Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2004 – II ZR 159/02

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,

Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-

teil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2002 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung. Die zumindest teilweise von der Senatsent-

scheidung vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387, 389) abwei-

chenden Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es der Hauptver-

sammlung weitgehend freistehe, Entlastung auch bei Gesetzesverstößen der

Verwaltung zu erteilen, hat nur die Bedeutung einer im konkreten Fall nicht ent-

scheidungserheblichen Hilfsbegründung.

Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 25.564,59

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein