BGH Urteil vom 11.03.2004 – III ZR 274/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regen-
rückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W.
2, 4 und 6 in B. . Die Grundstücke liegen am Fuße eines Han-
ges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regen-
rückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden
Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie
gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste,
geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein
größeres offenes Erdbecken an.
Am 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen
mit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens
war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief,
Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten
Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Ersatz seines auf 34.330,34 € bezifferten Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist,
stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen
Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten
nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke
durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die
hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564
ZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das
zweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser
die Häuser des Klägers überschwemmt hat.
II.
1.
Das Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaf-
tung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das Regenrückhaltebe-
cken sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich
insoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt
habe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der
Anlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des Rück-
haltebeckens und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit
dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise
verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen
Grund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser
habe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In
Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 =
VersR 2003, 909; ebenso Kunschert
in Geigel/Schlegelmilch, Der
Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem
Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein
Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubezie-
hen.
Auf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die Beklag-
te ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe
die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von
nur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt.
2.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche
Abwasserkanalisation zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten Rohrlei-
tungsanlagen gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennen-
den Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001
- III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444). Dem Berufungsgericht
ist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funk-
tionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung die-
nenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im Gesetz-
gebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete
und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich ver-
rohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben
und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte
(BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Juli
1988 - III ZR 225/87 - VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom
13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils
verrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltun-
gen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport
von Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung
grundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkei-
ten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der Senat hat
zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die Rohrlei-
tungsanlage dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig
unterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat
aber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich
an die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser
nach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unter-
brechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems ange-
sehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das
offene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist,
das aber vom Berufungsgericht als "relativ groß" bezeichnet wird und das auch
nach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt,
unterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssys-
tem. Infolgedessen sind die von dem Erdbecken zunächst aufgenommenen
und schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" der verrohrten Leitungsanlage ausgegangen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Pla-
nung, dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger
Teile ihrer Abwasserkanalisation anzulasten sind, hat das Berufungsgericht
zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839
BGB, Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu et-
wa Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe]
Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - NJW
1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Scha-
den aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verant-
wortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, son-
dern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist
(vgl. nur BGHZ 140, 200, 201; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839
Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht
entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sach-
schäden, Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage
ersatzfähig sind.
1.
Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich
rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu
- meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle
des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile
BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. fer-
ner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche
solcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt,
soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich
hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378,
379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s.
auch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staub-
immissionen: BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldepo-
nie: Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770). In-
sofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Ge-
genstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 91, 20, 27; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986
- III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von
Grundstücken hat der Senat eine Haftung der öffentlichen Hand aus ent-
eignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch
Hochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen:
BGHZ 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 - BGHR
GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines
Entwässerungsgrabens: BGHZ 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil
vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er
beim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchti-
gung des überschwemmten Grundstücks wegen des Hinzutretens weiterer Um-
stände verneint (BGHZ 55, 229, 230 ff.; s. auch BGHZ 125, 19, 21 und ferner
BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377, 2378 f., für
BGHZ 155, 99 bestimmt).
2.
Der Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hoch-
wasser, sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes
Niederschlagswasser geht, Parallelen zu den Senatsurteilen BGHZ 117, 240
und BGHZ 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Be-
seitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen Daseins-
vorsorge dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung
zuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingeglie-
dertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Ei-
gentum des Klägers adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittel-
barkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln,
ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom
4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983
- III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese
Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in
dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei ei-
nem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke.
Etwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. Senatsurteil BGHZ
125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen
(Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch
unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-
stücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen
hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in die-
sem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Re-
vision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Be-
gründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann