Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 90/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 BGB § 242 Cd

a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber ei- nem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht be- standskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380).

b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberech-

tigter ist.

c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fort- führung von BGHZ 149, 380).

d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.

BGH, Urt. v. 26. November 2004 - V ZR 90/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Ent-

schädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B.

zu zahlen hat. Das Grundstück war seit 1935 Eigentum des Reichsju-

stizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zu-

letzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische

Schule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Land-

kreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Be-

klagte, die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungs-

stelle

H.

des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungs-

stelle) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Ver-

fahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beab-

sichtige, das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzu-

ordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entschei-

dung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2

GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte

Umbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um

das Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schul-

hort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Men-

schen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und

teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermö-

gen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993,

der der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der

Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung.

Am 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des

Anwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit

einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabean-

spruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin ge-

forderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt

aufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem

Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des

Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom

13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das

Grundstück.

Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli

1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zin-

sen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und

die von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind

nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von

dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf

Nutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbe-

scheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese

Vorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. De-

zember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig gewor-

den sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten.

Ob das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben.

Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus

dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klä-

gerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum ge-

bracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1

Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zuge-

ordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes ab-

zuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widerspre-

chende Zuordnung zu erwirken.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Kläge-

rin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11

Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind.

a) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung

entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin ge-

zogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten "verbleiben". Diese Vor-

schrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des

Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung

ist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungs-

bescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. De-

zember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes

[RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das

ergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die

Änderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestandskräftig abge-

schlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung be-

trifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ

149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch

für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge

von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche

Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und

dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft

Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ

149, 380, 385 ff.).

b) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch

§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer,

gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist.

„Verbleiben“ können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst

aufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grund-

stück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen

Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne

verbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Be-

sitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm

würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen

hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift

und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche

zwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3

VZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren

Verlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat

das Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten

das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb

kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4

VZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden blei-

ben.

c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen.

Die Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt.

aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungs-

berechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinn-

gemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtig-

te ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwen-

dung – ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG – mit dem Verfügungsberechtigten den-

jenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380,

389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rah-

men von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von frühe-

rem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rück-

übertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere,

weder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch

einen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es

bleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen In-

krafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den

Bund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte

Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Re-

stitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberech-

tigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle an-

knüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre

(BGHZ 149, 380, 389 f.).

bb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von

Art. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn

das Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädago-

gische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war

zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für

das Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des

Landkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Lan-

des, weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1

Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufga-

ben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik

vom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Län-

dereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweiti-

ger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der

Länder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde.

(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten

nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar

Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2

EV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen

muß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber

dem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach

rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Ver-

waltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst

nicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die

sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwal-

tungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der

Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann

rechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der

Gesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich

anerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche

Anwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter

Abweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese

Möglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§

ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2

Satz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des

Reichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis ge-

rade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer.

Die ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem sol-

chen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer

solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuord-

nungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinan-

dersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhal-

tungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen

Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171).

(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das

Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und

gab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit

Zustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung

zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. Au-

gust 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zustän-

dige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte

nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwi-

schen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stel-

len einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung

des Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der

Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der

Beklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst

einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die

beteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge

für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die

Zuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zustän-

digen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommu-

nal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte

dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuord-

nung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zu-

ordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsan-

träge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung.

d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne

von § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist

durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit

der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens

in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhin-

dern, daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volks-

oder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhal-

tungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung

öffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem ver-

bliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11

Abs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die

besondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen.

e) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in

dem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus,

daß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt,

Ansprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht ge-

nerell, sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die

allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen

des § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fort-

fall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt.

Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG

entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft

des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes

andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).

bb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestands-

kräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässi-

gen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erho-

ben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat

nach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da

die Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22.

Januar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis

zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen.

2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994

hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.

a) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestell-

ter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbe-

stimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, son-

dern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädi-

gung schulden.

aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Kläge-

rin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den

Bescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser

Bescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die

Beklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs.

3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig,

kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander

nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders

als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593;

Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.).

bb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Ver-

lauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in

Besitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Er-

laß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben.

Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch

bei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb

konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen,

daß diese damit einverstanden wäre.

cc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens

seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig.

b) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach

Treu und Glauben gehindert.

aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichts-

punkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen.

(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung

eines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es

durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ

57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bam-

berger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl.,

§ 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.;

Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in die-

sem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das

zu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Vor-

aussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschli-

chen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es

hier.

(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Anga-

ben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach

Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungs-

stelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine

Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung

des Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle

hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegen-

heit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Be-

scheid hat sie mit einer – zutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen. Die-

se Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.

bb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres An-

spruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre

Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und

ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist.

(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar

grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläu-

biger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt.

v. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355,

2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs,

aaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). An-

ders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder

distanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eige-

nen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137,

205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267;

Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bam-

berger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB,

11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine

Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu

und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des

Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit

seinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978,

V ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271;

AnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; Münch-

Komm-BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das

hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und

dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützens-

wertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er

selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus

dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidri-

ges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier.

(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme ver-

pflichtet.

(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der

Beklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue

verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme

(BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl.,

Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur inner-

halb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderwei-

tig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117;

103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb

eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein

Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238,

248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266,

270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus

dem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über

gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den

Grundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in

jenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens

aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er

den Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt

und verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28;

Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen

der Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE

8, 122, 137).

(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle.

Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähn-

lich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR

65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudin-

ger/Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten

der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.

März 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die

Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Be-

diensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine

obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt.

Zweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amts-

pflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als wel-

che sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4

VZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungs-

behörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Ein-

haltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier

aber keiner Entscheidung.

(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahr-

nehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-

hörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwen-

dung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungs-

rechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen,

die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest poten-

tiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden

der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des

Bundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter

Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und

reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht

es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken

dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwal-

tungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die

Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Oh-

ne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kom-

munalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Län-

dereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Ver-

waltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe

waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslau-

fen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991

angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des

Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Bei-

trittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwal-

tung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fis-

kalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im

Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der

Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die man-

gelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt.

(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesver-

mögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt.

(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des

Zuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar

wurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffe-

nen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 einge-

leitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte

aber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts we-

gen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbe-

schleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klä-

gerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen

Zeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen.

Schon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war ver-

fehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Regi-

sterverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am

28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zu-

ordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtig-

te Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukom-

men, lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des

Bundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von

ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein

Restitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnli-

che Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a.

eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu ge-

währleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änderung das Substrat zu

entziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuord-

nungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner

formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Ver-

abschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks.

862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der

gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jeden-

falls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögens-

verwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Ent-

scheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung

zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß

die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weih-

nachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratun-

gen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst

gesetzt und veröffentlicht werden mußten.

(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids

war nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als An-

trag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewer-

ten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrek-

turbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach,

was die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Ok-

tober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglich-

keit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Be-

teiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungs-

stelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der

Klägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und

auch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts

an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundes-

vermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammen-

hang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam ge-

macht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten.

Hierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der er-

folgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung

zugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war.

(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf

die am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs

von Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991,

S. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen sei-

ner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben

können. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bun-

desregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser

Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten

(Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögens-

verwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Er-

werbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte

rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.

(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflich-

ten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann

nämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem

am 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbe-

schleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19

Abs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach

schied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch

die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am

1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträ-

ger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist uner-

heblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene

Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO,

§ 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in

der ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Be-

zugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgeset-

zes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vor-

schrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BT-

Drucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Aus-

schluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Fra-

ge, ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3

Nr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt,

die es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungs-

zwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Of-

fene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung

dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand,

aaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar

Stellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte

hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes

in Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung

zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6

VZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten,

das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die

Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-

werbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundes-

vermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen

können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose

Besitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögens-

verwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf

Herausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entge-

gen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann