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BGH Beschluß vom 04.03.2004 – IX ZB 121/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 121/03

BESCHLUSS

vom

4. März 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 233 Ff; 520 Abs. 2 Satz 3

Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen,

daß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist bewilligt wird.

BGH, Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,

Vill

am 4. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2003 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:25)(cid:21)(cid:30)(cid:29)

121.866,42

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Verweigerung der Wiedereinsetzung auf

zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt: die Versäumung der Frist des

§ 234 Abs. 1 ZPO sowie ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Be-

klagten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte

(cid:19)

könnte eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nur errei-

chen, wenn er aufzuzeigen vermöchte, daß hinsichtlich beider Begründungen

ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ob dies zutrifft,

soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Frist des § 234

Abs. 1 ZPO nicht beachtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus

dem Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die zweite Begründung des Beru-

fungsgerichts ergibt sich kein Zulassungsgrund. In diesem Teil befindet sich

der angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichter-

lichen Rechtsprechung; über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende

Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich nicht.

1. Der Beklagte hat am 7. Oktober 2002 für den Fall der nicht rechtzeiti-

gen Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Verlängerung der an die-

sem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat

beantragt. Da das Berufungsgericht über den Fristverlängerungsantrag noch

nicht entschieden hatte, hätte der Beklagte diesen von ihm selbst beantragten

Verlängerungszeitraum beachten und die Begründung bis spätestens

7. November 2002 einreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach

der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung

der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93,

NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

2. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte am

7. November 2002 einen weiteren Verlängerungsantrag bis zum 30. November

2002 gestellt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs darf der Rechtsanwalt in aller Regel lediglich darauf vertrauen, daß einem

ordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird

(BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.).

Ob ein solches Vertrauen auch bei einem zweiten Verlängerungsantrag ge-

rechtfertigt sein kann, hat der Bundesgerichtshof für das frühere Recht nicht

allgemein beantwortet, jedoch grundsätzlich in Zweifel gezogen (BGH, Beschl.

v. 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), nach den beson-

deren Umständen des jeweiligen Sachverhalts entschieden (vgl. BGH, Beschl.

v. 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; v. 6. November 2001 - XI ZB

14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22) und bisher nur in einem Falle,

in dem der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Erinnerung erst mit beträchtlicher

Verspätung Akteneinsicht erhalten hatte, bejaht (BGH, Beschl. v. 21. Februar

2000, aaO). Danach kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt nach den Ge-

gebenheiten des Einzelfalls eine weitere Verlängerung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit erwarten durfte.

Die zur Entscheidung stehende Sache hat keine grundsätzliche Bedeu-

tung; denn nach der nunmehr geltenden Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3

ZPO kommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Mo-

nat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in

Betracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustim-

mung rechtsmißbräuchlich versagt wird, ist hier nicht zu entscheiden; denn ei-

nen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Geg-

ner war bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 dem Aussetzungsantrag

entgegengetreten und hatte auf eine beschleunigte Erledigung des Verfahrens

gedrungen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war trotz der Beschlag-

nahme seiner Handakten durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres in der

Lage, die Berufung nach Auswertung der Gerichtsakten rechtzeitig ordnungs-

gemäß zu begründen. Bei dieser Sachlage hatte er keinen Anlaß, darauf zu

vertrauen, der Gegner werde einer weiteren Verlängerung der Berufungsbe-

gründung zustimmen.

Kreft Fischer Raebel

(cid:0)(cid:31)(cid:1) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

Vill