BGH Beschluß vom 09.03.2004 – VI ZR 203/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Rich-
ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten
verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision
geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für
die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert
für die Berufungsinstanz auf
19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der
Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststel-
lungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den
Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein
wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - da-
bei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stam-
men (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer
höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichen-
den Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine
Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als
diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten mög-
lichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend
durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende An-
sprüche übergehen.
Streitwert: 19. 278,81 €
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll