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BGH Urteil vom 10.03.2004 – 4 StR 563/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 563/03

Urteil

vom

10. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 5. September 2003 im Maß-

regelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte

wendet sich, soweit er verurteilt worden ist, mit seiner auf die Sachrüge ge-

stützten Revision gegen dieses Urteil. Er beanstandet in erster Linie die An-

ordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision führt

jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Nach den Feststellungen hielten sich im Tatzeitraum zwischen Sommer

2001 und Juli 2002 die 13jährige Cindy B. (Fall II. 1.), die 12jährige S.

F. (Fall II. 2.) und die 10jährige Mandy Sch. (Fälle II. 3. a bis d) auf-

grund verwandtschaftlicher Beziehungen oder freundschaftlicher Bindungen

der Familien häufiger im Haushalt des Angeklagten auf. Cindy B. , die Schwe-

ster der Ehefrau des Angeklagten, begleitete ihn überdies im Sommer 2002 auf

einer beruflich bedingten Lkw-Fahrt nach Spanien. Bei Aufenthalten der Mäd-

chen in der Wohnung des Angeklagten bzw. anläßlich der Fahrt nach Spanien

nahm der damals 40jährige Angeklagte an den Kindern verschiedene sexuelle

Handlungen vor. Mit Cindy B. , die sich in den Angeklagten verliebt hatte,

führte er einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch.

Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63

StGB angeordnet, weil dieser die Taten im Zustand erheblich verminderter

Schuldfähigkeit infolge einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" in Verbin-

dung mit einer "ausgesprägten Pädophilie" begangen habe. Aufgrund dieses

Zustandes, insbesondere der in einer "jahrelange(n) Entwicklung herausgebil-

dete(n) Pädophilie" (UA 36) sei ohne eine entsprechende Behandlung die Ge-

fahr weiterer gleichgelagerter sexueller Übergriffe zum Nachteil von Kindern

gegeben.

Die Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63

StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten

infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begegnen durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

Wird ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die zeitlich nicht befristete

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, auf die Diagno-

se "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt, muß aufgrund einer Ge-

samtschau von Täterpersönlichkeit und Taten feststehen, daß die Störung den

Täter so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, daß er im Zeitpunkt

der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehli-

chen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vorder-

grund, muß diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert ha-

ben, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen

aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand

23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devi-

anz in Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychi-

scher Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, psychiatrische Begutach-

tung 3. Aufl., S. 254 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich

geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne weiteres gleichzuset-

zen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21

StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen,

die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der

Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abar-

tigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähig-

keit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer

eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abneh-

mende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements

und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Ne-

dopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl., S. 168).

Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit

des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte - nicht ausschließbar auch

während des Tatzeitraums - auch Sexualkontakte mit erwachsenen Frauen. Er

lebte mindestens bis Mitte des Jahres 2001 mit seiner zweiten Ehefrau, die er

1999 kennengelernt und im Mai 2000 geheiratet hatte, und dem im März 2001

geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Der Angeklagte hat ferner mehrere

nichteheliche Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Im Jahr 2001 war die

erwachsene Zeugin U. für kurze Zeit seine Lebensgefährtin. Dieses Sexual-

verhalten hätte zu einer Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tat-

zeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen

pädophilen Neigungen zu widerstehen und weshalb eine Einengung auf ein

deviantes Sexualverhalten, mithin eine schuldrelevante süchtige Entwicklung

(vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37 und § 63 Zustand 23; Nedopil

aaO, S. 168) vorgelegen hat.

Zwar deutet die Formulierung, die Sexualpartnerinnen des Angeklagten

"seien immer jünger geworden, es habe sich schließlich um Mädchen im pu-

bertären und vorpubertären Alter gehandelt" (UA 30) darauf hin, daß er sich

auch schon vor dem Tatzeitraum Kindern sexuell zugewandt hatte. In Anbe-

tracht seiner Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen ist jedoch mit dieser Er-

wägung allein die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe eine "in

einer jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete Pädophilie" (UA 36), mithin

eine stabile und deshalb schuldrelevante deviante Sexualentwicklung (vgl. Ne-

dopil aaO S. 168) vorgelegen, nicht hinreichend dargetan.

Die aufgezeigten Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Maßre-

gelausspruchs. Über diesen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der Senat

hebt auch die "zugehörigen" Feststellungen auf. Dazu zählen auch die der

Schuldfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Sollte der

neue Tatrichter zum Schweregrad und zur Verfestigung der sexuellen Devianz

des Angeklagten weiter gehende Feststellungen treffen können, wird die An-

ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus allerdings naheliegen; dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete

Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken von Aggressivität und sexueller Devi-

anz - gegebenenfalls auch außerhalb des hier anhängigen Verfahrens - gege-

ben sein sollten.

Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßt

den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt. Denn

eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier von vorneherein

aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Ange-

klagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible