach

dem 5. Juli 2002 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Danach hat die am

25. April 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin die Monatsfrist

des § 517 ZPO gewahrt. Der Beschluß über die Verwerfung der Berufung kann

deshalb keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben. Da es für die Ent-

scheidung über die Zulässigkeit der Berufung weiterer Feststellungen bedarf, ist

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5

ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst