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BGH Urteil vom 13.12.2001 – I ZR 41/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

AGBG § 9 Bm, Cl

Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Klausurerfordernis

Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Ver-

teilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, un-

terliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem

AGB-Gesetz.

UrhWG § 7

Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als

Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebe-

nenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke

dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er

seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.

Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.

1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder

einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter

Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.

BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Po-

krant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Um-

fang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Ur-

teil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997

zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 %

der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland

bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen

Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprü-

che, die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern,

Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag einge-

räumt oder an sie abgetreten worden sind.

An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nut-

zungsrechte; außerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie

Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie

nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten

können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft

ordentliche, außerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die

Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über

dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschließt. Danach werden die

Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Ver-

fahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.

Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloß am 29. Septem-

ber/19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rück-

wirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der

Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an

Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-

den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied

der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Mu-

sik) zugerechnet.

Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloß am 27./28. Juni

1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsver-

fahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um

folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also

nicht über das berufsmäßige Können verfügen, können keine

Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur

aufgefordert werden."

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger

mit, daß auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von

1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäßigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3

GO Wertung E gegeben seien.

In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ablei-

stung einer entsprechenden "Klausur" auf.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch

ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO

Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten

und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei

Abschluß des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke

stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klä-

ren.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie

verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis

1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht

ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sach-

gemäß zu prüfen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daß er am

Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen

könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorge-

sehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst

4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger urheberrechtlich schutzfähi-

ge Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe.

Sie sei befugt, das berufsmäßige Können angeschlossener Mitglieder aus An-

laß der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei

durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die

Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt

beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der

Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten

in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke

nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäßi-

ge Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mit-

glied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,

hilfsweise

festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Be-

klagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen

Fähigkeiten zu leisten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge

für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 %

Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.

Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils -

unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zah-

lungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die

Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).

Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer -

die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschlußrevision.

Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verur-

teilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlußrevi-

sion des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Fest-

stellung, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten über die

Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig ab-

gewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mit-

glied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.

2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben

keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Be-

klagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt

(§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu

machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch

Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [inso-

weit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt,

wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluß in seinen Rechten betroffen ist

(vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999,

165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-

ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a),

kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.

Der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfal-

tet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als an-

geschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts

ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr

ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung).

Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der

Beschluß als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsin-

teresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluß Rechtswir-

kungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist -

wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Be-

schluß der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger indivi-

dual-vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der

Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhand-

lung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran

nichts.

II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der

Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung

seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der

Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbezie-

hung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe.

Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klau-

sur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem

Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-

vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daß Sat-

zung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des

Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO

Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen

worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9

AGBG unwirksam sei.

Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Klä-

ger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-

sen, weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als

"angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung

seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daß er seine Werke nur mit Hilfe

anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schließe ihn schon aus

diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheber-

schaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für

andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung

des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe ande-

rer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der

Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäßigen Nachweis ih-

res "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analpha-

beten). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachge-

brauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis

der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeig-

net.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revi-

sion hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand

des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob

die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnah-

me am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäß § 3 I Abs. 3 GO

Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstan-

zen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch

unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer

Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbe-

ziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese

Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegen-

den Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht

berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhän-

gig zu machen, daß dieser gemäß § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur

Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist

nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.

Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt

der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83,

GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht

abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.;

MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheber-

und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahr-

nehmungsvertrag, 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,

165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der

Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6

AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2

AGBG ausschließt. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsät-

ze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen,

der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurtei-

len ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59;

B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA

und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitglie-

dern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu

Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist frag-

lich, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans,

die nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für

Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in

§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und ei-

ne derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklau-

sel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO

§ 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche

Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300;

K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheber-

rechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren,

AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Ra-

tes vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl.

Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in

der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136,

394).

Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in

§ 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien

unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden

wäre.

Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den

Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Be-

stimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben,

so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob

die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger,

angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu

prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interes-

sen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen be-

nachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E

der Fall.

Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Be-

rechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsver-

fahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betrof-

fenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mit-

glieder, deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich

Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschließen, die zu den Einnahmen

nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden

Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung

gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E

schließt jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirt-

schaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa

wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens,

Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen

schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.

Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO

Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach frei-

em Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu ma-

chen, daß eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis er-

bringen soll, daß es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese

Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen

die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläßt.

Zweifelsfrei ist lediglich, daß es sich bei der Klausur - dem allgemeinen

Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist

jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist,

auch wenn er das erforderliche berufsmäßige Können hat, möglicherweise

nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (ins-

besondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes

und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Er-

messen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E gefor-

derte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlie-

ßen, die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilha-

ben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die

Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem

Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich

daher nicht darauf berufen, daß sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu

einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den

Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.

Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem

Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine

Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den

Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am

Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere

zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung

des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.

Diese Beurteilung schließt nicht aus, daß die Beklagte auf satzungsmä-

ßiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständ-

nis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise ge-

klärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wer-

tungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinander-

setzung zu vermeiden.

III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet an-

gesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daß sie Zweifel an

der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren

Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die

Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs

sei nicht umstritten.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein -

sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) er-

gebender - Zahlungsanspruch zu.

a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als

Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebe-

nenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke

dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er

seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.

Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhän-

derische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl.

§ 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen

Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemein-

same Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb

zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur

insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daß

die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs-

und mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponi-

sten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988

- KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran

nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn

zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag

besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertrags-

partner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk

bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Vor-

aussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-

rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen

Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im

Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung

aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte

nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der

Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell

bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäß § 7 Satz 2

UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.

b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach

allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wer-

tungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und ge-

gebenenfalls zu beweisen, daß die von ihm angemeldeten Werke für eine wirt-

schaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäß § 7

Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Ur-

heberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisi-

onserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet,

diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahr-

nehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese ge-

setzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein

Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Bezie-

hung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von

ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies

zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur

Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber ande-

ren Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig ge-

schmälert wird, erforderlich ist.

Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit

§ 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte

weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr

auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verwei-

sen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daß die not-

wendigen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in

seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Le-

benserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daß die von ihm angeblich ge-

schaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren

beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.

Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch

betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon

ausgegangen werden, daß auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem

maßgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefäl-

len in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaf-

fen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den

im Zivilprozeß erforderlichen Grad an Gewißheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245,

255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17

m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter

ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann

deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen

aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch

unterstellt, daß durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des

Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der

Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemesse-

nen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muß und demgemäß bei der Verte i-

lung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pau-

schalieren muß (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe,

Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere

Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit

aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der

Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu-

rückzuweisen. Die Anschlußrevision des Klägers war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert