Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.05.2004 – 4 StR 185/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 23. Januar 2004

a) wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens

im Schuldspruch insoweit berichtigt, daß die Worte

"in zwei Fällen" entfallen,

b)

im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern "in zwei Fällen" [richtig: in einem Fall; vgl. UA 7] und exhibitionistischer

Handlungen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen sexuel-

len Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr

und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wen-

det sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Maßregelausspruch be-

schränkten Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,

weil die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel

nach § 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27) - zweifelsfrei festgestellt

sind.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus setzt nach ständiger Rechtsprechung die positive Feststellung eines län-

ger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest

eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sicher begründet (st. Rspr.;

BGH StraFo 2003, 281). Eine solche positive Feststellung kann - wie der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 2004 zutreffend näher

ausgeführt hat - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ent-

nommen werden. Für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus genügt es aber nicht, wenn lediglich nicht ausschließbar

die Schuldfähigkeit bei den Taten aufgrund eines überdauernden Zustandes

zumindest erheblich vermindert war.

Allerdings ist das Landgericht mit den gehörten Sachverständigen "zu

dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte in der Fähigkeit, das Unrecht seiner

Taten einzusehen und danach zu handeln, bei allen Taten eingeschränkt war.

(...) Der Angeklagte sei abhängig von Alkohol sowie devianter Sexualität und

daher vermindert steuerungsfähig" (UA 8). Dabei hat das Landgericht aber be-

reits nicht erkennbar bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung die Annah-

me erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht gleichzeitig auf eine erhebliche

Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann

(vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6). Im übri-

gen steht die Annahme (zumindest) erheblich verminderter Schuldfähigkeit in

Widerspruch zu den zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen, wo-

nach die Fähigkeit des Angeklagten, "seine Handlungen zielgerichtet zu steu-

ern, ... nicht beeinträchtigt" gewesen sei (UA 5/6; Hervorhebung durch den Se-

nat). Der Widerspruch würde sich auch nicht ohne weiteres auflösen, wenn das

Landgericht damit gemeint haben sollte, daß die jeweilige alkoholbedingte Ent-

hemmung für sich allein die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt

hat. Denn nach Überzeugung der Strafkammer kann der Angeklagte seine "se-

xuellen Wünsche und Vorlieben" gerade im Zustand der Alkoholisierung "nur

schwer kontrollieren" (UA 8), kommt also der Alkoholisierung letztlich tatauslö-

sende Bedeutung zu. Soweit als weitere Ursache bei dem Angeklagten eine

von der Norm abweichende sexuelle Präferenz in Form "pädophiler Fixierung"

hinzutritt, geht das Landgericht zwar - allerdings ohne nähere Darlegung - von

einer "behandlungsbedürftigen seelischen Abartigkeit" (UA 11) aus. Dies hätte

aber schon deshalb näherer Erörterung bedurft, weil nach ständiger Recht-

sprechung nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz

in Form einer Pädophilie, ohne weiteres mit einer schweren anderen seeli-

schen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist (vgl. zuletzt

Senatsurteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03).

Über die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung ist danach insge-

samt neu zu befinden. In diesem Zusammenhang wird - worauf der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat - auch zu prü-

fen sein, ob - wie bereits im früheren Urteil vom 28. November 2001 (UA 5) -

auch eine den Angeklagten weniger belastende Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt und geeignet ist, erneuter ein-

schlägiger Straffälligkeit des Angeklagten wirksam zu begegnen. Eine Maß-

regelanordnung nach § 64 StGB (hier mit der Wirkung gemäß § 67 f StGB)

setzt - anders als die Maßregelanordnung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß

sich ein Zustand im Sinne des § 21 StGB sicher feststellen läßt (st. Rspr.;

BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 2000

Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible