Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.03.2004 – VI ZR 203/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Rich-

ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten

verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision

geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für

die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert

für die Berufungsinstanz auf

19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der

Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststel-

lungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den

Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein

wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - da-

bei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stam-

men (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,

547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die

bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des

Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer

höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichen-

den Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine

Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als

diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen

sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten mög-

lichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend

durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende An-

sprüche übergehen.

Streitwert: 19. 278,81 €

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll