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BGH Urteil vom 04.03.2004 – I ZR 244/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

UrhWG § 7

Verteilung des Vergütungsaufkommens

a) Hängt der Anteil am Vergütungsaufkommen, den eine Verwertungsgesell- schaft an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der Lizenz- einnahmen des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwertungsgesellschaft dem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren ihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege vor- liegen müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben.

b) Unabhängig davon kann die Verwertungsgesellschaft in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen Nachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen Hintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber stets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwertungsgesellschaft keine Aus- kunft darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zuge- flossenen Gelder verfügt hat.

BGH, Urt. v. 4. März 2004 – I ZR 244/01 – OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-

ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. August 2001 unter Zu-

rückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Sänger. Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft ne-

ben den Ansprüchen der Tonträgerhersteller die Ansprüche der ausübenden

Künstler wahr. Die Parteien sind durch den zwischen ihnen geschlossenen „GVL-

Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler“ vom 8. Juni/10. Juli 1970 mitein-

ander verbunden.

Als Maßstab für die Ausschüttung der eingenommenen Vergütungen – etwa

für öffentliche Wiedergaben oder für private Vervielfältigungen der Darbietungen

der ausübenden Künstler – dienen der Beklagten die von den Künstlern selbst

eingenommenen und gemeldeten Lizenzgebühren. Der Anteil des einzelnen

Künstlers an der Gesamtsumme dieser Lizenzgebühren bestimmt gleichzeitig den

Anteil, den dieser Künstler von den auszuschüttenden Geldern beanspruchen

kann. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem „Gesellschaftsvertrag“, auf den der

zwischen den Parteien geschlossene Wahrnehmungsvertrag Bezug nimmt. Da-

nach gelangen

die für die Sendung, öffentliche Wiedergabe, Vermietung, Vervielfälti- gung eingezogenen Vergütungen ... unter ausübenden Künstlern im Verhältnis der von diesen in dem betreffenden Geschäftsjahr aus der Erstverwertung in bezug auf das Inland erzielten anrechenbaren Ein- künfte zur Aufteilung.

Haben beispielsweise die von der Beklagten vertretenen Künstler in einem

bestimmten Jahr Lizenzgebühren in Höhe von 100 Mio. € gemeldet und stehen

der Beklagten 30 Mio. € zur Ausschüttung zur Verfügung, erhält ein Künstler für

jeden Euro, den er an Lizenzgebühren eingenommen hat, 30 Cent als Ausschüt-

tung von der Beklagten.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Kläger für die Jahre 1990,

1991, 1992 und 1993 gemeldeten Lizenzgebühren, die die Grundlage für die Be-

messung der Ausschüttung bilden sollen, einen realen Hintergrund haben. Außer-

dem besteht Streit darüber, ob diese Zahlungen nur für die künstlerische Leistung

oder aber auch für die Herstellung von Tonträgern gezahlt worden sind. In letzte-

rem Fall müßten die vom Kläger gemeldeten Einnahmen um den für die Tonträ-

gerherstellung gezahlten Betrag gekürzt werden, weil Maßstab für die Ausschüt-

tung der von der Beklagten eingenommenen Vergütungen allein die für die künst-

lerische Darbietung gezahlten Beträge sind.

Der Kläger stand ursprünglich bei der C. GmbH unter Vertrag. Er hatte

mit seinem unter „e. “ handelnden Agenten und Manager W. einen

Exklusivvertrag geschlossen, und dieser hatte – unter Mitzeichnung des Klägers –

C. GmbH das Recht eingeräumt, mit dem Kläger exklusiv Tonaufnahmen herzu-

stellen. Nach Ablauf dieses Vertrages im Jahre 1984 einigten sich C. GmbH, W.

und der Kläger, daß alle Rechte an den Vertragsaufnahmen auf W. übergehen

sollten. 1987 schlossen der Kläger und W. dann untereinander einen „Künstler-

Produzenten-Vertrag“, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, „Titel zur Herstel-

lung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechen-

den Aufnahmen mitzuwirken“ (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Der Kläger sollte dabei –

abgesehen von einer bei Vertragsabschluß zu zahlenden Summe – 5 DM für je-

den bei Konzerten und 2,50 DM für jeden sonst verkauften Tonträger erhalten

(§ 10 des Vertrages), mindestens jedoch als Vorauszahlung „20.000 DM pro im

Katalog als LP/MC/CD enthaltener Produktion“ (§ 11 des Vertrages). In welchem

Umfang auf der Grundlage dieses Vertrages Tonträger produziert worden sind, ist

zwischen den Parteien streitig. Tatsächlich wurden für die jetzt zur Abrechnung

stehenden Jahre jeweils 100.000 DM auf ein Konto des Klägers überwiesen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst neben einem Auskunfts-

antrag einen Zahlungsantrag gestellt, der die Ausschüttung für die Jahre 1987 und

1988 betraf. Der Kläger hatte für diese Jahre Teilbeträge erhalten. Die Mehrforde-

rung war von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß es sich

bei dem Vertrag zwischen W. und dem Kläger jedenfalls teilweise um einen

Bandübernahmevertrag handele. Gegenstand eines Bandübernahmevertrags ist

nicht allein die künstlerische Darbietung, sondern eine vollständige Produktion; die

nach einem solchen Vertrag geschuldete Gegenleistung umfaßt daher die Lizenz-

gebühren nicht nur der ausübenden Künstler, sondern auch die des Tonträgerher-

stellers und gegebenenfalls die des Urhebers. Mit einem ersten Teilurteil hat das

Landgericht die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die hierge-

gen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht

zur Entscheidung angenommen (BVerfG ZUM 1997, 555).

Der zweite Teil des Rechtsstreits, der nunmehr in die Revisionsinstanz ge-

langt ist, betrifft die Ausschüttung für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1996 (der

Kläger hat seine Einnahmen aus dem Jahr 1993 erst 1996 gemeldet). Für diese

Jahre hat der Kläger zum einen die garantierte Lizenzvorauszahlung von jeweils

100.000 DM, zum anderen auch Einzelabrechnungen über Direktverkäufe und

Drittlizenzen gemeldet. Die Beklagte hat die dieser Meldung zugrundegelegten

Einnahmen durchweg nicht anerkannt und eine Beteiligung des Klägers an der

Ausschüttung abgelehnt. Sie hat ihre Weigerung damit begründet, daß es sich bei

dem Konzertbüro W. um eine Agentur des Klägers handele und es daher nicht

gewährleistet sei, daß die Einnahmen dauerhaft dem Kläger zugeflossen seien.

Daneben hat sie sich – wie schon bei der die Jahre 1987 und 1988 betreffenden

Forderung – darauf gestützt, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und W. zu-

mindest teilweise ein Bandübernahmevertrag sei, so daß allenfalls 45% der Ein-

nahmen zu berücksichtigen seien.

Das Landgericht hat den angeführten Zahlungsanträgen mit dem zweiten

Teilurteil teilweise stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zur

Berechnung der Klageforderung zuletzt nur noch auf die Vorauszahlung von

100.000 DM p.a. gestützt und seine Klageforderung wie nachstehend dargestellt

berechnet:

Jahr Zugrundegelegte Lizenzeinnahmen

GVL-Schlüssel (Prozentsatz)

Netto-Betrag

+ 7% MWSt.

Gesamtforderung

Antrag

1990 100.000 DM 37,8290% 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 31.363,72 DM

1991 100.000 DM 35,4570% 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 34.305,30 DM

1992 100.000 DM 37,4843% 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 36.069,68 DM

1996 100.000 DM 28,6259% 28.625,90 DM

nicht geltend gemacht

28.625,90 DM 28.625,90 DM

130.364,60 DM

Der Kläger hat dabei klargestellt, daß er – soweit die Forderung den Antrag

übersteigt – lediglich eine Teilforderung geltend macht, und hat beantragt, die Be-

klagte zur Zahlung von 130.364,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat es für hinreichend belegt angesehen, daß dem

Kläger jährlich 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen seien. Es hat jedoch

in dem Vertrag des Klägers mit W. einen Bandübernahmevertrag gesehen und

daher – entsprechend den Vertragsbedingungen der Beklagten für derartige Ver-

träge – einen Abzug von 55% für gerechtfertigt gehalten. Dementsprechend hat

das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers wie in der nachstehen-

den Aufstellung dargestellt berechnet und die Beklagte zur Zahlung von

66.217,56 DM nebst Zinsen verurteilt:

Jahr

Netto-Betrag

+ 7% MWSt. Gesamtforderung

davon 45%

1990 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 18.214,66 DM

1991 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 17.072,54 DM

1992 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 18.048,70 DM

1996 28.625,90 DM

nicht geltend gemacht

28.625,90 DM 12.881,66 DM

66.217,56 DM

Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der

Kläger verfolgt seinen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Zah-

lungsantrag, die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage wei-

ter. Beide Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Einnahmen des Klägers in der beanspruch-

ten Höhe als hinreichend belegt angesehen, eine Kürzung der Klageforderung

aber für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Künstler-

Produzenten-Vertrag auch um einen Bandübernahmevertrag gehandelt habe. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis für seine Lizenzeinnahmen in

Höhe von 100.000 DM p.a. erbracht. Die Beklagte sei im Interesse einer gerech-

ten Verteilung der Vergütungen unter den Künstlern gehalten, für die angemelde-

ten Lizenzgebühren nicht bloße Angaben, sondern Nachweise zu verlangen. Die

maßgeblichen Anforderungen habe die Beklagte für die jeweiligen Jahre in den

sogenannten „Hinweisen an die Berechtigten für die Verteilung (Musik)“ festgelegt.

Diese Hinweise seien zwar nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Wahrneh-

mungsvertrages gemacht worden, ihr Inhalt konkretisiere aber ohnehin nur das,

was sich aus Treu und Glauben ergebe. Auch bei Zugrundelegung dieser Maß-

stäbe sei davon auszugehen, daß der Kläger in den fraglichen Jahren jeweils

100.000 DM als garantierte Vorauszahlung auf Lizenzeinnahmen erhalten habe.

Die entsprechenden Überweisungen auf das Konto des Klägers seien ausreichend

belegt. Der Umstand, daß W. , der diese Zahlungen bewirkt habe, berechtigt ge-

wesen sei, über das Konto zu verfügen, so daß eine Rücküberweisung an ihn

nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, um den Nachweis der zu-

gunsten des Klägers erfolgten Lizenzgebührenzahlung zu verneinen. Es sei nicht

ungewöhnlich, daß das Konto des im Ausland lebenden Klägers mit dem Vermerk

„c.o. W. “ und mit der Anschrift des Büros W. bei der Bank geführt werde,

bei der auch W. als dessen Agent und Manager seine Konten habe, und daß

dieser über das Konto verfügungsbefugt sei. Die Anforderungen an die Kontover-

bindung eines im Ausland lebenden Künstlers dürften nicht überspannt werden.

Unabhängig davon fänden die Pauschalzahlungen von 100.000 DM pro Jahr auch

eine Entsprechung in den vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen. Diese von

W. erstellten Lizenzabrechnungen zeigten, daß die garantierte Lizenzvorauszah-

lung der Größenordnung nach angemessen und nicht überhöht sei.

Mit Recht habe aber die Beklagte die vom Kläger gemeldeten Lizenzeinnah-

men nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 2 des maßgebli-

chen „Künstler-Produzenten-Vertrags“ habe sich der Kläger dazu verpflichtet, „Ti-

tel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei

entsprechenden Aufnahmen mitzuwirken“. Danach könne der Kläger seine ver-

tragliche Verpflichtung entweder durch eine fertig produzierte Aufnahme oder

durch die künstlerische Darbietung erfüllen. Der Vertrag sei daher teilweise als

Bandübernahmevertrag zu qualifizieren. Da die Vergütungsregelung in §§ 10, 11

des Vertrages für beide Möglichkeiten nur eine einheitliche Vergütung vorsehe

und die Beklagte daher habe annehmen müssen, daß die gemeldeten Lizenzge-

bühren nicht nur das Entgelt des ausübenden Künstlers, sondern auch das des

Tonträgerherstellers umfaßten, sei die Beklagte berechtigt, alle Einnahmen als

solche aus einem Bandübernahmevertrag einzuordnen und den pauschalen Ab-

zug von 55% vorzunehmen. Eine derartige Typisierung sei der Beklagten gestat-

tet, weil sie im Interesse der Wahrnehmungsberechtigten in der Lage sein müsse,

die eingezogenen Vergütungen zeitnah und gerecht zu verteilen.

II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Be-

klagten haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des Klägers in dem Um-

fang, in dem zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung und Zurück-

verweisung.

1. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Nachweis als erbracht ange-

sehen hat, daß die vom Kläger gemeldeten Lizenzzahlungen ihm zugeflossen und

ihm auch wirtschaftlich verblieben sind.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Meldung und

Nachweis der Lizenzgebühren bei der Beklagten besondere Regeln gelten. Da die

gemeldeten Lizenzgebühren die Grundlage für die Ausschüttung der von ihr ein-

genommenen Vergütungen darstellen, muß die Beklagte innerhalb einer bestimm-

ten Frist Klarheit darüber gewinnen, welche Lizenzeinnahmen sie zu berücksichti-

gen hat und welche nicht. Ist die Ausschüttung an die große Zahl von Wahrneh-

mungsberechtigten einmal vorgenommen, lassen sich nur noch in geringem Um-

fang Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Anerkennung der Lizenzeinnah-

men einzelner Künstler würde dazu führen, daß bereits ausgeschüttete Vergütun-

gen zurückgefordert werden müßten, was sich schon wegen des Verwaltungsauf-

wands verbietet. Die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für verspätete Forde-

rungen würde dagegen zu einer Schmälerung des für die Ausschüttung zur Verfü-

gung stehenden Aufkommens führen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu be-

anstanden, daß die Beklagte darauf besteht, die Berechtigung einer Meldung in

angemessener Frist zu klären (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 1363 zur Mel-

defrist bei der VG Wort). Sie kann daher für die Meldung der Lizenzeinnahmen ei-

ne Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren ihr Unterlagen und Belege vorgelegt

werden müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Sie muß aufgrund

dieser Angaben in der Lage sein, sich durch stichprobenartige Überprüfung Ge-

wißheit darüber zu verschaffen, daß dem Tonträgerhersteller aus der Verwertung

der fraglichen Darbietungen Einnahmen in einem Umfang zugeflossen sind, die

die gemeldeten Lizenzgebühren als gerechtfertigt erscheinen lassen.

b) Das Gebot einer zeitnahen Ausschüttung der Vergütungen bedeutet al-

lerdings nicht, daß die Beklagte sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken

müßte und genötigt wäre, gemeldete Lizenzgebühren ohne den erforderlichen

Nachweis anzuerkennen. Die Beklagte ist vielmehr im Interesse der anderen Be-

rechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gege-

benenfalls auf einem vollen Nachweis der Lizenzeinnahmen zu bestehen (vgl.

BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442

– Klausurerfordernis, zur Meldung von Kompositionen für das Wertungsverfahren

der Sparte E der GEMA). Hierzu zählt insbesondere, daß die Beklagte in Fällen, in

denen ein Mißbrauch naheliegt oder doch nicht ausgeschlossen erscheint, zusätz-

liche Nachweise verlangt. Ein solcher Mißbrauch ist vor allem dann in Erwägung

zu ziehen, wenn zwischen dem Künstler und dem Tonträgerhersteller, von dem

der Künstler die gemeldeten Lizenzeinnahmen bezieht, eine enge Verbindung

oder gar eine wirtschaftliche Einheit besteht. Es muß gewährleistet sein, daß der

Vertrag, auf dem die gemeldeten Lizenzeinnahmen beruhen, ein dem Ausgleich

gegenläufiger Interessen dienender Austauschvertrag ist. Bestehen insofern – et-

wa im Hinblick auf eine Beteiligung des Künstlers an dem Unternehmen des Ton-

trägerherstellers – berechtigte Zweifel, kann die Beklagte eine weitere Aufschlüs-

selung der Einnahmen verlangen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die

gemeldeten Lizenzgebühren einen realen wirtschaftlichen Hintergrund haben.

Dies bedeutet, daß in der Regel in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht auszu-

schließen ist, nicht nur die Zahlungen des Tonträgerherstellers an den Künstler,

sondern ergänzend auch der Zahlungsfluß von seiten eines unbeteiligten Dritten

an den Tonträgerhersteller dargetan werden muß.

c) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daß dem Kläger für

die fraglichen Jahre jeweils 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen sind.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es kei-

nen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht schon aufgrund der

äußeren Umstände einen Mißbrauch als erwiesen angesehen hat. Weder die en-

ge Verbindung zwischen dem Kläger und W. , der nicht nur als Produzent, son-

dern gleichzeitig als Manager und Agent des Klägers fungiert, noch der Umstand,

daß die Einnahmen des im Ausland lebenden Klägers auf ein Konto geflossen

sind, das mit der Adresse W's geführt wurde und über das W. verfügen konnte,

reichen für sich genommen aus, um von einer mißbräuchlichen Anmeldung aus-

zugehen. Die Beklagte konnte auch keinen Nachweis darüber verlangen, wie der

Kläger über die auf dem fraglichen Konto bei der Volksbank O. eingegange-

nen Zahlungen verfügt hat. Denn ein solcher Nachweis, der den Kläger mögli-

cherweise dazu genötigt hätte, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen, wä-

re ungeeignet gewesen, einen Mißbrauch auf seiten des Klägers auszuschließen.

Dabei

ist auch

zu bedenken, daß eine Kontrolle des Abflusses

– wenn entsprechende Offenbarungspflichten anzunehmen wären – in der Zukunft

leicht unterlaufen werden könnten.

d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen,

daß das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen heran-

gezogen hat, um darzulegen, daß die gemeldeten Lizenzvorauszahlungen durch-

aus einen realen Hintergrund hatten. Insbesondere ist der Einwand nicht berech-

tigt, der Kläger habe diese Einzelabrechnungen trotz einer entsprechenden Bean-

standung seitens der Beklagten erst während des laufenden Rechtsstreits und

damit lange nach dem Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegt. Die Korrespondenz,

auf die sich die Revision der Beklagten bezieht (Anlagen K 15.1 bis 15.4), macht

deutlich, daß die Beklagte damals nicht etwa Einzelabrechnungen gefordert hat.

Sie hat vielmehr in Zweifel gezogen, daß die Gelder, die auf das Konto des Klä-

gers bei der Volksbank O. überwiesen wurden, den Kläger auch wirklich er-

reicht haben, und hat verlangt, der Kläger müsse belegen, wie er über die Mittel

auf diesem Konto verfügt habe (Anlage K 15.2). Diese Auskunft konnte die Be-

klagte – wie dargelegt – nicht beanspruchen. Die Einzelabrechnungen hat sie aber

nicht verlangt. In einem Fall, in dem aus ihrer Sicht ein Mißbrauch nicht ausge-

schlossen ist und sie daher – mit Recht – weitergehende Nachweise verlangt,

muß die Beklagte dem Wahrnehmungsberechtigten auch im Interesse einer zügi-

gen Verteilung der Einnahmen zeitnah mitteilen, welche Angaben er noch zu ma-

chen hat. Die Revision der Beklagten vermag kein Vorbringen in den Vorinstanzen

aufzuzeigen, wonach der Kläger zu einer entsprechenden Aufschlüsselung der

Einzeleinnahmen aufgefordert worden ist.

2. Dagegen ist die Revision des Klägers begründet. Die getroffenen Fest-

stellungen bieten keine hinreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vor-

genommene Kürzung der gemeldeten Einnahmen um 55%.

a) Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß die Beklagte

gemischte, nicht aufgeschlüsselte Einnahmen aus Musikproduktions- und Band-

übernahmeverträgen grundsätzlich nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt.

Denn in den Einnahmen aus dem Bandübernahmevertrag sind auch die Lizenz-

gebühren des Tonträgerherstellers enthalten. In Ermangelung einer vertraglich fi-

xierten Aufschlüsselung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die

Beklagte den Anteil für die künstlerische Darbietung zurückhaltend und typisierend

mit 45% bemißt (vgl. zu derartigen Typisierungen und Pauschalierungen BGH,

Beschl. v. 3.5.1988 – KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfah-

ren; BVerfG ZUM 1997, 555; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG

Rdn. 6).

b) Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen

„Künstler-Produzenten-Vertrag“ als einen Vertrag bewertet, der teilweise auch

Bandübernahmen zum Gegenstand habe, weshalb die Beklagte berechtigt sei, bei

der Berechnung der Ausschüttung an den Kläger den gezahlten Lizenzbetrag

pauschal um 55% zu kürzen.

aa) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Kläger nach § 1 Abs. 2

des „Künstler-Produzenten-Vertrags“ verpflichtet ist, „Titel zur Herstellung von

Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Auf-

nahmen mitzuwirken“. Das Berufungsgericht sieht in der ersten Alternative die

Möglichkeit, daß der Kläger nicht nur die künstlerische Darbietung als Sänger er-

bringt, sondern dem Vertragspartner W. eine fertige Produktion zur Verfügung

stellt. Der Umstand allein, daß sich der Vertrag nach seinem Wortlaut auch auf ei-

ne Bandübernahme beziehen kann, führt nicht dazu, daß die Einnahmen aus dem

Vertrag ohne weiteres als Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag bewertet

werden können. Unstreitig hat der Kläger nicht selbst produziert. Auch bei den

Meldungen von Lizenzeinnahmen an die Beklagte hat der Kläger – worauf seine

Revision mit Recht hinweist – keinerlei Anlaß für die Annahme gegeben, daß es

sich um Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag handelte. Besteht für den

ausübenden Künstler kein Anlaß, seine Lizenzeinnahmen teilweise der Verwer-

tung von Tonträgerherstellerrechten zuzuordnen, kann die Verwertungsgesell-

schaft sich nicht darauf beschränken, nur noch den herabgesetzten Vergütungs-

satz für Einnahmen aus Bandübernahmeverträgen zu zahlen. Der ausübende

Künstler, der eine Pauschallizenz auch im Zusammenhang mit der Überlassung

von Tonträgern erzielt, ist zwar gehalten, von vornherein durch eine entsprechen-

de Aufteilung der Einnahmen nach Gegenstand und Höhe für Klarheit zu sorgen,

will er eine Herabsetzung des Vergütungssatzes vermeiden. Diese Substantiie-

rungspflichten setzen aber voraus, daß eine unterschiedliche Verwertung stattge-

funden hat. Besteht insoweit Unklarheit, darf die Verwertungsgesellschaft den mit

der Einordnung als Bandübernahmevertrag verbundenen pauschalen Abzug nur

vornehmen, wenn sie den Berechtigten mit ihrer Einschätzung konfrontiert und ihn

vergeblich zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert hat. Allein aufgrund

des Vertragstextes durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Einnahmen

sich (auch) auf vollständige Produktionen (Bandübernahmen) bezogen. Vielmehr

hätte sie den Kläger auffordern müssen, sich zu der Frage der Bandübernahme zu

erklären und gegebenenfalls nachzuweisen, daß die gemeldeten Einnahmen kei-

nerlei Bandübernahmen betrafen. Nach dem Vortrag des Klägers verhält es sich

so.

bb) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Begründung des Landge-

richts herleiten. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der „Künstler-

Produzenten-Vertrag“, aufgrund dessen dem Kläger die gemeldeten Einnahmen

zugeflossen sind, nicht allein Neuproduktionen, sondern auch Produktionen aus

der Zeit betrifft, in der der Kläger noch bei C. GmbH unter Vertrag stand. Die Ton-

trägerherstellerrechte an diesen Altproduktionen sind nicht bei C. GmbH verblie-

ben. Das Landgericht hat angenommen, daß diese Rechte beim Kläger liegen; die

dem Kläger zugeflossenen Einnahmen beträfen daher – was die Altproduktionen

angehe – stets auch Herstellerrechte und seien daher als gemischte Einnahmen

aus einem Musikproduktions- und Bandübernahmevertrag zu bewerten. Mit Recht

rügt die Revision des Klägers, daß diese Annahme nicht ohne weiteres mit dem

Text des C. GmbH-Vertrages von 1984 in Einklang steht. Denn dort heißt es, daß

„sämtliche in Ansehung dieser Aufnahmen bei C. GmbH liegenden Leistungs-

schutzrechte … auf W. unentgeltlich übertragen“ werden.

Das Landgericht hat sich ergänzend darauf gestützt, die wirtschaftliche Ge-

genleistung für die Überlassung der Leistungsschutzrechte sei der Verzicht des

Klägers auf Lizenzgebühren; der Kläger habe sich damit wirtschaftlich an den Ko-

sten für die Altproduktionen beteiligt. Diese Annahme wäre jedoch nur dann ge-

rechtfertigt, wenn der Kläger in nennenswertem Umfang auf Lizenzgebühren ver-

zichtet hätte und wenn dieser Verzicht als Gegenleistung für die Überlassung der

Produktionsrechte angesehen werden könnte. Hierzu fehlen indessen jegliche

Feststellungen.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit

zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die

Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Die Revision der Beklagten ist

dagegen zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert