BGH Urteil vom 11.03.2004 – III ZR 90/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
TreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6;
EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1;
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-
rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese
einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt
hatte.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betriebe wettbe-
werblich zu strukturieren und zu privatisieren (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1
EV), veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben, die damals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volksei-
gentums hieß (im folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), am 10. Mai 1991 die
von
ihr gehaltenen Aktien der M. AG
(M. ) an die Deutsche B. Finanzierungs-GmbH (B. ).
Zu dem Vermögen der M. gehörten die in M. gelegenen
Grundstücke "St. -Park" (Flurstück 46/3), "F. Straße" (Flurstück 939/11,
jetzt 11/2) und "E. -Promenade" bzw. "An der St. " (Flurstück 8/3).
Die ursprünglich im Eigentum der Stadtgemeinde M. (Flurstücke
939/11 und 8/3) und der St. GmbH (Flurstück 46/3) stehenden Liegen-
schaften waren in Eigentum des Volkes überführt worden; Rechtsträger war der
VEB M.
(VEB M.
). Mit der Umwandlung des VEB M.
in die M. , eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile die Treuhandan-
stalt hielt (§ 1 Abs. 4 TreuhG), wurde diese Gesellschaft Eigentümer der
Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.
Die klagende Stadt beanspruchte die Übertragung der vorgenannten
Grundstücke auf sich, weil es sich um volkseigenes Vermögen gehandelt habe,
das kommunalen Aufgaben gedient habe und noch diene. Sie hat behauptet,
entsprechende Zuordnungsanträge bereits auf der Grundlage des Gesetzes
über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermö-
gensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) und der hierzu ergan-
genen Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Vermögen der Ge-
meinden, Städte und Landkreise - Verfahren zur Überführung volkseigenen
Vermögens in das Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise - (Eigen-
tumsüberführungsverfahrensordnung) vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781)
bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin ge-
stellt zu haben. Der von der Treuhandanstalt mit B. geschlossene "Kauf-
und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 enthält diesbezüglich keinen Vorbe-
halt. Die vertragsschließenden Parteien gingen gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 des
Vertrages davon aus, daß die M. an sämtlichen Grundstücken, die in der
DM-Bilanz ausgewiesen waren (ausgenommen das Grundstück Z. -Straße),
Eigentum hatte und "keine Ansprüche von früheren Gesellschaftern der M.
bzw. deren Rechtsvorgängern oder sonstigen Berechtigten sowie von früheren
Eigentümern und Berechtigten der übertragenen Grundstücke ... geltend ge-
macht werden können". In § 4 Buchst. f des Vertrages wurde allerdings auch
auf eine als Anlage 3 angefügte "Liste der schwebenden oder angedrohten
Rechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren oder behördlichen Untersuchun-
gen" Bezug genommen, worin es unter anderem hieß:
"Drohende Verwaltungsverfahren gegen die M. AG
a) ... b) Magistrat der Stadt M. wegen Anspruch auf Übertra- gung von betrieblichem auf kommunales Eigentum (Kom- munalvermögensgesetz)."
Am 4. Dezember 1991, 30. Januar 1992 und 23. März 1992, also nach
dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)", beantragte die Klägerin
- nach ihrem Vortrag erneut - bezüglich der vorbezeichneten Grundstücke die
"Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum", jetzt auf der Grundlage
der Art. 21, 22 EV und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von
ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784). Hinsichtlich des Flurstücks 46/3 "St. -
Park" begehrte sie die Zuordnung als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV, hinsichtlich der Flurstücke 939/11 "F. Straße"
und 8/3 "An der St. " beanspruchte sie die Restitution gemäß Art. 21
Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV.
Durch Bescheide der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. Juli 1993
gemäß den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV sollten die Flurstücke
939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " in das Eigentum der Kläge-
rin zurückübertragen werden. Auf Klage der inzwischen in eine GmbH umge-
wandelten M. hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. De-
zember 1996 diese Bescheide auf. Die Grundstücke könnten der M. nicht
wieder entzogen werden, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids auf-
grund der Veräußerung durch die Treuhandanstalt aus dem Kreis des zuord-
nungs- und restitutionsfähigen Finanzvermögens ausgeschieden und für die
bis dahin zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigte beigeladene Klägerin
grundsätzlich verloren seien. Weder dem von der Treuhandanstalt mit der
B. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des
Vertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301;
96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution
zulasse. Die Klägerin ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Hinblick
auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräf-
tig werden. Daraufhin stellte der Präsident der Treuhandanstalt durch Beschei-
de vom 28. Juli 1998 bezüglich der Flurstücke 939/11, 8/3 und 46/3 "St. -
Park" fest, daß "die Zuordnung/Rückübertragung ... ausgeschlossen" sei. Das
nahm die Klägerin aus den oben genannten Gründen hin.
Die Klägerin verlangt von der Treuhandanstalt Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung. Die Treuhandanstalt habe es bei der Privatisierung der
M. versäumt, im "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 die Zu-
ordnung oder Restitution der Grundstücke an die Klägerin durch einen ent-
sprechenden Vorbehalt zu sichern. Sie schulde ihr deshalb Schadensersatz in
Höhe des Wertes der Grundstücke.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von
33.524,39 € (= 65.568 DM) nebst Zinsen abgewiesen. Mit
der vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-
ter. Sie stützt es nun auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Berei-
cherung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG nicht zu, weil den Bediensteten der Treuhandanstalt eine Amts-
pflichtverletzung bei der Privatisierung der M. nicht vorzuwerfen sei. Es kön-
ne offenbleiben, ob die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt im Verhält-
nis zur Klägerin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei; jedenfalls liege in dem
Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag (es)" vom 10. Mai 1991, ohne die
spätere Zuordnung oder Rückübertragung von Grundstücken an die Klägerin
vorzubehalten, keine Amtspflichtverletzung: Der sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1
EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG sowie aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7
i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Kommunalisierungsauftrag habe sich nicht
an die Treuhandanstalt gerichtet. Zuständig sei vielmehr die Präsidentin oder
der Präsident der Treuhandanstalt als eigenständige Behörde gewesen. Der
Treuhandanstalt habe allenfalls nach Erlaß der - vorzitierten - Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März und 29. April 1994 eine Pflicht
zur Sicherung der Kommunalisierung durch entsprechende Vereinbarung mit
B. obgelegen.
Ein vertraglicher Vorbehalt zugunsten der Klägerin sei der Treuhandan-
stalt ferner nicht möglich gewesen, weil sie die in Rede stehenden Grundstük-
ke nicht konkret habe benennen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt,
daß sie schon vor dem 10. Mai 1991 einen Antrag auf Zuordnung oder Rück-
übertragung gestellt habe, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet wor-
den seien.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Wenn und soweit die Treuhandanstalt bei der Durchführung ihres Pri-
vatisierungsauftrags den "Kommunalisierungsanspruch" einer Gebietskörper-
schaft zunichte macht, kommt - was das Berufungsgericht offengelassen hat -
eine Haftung der Treuhandanstalt nur nach Amtshaftungsrundsätzen in Be-
tracht.
Die Treuhandanstalt haftet als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt
des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Satz 2 EV; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehe-
maligen DDR <im folgenden: RVI>, Stand März 1995 § 2 TreuhG Rn. 1 f.;
Bleckmann/Erberich in Rädler/Raupach/Bezzenberger <Hrsg., im folgenden:
RRB>, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003 Teil 2 C Rn. 4
und 9) für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten, wenn sie in Ausübung
eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten (Art. 34 Satz 1 GG
i.V.m. § 839 BGB). Darum geht es hier.
a) Ob ein bestimmtes Handeln einer Person als Ausübung eines öffentli-
chen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f;
108, 230, 232) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Per-
son tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls
zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äu-
ßerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch
als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß.
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion,
d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte
Tätigkeit dient, abzustellen (Senat BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171). Für
die Abgrenzung, ob die Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitli-
chen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öf-
fentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen
Anhaltspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder
des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin in der Regel das prägende
Merkmal gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2000 - III ZR
179/99 - NJW 2000, 2810, 2811 m.w.N.).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß das Verhalten der
Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes
grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen ist.
Die Privatisierungstätigkeit war zwar eine öffentliche Aufgabe; sie wurde
aber in den Formen des privaten Rechts vollzogen (vgl. BVerwGE 100, 318,
321; KG NJW 1991, 2299; OVG Berlin NJW 1991, 715 f; VG Berlin NJW 1991,
1969 f; VIZ 1997, 695, 696; BezG Dresden VIZ 1992, 73, 74; Ebbing, Die Ver-
kaufspraxis der Treuhandanstalt 1995 S. 322 ff; Weides JuS 1991, 818 ff; a.A.
KG ZIP 1991, 407; VG Berlin NJW 1991, 376, 377 f; Busche, RVI § 2 TreuhG
Rn. 6 ff; s. auch Weimar ZIP 1993, 1 ff, 14).
Der gesetzliche Auftrag (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV) ging dahin,
daß die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Be-
stimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisie-
ren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine ge-
stufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundent-
scheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sogenannte Zweistufentheorie).
Der Gesetzgeber traf die Grundentscheidung selbst (vgl. OVG Berlin aaO
S. 716). Er ordnete im Treuhandgesetz an, daß das volkseigene Vermögen in
der Regel zu privatisieren sei (§ 1 Abs. 1 TreuhG). Die volkseigenen Betriebe
wurden zum 1. Juli 1990 von Gesetzes wegen in Aktiengesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1
TreuhG). Damit war der Weg zur möglichst zügigen (vgl. Präambel zum Treu-
handgesetz und § 9 Abs. 2 TreuhG) Privatisierung in den flexiblen Formen des
Privatrechts, vor allem des Sach- und Rechtskaufs (§ 433 BGB a.F.), vorge-
zeichnet.
c) Die Pflichtverletzung, die die Klägerin der Treuhandanstalt anlastet,
steht vorliegend indes nicht mit dem Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Pri-
vatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang, sondern bezieht sich
auf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag, der dem Privatisie-
rungsauftrag geradezu widerstreitet (BVerwGE 100, 318, 321). Daraus folgt,
daß das Pflichtenverhältnis der Treuhandanstalt zu den zuordnungs- bzw.
restitutionsberechtigten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtlich ausgestaltet
ist. Dies ist nicht deshalb anders, weil im Streitfall der Schuldvorwurf an ein
zivilrechtliches Handeln anknüpft: Die Treuhandanstalt habe bei dem Abschluß
10. Mai 1991 pflichtwidrig mit der B. nicht eine Klausel vereinbart, wo-
nach die nachträgliche Zuordnung oder Übertragung einzelner Grundstücke
der M. auf die Klägerin vorbehalten blieb; hätte sie einen solchen vertragli-
chen Vorbehalt gemacht, so wäre die Kommunalisierung oder Restituierung der
fraglichen Liegenschaften noch nach der Übertragung der M. -Aktien von
der Treuhandanstalt auf die B. möglich gewesen. Das hat das Bundes-
verwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f,
5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende ge-
setzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3
Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182,
2232).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Amtspflichtver-
letzung der Treuhandanstalt gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb zu
verneinen, weil mit der Durchführung des Kommunalisierungsauftrages nicht
die Treuhandanstalt selbst, sondern ihr Präsident betraut war und durch die bei
Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" vom 10. Mai 1991 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen - im Unterschied etwa zu der Rechtslage nach
dem Vermögensgesetz, wonach der Verfügungsberechtigte nach Stellung ei-
nes Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die
Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des
Berechtigten zu unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) - keinerlei "Si-
cherungspflichten" der Treuhandanstalt statuierten.
a) Die noch allein auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes
am 6. Juli 1990 (i.V.m. dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990) eingeleiteten
Kommunalisierungsverfahren, wie sie die Klägerin "bei der Bezirksverwaltung
in M. und den Fachministerien in Berlin" beantragt haben will, waren
nach § 2 Abs. 1 Eigentumsüberführungsverfahrensordnung von dem "jeweils
fachlich verantwortliche(n) Minister" oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt
durchzuführen. Nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes
vom 22. März 1991 am 29. März 1991 war für Zuordnungen und (Rück-)Über-
tragungen nach Art. 21, 22 EV i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz und
dem Treuhandgesetz der Präsident der Treuhandanstalt (oder eine von ihm zu
ermächtigende Person) oder der Oberfinanzpräsident (oder eine von ihm zu
ermächtigende Person) zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VZOG). Der
Präsident der Treuhandanstalt war insoweit nicht Organ der Treuhandanstalt,
sondern eigenständige Bundesoberbehörde (vgl. VG Berlin VIZ 1997, 695,
696; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI § 1 VZOG Rn. 20; Schmidt-
Habersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003 § 1
VZOG Rn. 4; Schmidt/Leitschuh in RRB § 1 VZOG Rn. 30).
b) Der Umstand, daß die Durchführung des Kommunalisierungsauftra-
ges nicht der Treuhandanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine ver-
fahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts
zwischen Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und Kommunalisierungs-
auftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereithält, bedeutet indes nicht,
daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Be-
wältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat. Es stünde
schon in Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn
sich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kom-
munen hinwegsetzen könnte. Der Konflikt ist vielmehr im Wege praktischer
Konkordanz so zu lösen, daß die Treuhandanstalt vor einer die Kommunalisie-
rungs- oder Restituierungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften ver-
nichtenden Veräußerung der betreffenden Vermögensgegenstände zumindest
gehalten ist, die Körperschaft zu hören und ihre berechtigten Belange bei ihrer
Privatisierungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen
(vgl. auch
Schmidt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November
2003, Art. 21 EV Rn. 34).
3. Allerdings hätten der Treuhandanstalt derartige öffentlich-rechtliche
Pflichten - und daraus herzuleitende Amtspflichten im Sinne von Art. 34 GG
i.V.m. § 839 BGB - gegenüber der Klägerin nur dann obgelegen, wenn diese
bei der Präsidentin der Treuhandanstalt oder einer sonstigen Zuordnungsbe-
hörde einen den beanspruchten Vermögensgegenstand genau bezeichnenden
Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt und die Treuhandanstalt
hiervon Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen.
Allein durch einen solchen Antrag wäre die Treuhandanstalt überhaupt
in der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungs- oder Re-
stitutionsanspruch der Gemeinde bei dem konkreten Privatisierungsvorhaben
zu berücksichtigen; nur einem auf bestimmt bezeichnete Vermögensgegen-
stände bezogenen Zuordnungsbegehren konnte die Treuhandanstalt - wenn
nicht dem öffentlichen Interesse an arbeitsplatzschaffenden Investitionen der
Vorrang gebührte - Rechnung tragen, etwa indem sie einen der vorzitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden, spezifizierten
vertraglichen Vorbehalt mit dem Investor vereinbarte.
So liegt der Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts aber nicht. Danach hat die Klägerin erst mehr als ein halbes
Jahr nach dem Abschluß des Privatisierungsvertrages einen Antrag auf Zuord-
nung oder Rückübertragung gestellt, in dem die fraglichen Grundstücke be-
zeichnet wurden. Ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur Treuhandan-
stalt konnte dadurch nicht mehr entstehen.
4.
Eine Vorverlagerung des der Treuhandanstalt gegenüber den betroffe-
nen kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Pflichtenkreises ist fer-
ner nicht wegen des Gedankens geboten, daß sich der hoheitlich handelnde
Beamte bei der Rechtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rech-
te zu enthalten hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 126). Am
10. Mai 1991 hatte die Klägerin an den vorbezeichneten Grundstücken weder
Eigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, das
durch den Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" zwischen der Treu-
handanstalt und der B. hätte verletzt werden können. Dem öffentlich-
rechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restituti-
onsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301,
305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997,
539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D
Rn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21
EV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30,
Art. 22 EV Rn. 6, 13 f).
5.
Der Klageanspruch läßt sich nicht, wie die Revision geltend macht, auf
einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die
Treuhandanstalt verfügte bei der Übertragung der M. -Aktien auf die
B. nicht als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie
war alleinige, nichtverfügungsbeschränkte Inhaberin dieser Aktien (§ 1 Abs. 4
TreuhG). Deren Veräußerung an einen privaten Erwerber geschah im Rahmen
des gesetzlichen Privatisierungsauftrages (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann