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BGH Urteil vom 11.03.2004 – III ZR 274/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd

Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regen-

rückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.

BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W.

2, 4 und 6 in B. . Die Grundstücke liegen am Fuße eines Han-

ges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regen-

rückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden

Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie

gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste,

geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein

größeres offenes Erdbecken an.

Am 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen

mit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens

war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief,

Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten

Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

Ersatz seines auf 34.330,34 € bezifferten Schadens.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist,

stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen

Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten

nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke

durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die

hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564

ZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das

zweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser

die Häuser des Klägers überschwemmt hat.

II.

1.

Das Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaf-

tung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das Regenrückhaltebe-

cken sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich

insoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt

habe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der

Anlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des Rück-

haltebeckens und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit

dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise

verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen

Grund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser

habe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne

des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In

Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 =

VersR 2003, 909; ebenso Kunschert

in Geigel/Schlegelmilch, Der

Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem

Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein

Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubezie-

hen.

Auf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die Beklag-

te ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe

die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von

nur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt.

2.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche

Abwasserkanalisation zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten Rohrlei-

tungsanlagen gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennen-

den Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001

- III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444). Dem Berufungsgericht

ist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funk-

tionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung die-

nenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im Gesetz-

gebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete

und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich ver-

rohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben

und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte

(BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Juli

1988 - III ZR 225/87 - VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom

13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils

verrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltun-

gen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport

von Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung

grundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkei-

ten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der Senat hat

zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die Rohrlei-

tungsanlage dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig

unterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat

aber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich

an die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser

nach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unter-

brechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems ange-

sehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das

offene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist,

das aber vom Berufungsgericht als "relativ groß" bezeichnet wird und das auch

nach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt,

unterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssys-

tem. Infolgedessen sind die von dem Erdbecken zunächst aufgenommenen

und schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" der verrohrten Leitungsanlage ausgegangen.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig

dar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Pla-

nung, dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger

Teile ihrer Abwasserkanalisation anzulasten sind, hat das Berufungsgericht

zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen

Sach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839

BGB, Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu et-

wa Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe]

Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - NJW

1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Scha-

den aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verant-

wortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, son-

dern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist

(vgl. nur BGHZ 140, 200, 201; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839

Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht

entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sach-

schäden, Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage

ersatzfähig sind.

1.

Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich

rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu

- meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle

des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile

BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. fer-

ner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche

solcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt,

soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich

hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378,

379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s.

auch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staub-

immissionen: BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldepo-

nie: Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770). In-

sofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Ge-

genstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 91, 20, 27; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986

- III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von

Grundstücken hat der Senat eine Haftung der öffentlichen Hand aus ent-

eignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch

Hochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen:

BGHZ 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 - BGHR

GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines

Entwässerungsgrabens: BGHZ 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil

vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er

beim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchti-

gung des überschwemmten Grundstücks wegen des Hinzutretens weiterer Um-

stände verneint (BGHZ 55, 229, 230 ff.; s. auch BGHZ 125, 19, 21 und ferner

BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377, 2378 f., für

BGHZ 155, 99 bestimmt).

2.

Der Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hoch-

wasser, sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes

Niederschlagswasser geht, Parallelen zu den Senatsurteilen BGHZ 117, 240

und BGHZ 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Be-

seitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen Daseins-

vorsorge dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung

zuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingeglie-

dertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Ei-

gentum des Klägers adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittel-

barkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln,

ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom

4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983

- III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese

Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in

dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei ei-

nem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke.

Etwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. Senatsurteil BGHZ

125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen

(Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch

unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-

stücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen

hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in die-

sem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Re-

vision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Be-

gründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann