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BGH Urteil vom 11.03.2004 – III ZR 90/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

TreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6;

EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1;

GG Art. 34; BGB § 839 Ca

Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-

rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese

einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt

hatte.

BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betriebe wettbe-

werblich zu strukturieren und zu privatisieren (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2

Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1

EV), veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-

aufgaben, die damals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volksei-

gentums hieß (im folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), am 10. Mai 1991 die

von

ihr gehaltenen Aktien der M. AG

(M. ) an die Deutsche B. Finanzierungs-GmbH (B. ).

Zu dem Vermögen der M. gehörten die in M. gelegenen

Grundstücke "St. -Park" (Flurstück 46/3), "F. Straße" (Flurstück 939/11,

jetzt 11/2) und "E. -Promenade" bzw. "An der St. " (Flurstück 8/3).

Die ursprünglich im Eigentum der Stadtgemeinde M. (Flurstücke

939/11 und 8/3) und der St. GmbH (Flurstück 46/3) stehenden Liegen-

schaften waren in Eigentum des Volkes überführt worden; Rechtsträger war der

VEB M.

(VEB M.

). Mit der Umwandlung des VEB M.

in die M. , eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile die Treuhandan-

stalt hielt (§ 1 Abs. 4 TreuhG), wurde diese Gesellschaft Eigentümer der

Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.

Die klagende Stadt beanspruchte die Übertragung der vorgenannten

Grundstücke auf sich, weil es sich um volkseigenes Vermögen gehandelt habe,

das kommunalen Aufgaben gedient habe und noch diene. Sie hat behauptet,

entsprechende Zuordnungsanträge bereits auf der Grundlage des Gesetzes

über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermö-

gensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) und der hierzu ergan-

genen Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Vermögen der Ge-

meinden, Städte und Landkreise - Verfahren zur Überführung volkseigenen

Vermögens in das Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise - (Eigen-

tumsüberführungsverfahrensordnung) vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781)

bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin ge-

stellt zu haben. Der von der Treuhandanstalt mit B. geschlossene "Kauf-

und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 enthält diesbezüglich keinen Vorbe-

halt. Die vertragsschließenden Parteien gingen gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 des

Vertrages davon aus, daß die M. an sämtlichen Grundstücken, die in der

DM-Bilanz ausgewiesen waren (ausgenommen das Grundstück Z. -Straße),

Eigentum hatte und "keine Ansprüche von früheren Gesellschaftern der M.

bzw. deren Rechtsvorgängern oder sonstigen Berechtigten sowie von früheren

Eigentümern und Berechtigten der übertragenen Grundstücke ... geltend ge-

macht werden können". In § 4 Buchst. f des Vertrages wurde allerdings auch

auf eine als Anlage 3 angefügte "Liste der schwebenden oder angedrohten

Rechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren oder behördlichen Untersuchun-

gen" Bezug genommen, worin es unter anderem hieß:

"Drohende Verwaltungsverfahren gegen die M. AG

a) ... b) Magistrat der Stadt M. wegen Anspruch auf Übertra- gung von betrieblichem auf kommunales Eigentum (Kom- munalvermögensgesetz)."

Am 4. Dezember 1991, 30. Januar 1992 und 23. März 1992, also nach

dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)", beantragte die Klägerin

- nach ihrem Vortrag erneut - bezüglich der vorbezeichneten Grundstücke die

"Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum", jetzt auf der Grundlage

der Art. 21, 22 EV und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von

ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom

22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784). Hinsichtlich des Flurstücks 46/3 "St. -

Park" begehrte sie die Zuordnung als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV, hinsichtlich der Flurstücke 939/11 "F. Straße"

und 8/3 "An der St. " beanspruchte sie die Restitution gemäß Art. 21

Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV.

Durch Bescheide der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. Juli 1993

gemäß den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV sollten die Flurstücke

939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " in das Eigentum der Kläge-

rin zurückübertragen werden. Auf Klage der inzwischen in eine GmbH umge-

wandelten M. hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. De-

zember 1996 diese Bescheide auf. Die Grundstücke könnten der M. nicht

wieder entzogen werden, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids auf-

grund der Veräußerung durch die Treuhandanstalt aus dem Kreis des zuord-

nungs- und restitutionsfähigen Finanzvermögens ausgeschieden und für die

bis dahin zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigte beigeladene Klägerin

grundsätzlich verloren seien. Weder dem von der Treuhandanstalt mit der

B. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des

Vertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301;

96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution

zulasse. Die Klägerin ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Hinblick

auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräf-

tig werden. Daraufhin stellte der Präsident der Treuhandanstalt durch Beschei-

de vom 28. Juli 1998 bezüglich der Flurstücke 939/11, 8/3 und 46/3 "St. -

Park" fest, daß "die Zuordnung/Rückübertragung ... ausgeschlossen" sei. Das

nahm die Klägerin aus den oben genannten Gründen hin.

Die Klägerin verlangt von der Treuhandanstalt Schadensersatz wegen

Amtspflichtverletzung. Die Treuhandanstalt habe es bei der Privatisierung der

M. versäumt, im "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 die Zu-

ordnung oder Restitution der Grundstücke an die Klägerin durch einen ent-

sprechenden Vorbehalt zu sichern. Sie schulde ihr deshalb Schadensersatz in

Höhe des Wertes der Grundstücke.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von

33.524,39 € (= 65.568 DM) nebst Zinsen abgewiesen. Mit

der vom Berufungs-

gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-

ter. Sie stützt es nun auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Berei-

cherung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m.

Art. 34 GG nicht zu, weil den Bediensteten der Treuhandanstalt eine Amts-

pflichtverletzung bei der Privatisierung der M. nicht vorzuwerfen sei. Es kön-

ne offenbleiben, ob die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt im Verhält-

nis zur Klägerin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei; jedenfalls liege in dem

Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag (es)" vom 10. Mai 1991, ohne die

spätere Zuordnung oder Rückübertragung von Grundstücken an die Klägerin

vorzubehalten, keine Amtspflichtverletzung: Der sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1

EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG sowie aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7

i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Kommunalisierungsauftrag habe sich nicht

an die Treuhandanstalt gerichtet. Zuständig sei vielmehr die Präsidentin oder

der Präsident der Treuhandanstalt als eigenständige Behörde gewesen. Der

Treuhandanstalt habe allenfalls nach Erlaß der - vorzitierten - Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März und 29. April 1994 eine Pflicht

zur Sicherung der Kommunalisierung durch entsprechende Vereinbarung mit

B. obgelegen.

Ein vertraglicher Vorbehalt zugunsten der Klägerin sei der Treuhandan-

stalt ferner nicht möglich gewesen, weil sie die in Rede stehenden Grundstük-

ke nicht konkret habe benennen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt,

daß sie schon vor dem 10. Mai 1991 einen Antrag auf Zuordnung oder Rück-

übertragung gestellt habe, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet wor-

den seien.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1. Wenn und soweit die Treuhandanstalt bei der Durchführung ihres Pri-

vatisierungsauftrags den "Kommunalisierungsanspruch" einer Gebietskörper-

schaft zunichte macht, kommt - was das Berufungsgericht offengelassen hat -

eine Haftung der Treuhandanstalt nur nach Amtshaftungsrundsätzen in Be-

tracht.

Die Treuhandanstalt haftet als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt

des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1

Satz 2 EV; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehe-

maligen DDR <im folgenden: RVI>, Stand März 1995 § 2 TreuhG Rn. 1 f.;

Bleckmann/Erberich in Rädler/Raupach/Bezzenberger <Hrsg., im folgenden:

RRB>, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003 Teil 2 C Rn. 4

und 9) für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten, wenn sie in Ausübung

eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten (Art. 34 Satz 1 GG

i.V.m. § 839 BGB). Darum geht es hier.

a) Ob ein bestimmtes Handeln einer Person als Ausübung eines öffentli-

chen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f;

108, 230, 232) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Per-

son tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls

zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äu-

ßerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch

als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß.

Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion,

d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte

Tätigkeit dient, abzustellen (Senat BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171). Für

die Abgrenzung, ob die Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitli-

chen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öf-

fentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen

Anhaltspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder

des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin in der Regel das prägende

Merkmal gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2000 - III ZR

179/99 - NJW 2000, 2810, 2811 m.w.N.).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß das Verhalten der

Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes

grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen ist.

Die Privatisierungstätigkeit war zwar eine öffentliche Aufgabe; sie wurde

aber in den Formen des privaten Rechts vollzogen (vgl. BVerwGE 100, 318,

321; KG NJW 1991, 2299; OVG Berlin NJW 1991, 715 f; VG Berlin NJW 1991,

1969 f; VIZ 1997, 695, 696; BezG Dresden VIZ 1992, 73, 74; Ebbing, Die Ver-

kaufspraxis der Treuhandanstalt 1995 S. 322 ff; Weides JuS 1991, 818 ff; a.A.

KG ZIP 1991, 407; VG Berlin NJW 1991, 376, 377 f; Busche, RVI § 2 TreuhG

Rn. 6 ff; s. auch Weimar ZIP 1993, 1 ff, 14).

Der gesetzliche Auftrag (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2,

Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV) ging dahin,

daß die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Be-

stimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisie-

ren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine ge-

stufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundent-

scheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sogenannte Zweistufentheorie).

Der Gesetzgeber traf die Grundentscheidung selbst (vgl. OVG Berlin aaO

S. 716). Er ordnete im Treuhandgesetz an, daß das volkseigene Vermögen in

der Regel zu privatisieren sei (§ 1 Abs. 1 TreuhG). Die volkseigenen Betriebe

wurden zum 1. Juli 1990 von Gesetzes wegen in Aktiengesellschaften oder

Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1

TreuhG). Damit war der Weg zur möglichst zügigen (vgl. Präambel zum Treu-

handgesetz und § 9 Abs. 2 TreuhG) Privatisierung in den flexiblen Formen des

Privatrechts, vor allem des Sach- und Rechtskaufs (§ 433 BGB a.F.), vorge-

zeichnet.

c) Die Pflichtverletzung, die die Klägerin der Treuhandanstalt anlastet,

steht vorliegend indes nicht mit dem Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Pri-

vatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang, sondern bezieht sich

auf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag, der dem Privatisie-

rungsauftrag geradezu widerstreitet (BVerwGE 100, 318, 321). Daraus folgt,

daß das Pflichtenverhältnis der Treuhandanstalt zu den zuordnungs- bzw.

restitutionsberechtigten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtlich ausgestaltet

ist. Dies ist nicht deshalb anders, weil im Streitfall der Schuldvorwurf an ein

zivilrechtliches Handeln anknüpft: Die Treuhandanstalt habe bei dem Abschluß

des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" (§§ 433, 398, 413 BGB a.F.) vom

10. Mai 1991 pflichtwidrig mit der B. nicht eine Klausel vereinbart, wo-

nach die nachträgliche Zuordnung oder Übertragung einzelner Grundstücke

der M. auf die Klägerin vorbehalten blieb; hätte sie einen solchen vertragli-

chen Vorbehalt gemacht, so wäre die Kommunalisierung oder Restituierung der

fraglichen Liegenschaften noch nach der Übertragung der M. -Aktien von

der Treuhandanstalt auf die B. möglich gewesen. Das hat das Bundes-

verwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f,

5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende ge-

setzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3

Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182,

2232).

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Amtspflichtver-

letzung der Treuhandanstalt gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb zu

verneinen, weil mit der Durchführung des Kommunalisierungsauftrages nicht

die Treuhandanstalt selbst, sondern ihr Präsident betraut war und durch die bei

Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" vom 10. Mai 1991 geltenden

gesetzlichen Bestimmungen - im Unterschied etwa zu der Rechtslage nach

dem Vermögensgesetz, wonach der Verfügungsberechtigte nach Stellung ei-

nes Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die

Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des

Berechtigten zu unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) - keinerlei "Si-

cherungspflichten" der Treuhandanstalt statuierten.

a) Die noch allein auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes

am 6. Juli 1990 (i.V.m. dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990) eingeleiteten

Kommunalisierungsverfahren, wie sie die Klägerin "bei der Bezirksverwaltung

in M. und den Fachministerien in Berlin" beantragt haben will, waren

nach § 2 Abs. 1 Eigentumsüberführungsverfahrensordnung von dem "jeweils

fachlich verantwortliche(n) Minister" oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt

durchzuführen. Nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes

vom 22. März 1991 am 29. März 1991 war für Zuordnungen und (Rück-)Über-

tragungen nach Art. 21, 22 EV i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz und

dem Treuhandgesetz der Präsident der Treuhandanstalt (oder eine von ihm zu

ermächtigende Person) oder der Oberfinanzpräsident (oder eine von ihm zu

ermächtigende Person) zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VZOG). Der

Präsident der Treuhandanstalt war insoweit nicht Organ der Treuhandanstalt,

sondern eigenständige Bundesoberbehörde (vgl. VG Berlin VIZ 1997, 695,

696; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI § 1 VZOG Rn. 20; Schmidt-

Habersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003 § 1

VZOG Rn. 4; Schmidt/Leitschuh in RRB § 1 VZOG Rn. 30).

b) Der Umstand, daß die Durchführung des Kommunalisierungsauftra-

ges nicht der Treuhandanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine ver-

fahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts

zwischen Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und Kommunalisierungs-

auftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereithält, bedeutet indes nicht,

daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Be-

wältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat. Es stünde

schon in Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn

sich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kom-

munen hinwegsetzen könnte. Der Konflikt ist vielmehr im Wege praktischer

Konkordanz so zu lösen, daß die Treuhandanstalt vor einer die Kommunalisie-

rungs- oder Restituierungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften ver-

nichtenden Veräußerung der betreffenden Vermögensgegenstände zumindest

gehalten ist, die Körperschaft zu hören und ihre berechtigten Belange bei ihrer

Privatisierungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen

(vgl. auch

Schmidt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November

2003, Art. 21 EV Rn. 34).

3. Allerdings hätten der Treuhandanstalt derartige öffentlich-rechtliche

Pflichten - und daraus herzuleitende Amtspflichten im Sinne von Art. 34 GG

i.V.m. § 839 BGB - gegenüber der Klägerin nur dann obgelegen, wenn diese

bei der Präsidentin der Treuhandanstalt oder einer sonstigen Zuordnungsbe-

hörde einen den beanspruchten Vermögensgegenstand genau bezeichnenden

Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt und die Treuhandanstalt

hiervon Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen.

Allein durch einen solchen Antrag wäre die Treuhandanstalt überhaupt

in der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungs- oder Re-

stitutionsanspruch der Gemeinde bei dem konkreten Privatisierungsvorhaben

zu berücksichtigen; nur einem auf bestimmt bezeichnete Vermögensgegen-

stände bezogenen Zuordnungsbegehren konnte die Treuhandanstalt - wenn

nicht dem öffentlichen Interesse an arbeitsplatzschaffenden Investitionen der

Vorrang gebührte - Rechnung tragen, etwa indem sie einen der vorzitierten

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden, spezifizierten

vertraglichen Vorbehalt mit dem Investor vereinbarte.

So liegt der Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts aber nicht. Danach hat die Klägerin erst mehr als ein halbes

Jahr nach dem Abschluß des Privatisierungsvertrages einen Antrag auf Zuord-

nung oder Rückübertragung gestellt, in dem die fraglichen Grundstücke be-

zeichnet wurden. Ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur Treuhandan-

stalt konnte dadurch nicht mehr entstehen.

4.

Eine Vorverlagerung des der Treuhandanstalt gegenüber den betroffe-

nen kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Pflichtenkreises ist fer-

ner nicht wegen des Gedankens geboten, daß sich der hoheitlich handelnde

Beamte bei der Rechtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rech-

te zu enthalten hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 126). Am

10. Mai 1991 hatte die Klägerin an den vorbezeichneten Grundstücken weder

Eigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, das

durch den Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" zwischen der Treu-

handanstalt und der B. hätte verletzt werden können. Dem öffentlich-

rechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restituti-

onsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301,

305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997,

539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D

Rn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21

EV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30,

Art. 22 EV Rn. 6, 13 f).

5.

Der Klageanspruch läßt sich nicht, wie die Revision geltend macht, auf

einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die

Treuhandanstalt verfügte bei der Übertragung der M. -Aktien auf die

B. nicht als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie

war alleinige, nichtverfügungsbeschränkte Inhaberin dieser Aktien (§ 1 Abs. 4

TreuhG). Deren Veräußerung an einen privaten Erwerber geschah im Rahmen

des gesetzlichen Privatisierungsauftrages (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2

Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann