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BGH Beschluß vom 05.10.2004 – VI ZR 348/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Streitwert: 2.787,53 €

Gründe

1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund ei-

nes Verkehrsunfalls (immateriellen und materiellen Schaden sowie Feststel-

lung). Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang statt-

gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht wegen

überhöhter Geschwindigkeit der Klägerin einen Mitverschuldensanteil in Höhe

von 30 % angenommen und der Klage nur unter Berücksichtigung einer Haf-

tungsquote der Beklagten von 70 % stattgegeben, allerdings - weil es von ei-

nem höheren angemessenen Schmerzensgeld als das Landgericht ausging -

an dem vom Landgericht entsprechend der mit der vorliegenden Klage geäu-

ßerten Mindestvorstellung der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeld von

25.000 € nichts geändert. Das Berufungsgericht hat gegen sein Urteil die Revi-

sion nicht zugelassen. Mit Hilfe ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde

möchte die Klägerin ihr Begehren auf Ersatz ihres vollen Schadens im Revisi-

onsverfahren weiterverfolgen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits

nicht statthaft, da die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, daß der Wert der

mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €

übersteigt.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klägerin durch das Urteil des

Berufungsgerichts nicht beschwert, da auch das Berufungsgericht den von ihr

geltend gemachten Mindestbetrag von 25.000 € zugesproche n hat. Die Klägerin

hat ihre Berufung, mit der sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in

Höhe von 25.000 € geltend gemacht hat, im Verhandlung stermin vor dem Beru-

fungsgericht am 30. September 2003 zurückgenommen. Da der Klägerin mithin

der von ihr begehrte Mindestbetrag zugesprochen worden ist, ist sie durch das

Berufungsurteil

insoweit nicht beschwert

(vgl. Senatsbeschluß vom

30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219).

Hinsichtlich ihres mit insgesamt 4.179,14 € bezifferten materiellen Scha-

dens beträgt ihre Beschwer durch das vom Berufungsgericht angenommene

Mitverschulden von 30 % lediglich 1.253,65 €.

Bezüglich des Feststellungsantrags der Klägerin hat das Berufungsge-

richt mit Beschluß vom 6. November 2003 den Streitwert entsprechend dem bis

dahin vom Landgericht unbeanstandet festgesetzten Streitwert von 5.112,92 €

(= 10.000 DM) bemessen. Es hat sich mithin an einem Wert orientiert, von dem

die Klägerin im Berufungsverfahren selbst ausgegangen ist. Zwar sind die Vor-

stellungen der Parteien über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht

nicht bindend. Sie stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar,

insbesondere wenn - wie hier - auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von

der die Vorstellungen stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 2004

- VI ZR 203/03 - Urteilsumdruck S. 2 und BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991

- XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine

durchgreifenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Heraufsetzung des

Wertes des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfah-

ren führen könnten, sondern lediglich pauschal auf eine - bereits im Berufungs-

verfahren bekannte - Arbeitsunfähigkeit und einen "Haushaltsschaden" hinge-

wiesen.

3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache

keinen Erfolg, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Sache rechtsgrund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bewertung der Mitverschuldensanteile

ist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters und damit einer Überprüfung

im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zugänglich (vgl. etwa Senatsurteile

vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom

18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393). Dabei ist im vorlie-

genden Fall kein Zulassungsgrund erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich im

vorliegenden Einzelfall aufgrund des Sachverständigengutachtens die Über-

zeugung gebildet, daß die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

70 km/h um rund 30 % überschritten hatte und der Unfall bei deren Einhaltung

vermeidbar gewesen wäre. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, es

sei trotz ihres verkehrswidrigen Verhaltens von einem unabwendbaren Ereignis

für die Klägerin auszugehen, weil nach den Sachverständigenausführungen

auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ein Sturz des Motorrades auf-

grund der Einleitung der Gefahrenbremsung sowie dem hieraus resultierenden

Verlust der Seitenführungskräfte "bei einem Überbremsen der Räder nicht aus-

geschlossen gewesen wäre", so beruft sie sich dabei auf ein sogenanntes

rechtmäßiges Alternativverhalten, für das die Klägerin die Beweislast trägt (vgl.

Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 795). Dazu

reicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines Sturzes bei Einhaltung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, wenn andererseits feststeht, daß

der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zeitlich) ver-

mieden worden wäre.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll