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BGH Urteil vom 11.03.2004 – IX ZR 16/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2000 aufgeho-

ben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 500.000 DM nebst

Zinsen aus zweifachem Rechtsgrund. Streitgegenstand in der Revisionsinstanz

ist nur derjenige wegen Gläubigeranfechtung.

Am 12. September 1985 unterzeichneten die Klägerin und der Ehemann

der Beklagten (im folgenden: Schuldner) eine Vereinbarung, nach welcher der

Schuldner versprach, der Klägerin persönlich für die Verbindlichkeiten der

G. GmbH einzustehen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei die-

ser Einstandspflicht des Schuldners samtverbindlich beigetreten. Die Klägerin

hat die G. GmbH, den Schuldner und die Beklagte vor dem Landgericht

Braunschweig gerichtlich in Anspruch genommen und gegen die GmbH und

den Schuldner einen Teilbetrag von 871.786,32 DM zugesprochen erhalten.

Gegenüber der Beklagten erging ein klagabweisendes Prozeßurteil. Dieser

Rechtsstreit wurde am 26. März 1998 durch einen Prozeßvergleich vor dem

Oberlandesgericht Braunschweig beendet, in welchem sich die G. GmbH

und der Schuldner verpflichteten, der Klägerin einen Betrag von 400.000 DM in

monatlichen Raten von 8.000 DM verzinslich mit 5 % im Jahr zu zahlen. Weiter

heißt es in dem Vergleich:

Die Beklagten zu 1 und 2 übergeben der ... (Klägerin) ... zur Absi- cherung der Forderung gem. Ziff. 1 bis zum 1.5.1998

die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- und Steuerbürge (zu)gelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse über 400.000 DM.

Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. ... Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden zurückge- nommen, sobald die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 an Rechtsanwalt L. übergeben ist.

Wird die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 nicht bis zum 1.5.1998 über- geben, beträgt der von den Beklagten zu 1 und 2 an die ... (Kläge- rin) ... zu zahlende Vergleichsbetrag DM 500.000 zuzüglich 8 % Zinsen p.a. und ist in diesem Fall sofort fällig. Erlangte Vollstre- ckungssicherheiten sind in diesem Fall erst mit Zahlung des voll- ständigen Vergleichsbetrages freizugeben.

Die Klägerin hat die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil fort-

gesetzt und vor dem 1. Mai 1998 auf den Grundbesitz des Schuldners in

Sch. Sicherungshypotheken in Höhe von 400.000 DM erwirkt. Die im

Vergleich vorgesehene Bankbürgschaft wurde nicht übergeben.

Bereits am 20. Januar 1998 hatte der Schuldner an die Beklagte seinen

hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück E. straße 16, eingetra-

gen

im Grundbuch von R. Bl. 1308 des Amtsgerichts W. ,

für

30.000 DM verkauft.

Am 4. Mai 1998 schlossen die Beklagte und der Schuldner in notarieller

Urkunde den Versorgungsausgleich für ihre Ehe aus, und der Schuldner über-

trug der Beklagten zur Altersabsicherung das Grundstück W. 131,

eingetragen im Grundbuch von L. Bl. 2137 des Amtsgerichts B.

, wobei die Vertragsteile außerdem auf eine Vereinbarung vom 15. August

1997 Bezug nahmen. Mitabgetreten wurde nach der Urkunde die vollstreckbare

Eigentümerbriefgrundschuld über 500.000 DM mit 15 % Zinsen jährlich seit

dem 14. August 1997, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 27 des Grund-

buchs von L. Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, dieses Recht sei

ihr bereits nach der Vereinbarung vom 15. August 1997 abgetreten gewesen,

was die Klägerin bestreitet.

Die Beklagte übernahm in der Urkunde vom 4. Mai 1998 außerdem die

persönlichen Verpflichtungen aus den auf dem Grundstück L.

Bl. 2137 lastenden Grundpfandrechten in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 26 des

Grundbuchblattes mit der Maßgabe, den Schuldner auf dessen Anforderung

hin auch im Außenverhältnis den Grundpfandgläubigern gegenüber freizustel-

len.

Die Beklagte wurde am 30. Juni 1998 als Eigentümerin des Grundstücks

L. Bl. 2137 und Gläubigerin der mitabgetretenen Eigentümergrund-

schuld im Grundbuch eingetragen. Am 8. März 2000 wurde das Grundstück

L. Bl. 2137 auf spätere Erwerber umgeschrieben, die es am 25. Mai

1999 zum Preis von 1.300.000 DM von der Beklagten gekauft hatten. Die vor-

genannten Rechte aus Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 27 des Grundbuchs gelang-

ten zur Löschung.

Das Recht aus Abteilung III lfd. Nr. 22 - nominal 160.000 DM - valutierte

am 4. Mai und 30. Juni 1998 noch mit rd. 80.000 DM. Das Recht aus Abtei-

lung III lfd. Nr. 26 - nominal 300.000 DM - valutierte am 4. Mai 1998 nicht mehr.

Die Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 23 bis 25 mit Beträgen von

250.000 DM, 150.000 DM und 300.000 DM sicherten eine Darlehensrückzah-

lungsforderung der E. Bank in Frankfurt (spä-

ter: E. Bank) von 600.000 DM. Diese Forderung sollte nach Nr. 4 des

Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 bei Fälligkeit aus einer Kapi-

tallebensversicherung des Schuldners getilgt werden, die im voraus gesondert

an die Darlehensgeberin abgetreten worden war.

Die E. Bank kündigte die Lebensversicherung des Schuldners

zum 30. Juni 1999 und erhielt aus dem Guthaben nach Abzug von Steuern

483.588,54 DM ausbezahlt. Die Beklagte leistete der E. Bank weite-

re 125.008,35 DM zur Ablösung der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 23 des

Grundbuchs von L. Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, sie habe

nach Abrechnung des Grundstücksverkaufs an den Schuldner am 24. Septem-

ber 1999 noch 522.693,74 DM, den Bruttobetrag der Lebensversicherung, aus

dem Verkaufserlös gezahlt.

Die Klägerin sieht in den Grundstücksübertragungen an die Beklagte

gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1,

2 und 4 AnfG a.F. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt des Wertersatzes infolge

Gläubigeranfechtung stattgegeben. Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision,

das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin dürfe gegen den

Schuldner aus dem Prozeßvergleich vom 26. März 1998 vollstrecken. Die Be-

dingung der Straf- und Verfallklausel unter Nr. 6 dieses Vergleiches sei einge-

treten, weil der Schuldner die vorgesehene Bankbürgschaft nicht fristgerecht

gestellt habe. Die Beklagte habe dagegen nicht substantiiert vorgetragen, daß

die V. bank Bochum vor den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der Kläge-

rin bereit gewesen wäre, dem Schuldner die benötigte Bürgschaft zur Verfü-

gung zu stellen. Der Verhandlungsstand vor dem 29. April 1998, als die Eintra-

gung der Zwangshypotheken auf dem Grundstück Sch. bekannt wur-

de, sei von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Beklagte habe das streit-

gegenständliche Grundstück L. Bl. 2137 in anfechtbarer Weise

erlangt und schulde deswegen der Klägerin nach Weiterveräußerung Werter-

satz. Das Grundstück sei einschließlich der Ansprüche auf Rückgewähr der

eingetragenen werthaltigen Fremdgrundschulden im wesentlichen unentgeltlich

übertragen worden, so daß der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG

a.F. bestehe. Sei anders als angenommen jedoch von einem entgeltlichen Ver-

trag des Schuldners und der Beklagten auszugehen, so sei die Anfechtung

nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. begründet. Das hält rechtlicher Prüfung nicht

stand.

II.

Der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch der Klägerin kann nur

durchdringen, wenn ihr die fällige Forderung aus der Straf- und Verfallklausel

unter Nr. 6 des Prozeßvergleichs vom 26. März 1998 zusteht. Die Einwendung

der Beklagten, die Klägerin habe durch Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

17. Juli 1997 die in dem Vergleich vorgesehene Stellung einer Bankbürgschaft

bis zum 1. Mai 1998 vereitelt und damit die Bedingung der Straf- und Verfall-

klausel wider Treu und Glauben herbeigeführt, ist nach § 162 Abs. 2 BGB er-

heblich. Denn die Klägerin müßte sich danach so stellen lassen, als sei die

Forderung aus der Straf- und Verfallklausel des Vergleiches nicht fällig und

berechtige nach § 2 AnfG a.F. nicht zur Anfechtung.

Der Prozeßvergleich vom 26. März 1998 beseitigte die vorläufige Voll-

streckbarkeit des landgerichtlichen Urteils gegen den Schuldner zumindest in-

soweit, als es der Klägerin Ansprüche zuerkannte, die über den Verpflich-

tungsumfang des Vergleiches hinausgingen. Zwar mußten die ausgebrachten

Pfändungen danach nicht sofort zurückgenommen werden, sondern aufgrund

besonderer Vereinbarung erst nach Übergabe der vorgesehenen Bankbürg-

schaft an die Klägerin. Der Inhalt des Vergleiches war aber nach den unange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin auszulegen, daß die

Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 1997 jeden-

falls nicht fortgesetzt werden durfte, solange die Frist für den Schuldner zur

Stellung einer Bankbürgschaft noch lief. Gegen diese Pflicht hat die Klägerin in

vorwerfbarer Weise verstoßen.

Die Einwendung der Beklagten aus § 162 Abs. 2 BGB kann auch mit der

bisherigen Begründung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden.

Die Revision rügt dagegen zu Recht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts

§ 286 ZPO verletze. Der Vortrag der Beklagten genügt den rechtlichen Anfor-

derungen. Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß

die V. bank Bochum - wie behauptet - trotz anderweitiger Möglichkeiten des

Schuldners, den Bürgschaftsregreß dinglich abzusichern, nur wegen der Unsi-

cherheit der Lage nach fortgesetzter Zwangsvollstreckung ihre Bereitschaft zur

Übernahme einer Bürgschaft für den Schuldner zurückgezogen hat. Das Beru-

fungsgericht hätte daher die Zeugen G. und B. zu dieser Be-

hauptung der Beklagten vernehmen müssen. Das angefochtene Urteil beruht

auch auf diesem Verfahrensfehler und kann allein deshalb keinen Bestand ha-

ben.

III.

Die Revision kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sich das

Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die Beklagte der

Klägerin aus der vom Schuldner unterzeichneten Vereinbarung vom

12. Dezember 1985 gesamtschuldnerisch mitverpflichtet ist. Auf diesen selb-

ständigen Klaggrund hat sich die Klägerin auch im zweiten Rechtszug des vor-

liegenden Verfahrens noch berufen. Das Landgericht hat den am 26. März

1998 vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geschlossenen Prozeß-

vergleich, der auch die genannte Verpflichtung der Beklagten betraf, so ausge-

legt, daß er die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten insoweit er-

ledige. Feststellungen des Berufungsgerichtes dazu fehlen. Die Auslegung des

Landgerichts läßt nach den Umständen keine Rechtsfehler erkennen. Wäre sie

unrichtig, hätte die Klägerin den Rechtsstreit auch nur vor dem Oberlandesge-

richt Braunschweig fortsetzen können.

Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung in

der Sache selbst durch das Revisionsgericht nicht in Frage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO a.F.).

IV.

Beweist die Beklagte im zweiten Berufungsdurchgang ihre Einwendung

gegen den Titel der Klägerin nicht, bedürfen die geltend gemachten Anfech-

tungsgründe einer erneuten Prüfung.

1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die bisherige Annahme,

daß die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 4. Mai 1998 das Grundstück

L. Bl. 2137 unentgeltlich erworben habe. Entgelt kann auch die Ver-

pflichtung des Grundstückserwerbers sein, den Veräußerer von den persönli-

chen Verbindlichkeiten freizustellen, für die das übernommene Grundstück

dinglich haftet (vgl. RGZ 125, 380, 383; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 4

Rn. 24).

a) Die Revision rügt insoweit zunächst die Schlußfolgerung des Beru-

fungsgerichts, eine Verpflichtung, die gesamte Darlehensschuld des Schuld-

ners bei der E. Bank abzulösen, habe die Beklagte nicht übernom-

men. Diese Rüge greift durch.

Der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1998 ergibt keinen An-

halt dafür, daß die Beklagte den Schuldner gegenüber der E. Bank

nur in dem Umfang freizuhalten hatte, in dem die Darlehensgeberin aus der

nach Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 erfüllungshal-

ber abgetretenen Lebensversicherung keine Befriedigung erlangen konnte.

Über den im Wortlaut einer - zumal notariell abgefaßten - Erklärung ausge-

drückten Parteiwillen kann die Auslegung des Tatrichters nach § 133 BGB

nicht ohne stärkere Argumente hinweggehen (vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH,

Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.N.). Wann die

Löschungsbewilligungen der E. Bank vom 6. November 1997 (zu den

Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 24 und 25) dem Schuldner ausgehän-

digt und an die Beklagte weitergegeben worden sind, ist nicht festgestellt wor-

den, obwohl das Berufungsgericht insoweit gegen die Beklagte den Vorwurf

erhebt, "massiv gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen" zu haben.

Der abgetretene Auszahlungsanspruch gegen den Lebensversicherer ist nach

Kündigung erst im Juli 1999 abgerechnet worden, so daß die Beklagte im Mai

1998 das offene Darlehen jedenfalls noch in voller Höhe ablösen konnte. Im

Ergebnis wäre damit die abgetretene Lebensversicherung des Schuldners ent-

haftet worden.

Zutreffend beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht

das nachträgliche Verhalten der Beklagten und des Schuldners als Ausle-

gungstatsache hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober

1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.N.; v. 25. Oktober 2001 - IX

ZR 427/98, WM 2002, 29, 31). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den

Bruttowert der gekündigten Lebensversicherung dem Schuldner aus dem aus-

gekehrten Verkaufserlös des Grundstücks ersetzt, als die übernommene Frei-

stellung von der Darlehensrückzahlung infolge Kündigung und Einziehung der

Lebensversicherung durch die E. Bank unmöglich geworden sei.

Feststellungen zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht bisher nicht

getroffen. Aber auch wenn die Beklagte diese Schadensersatzzahlung an den

Schuldner ihrer Behauptung zuwider nicht erbracht haben sollte, ergäbe sich

daraus kein zwingender Rückschluß darauf, daß sie von vornherein nicht ver-

pflichtet war, den Schuldner von seiner Darlehensrückzahlungspflicht gegen-

über der E. Bank freizuhalten. Sollte der Schuldner freilich der Be-

klagten sogleich die Löschungsbewilligungen der E. Bank ausge-

händigt haben, so läge darin ein starkes Indiz für eine unterbliebene Erfül-

lungsübernahme. Dazu fehlen jedoch - wie angeführt - bisher Feststellungen

und Vortrag. Rechtlich ohne Belang ist es, ob ein Anspruch des Schuldners auf

Rückgewähr eines Teils der dinglichen Sicherheiten wegen Übersicherung der

E. Bank trotz ihres Wahlrechts gemäß Nr. 6.3 des Darlehensvertra-

ges vom 1./20. September 1993 schon am 4. Mai 1998 oder bei Eintragung der

Beklagten in das Grundbuch bestanden hat.

b) Die Beklagte will bereits am 15. August 1997 die Eigentümergrund-

schuld des Schuldners

in Abteilung III Nr. 27 des Grundbuchs von

L. Bl. 2137 abgetreten erhalten haben, und zwar zur Sicherung ver-

zinslicher abstrakter Schuldanerkenntnisse aus den Jahren 1988 bis 1991.

Spätestens ist diese Abtretung mit der Urkunde vom 4. Mai 1998 erfolgt und

am 30. Juni 1998 in das Grundbuch eingetragen worden. Nach der streitigen

Sicherungsvereinbarung vom 15. August 1997 valutierte diese Grundschuld.

Zutreffend will daher die Revision den Wert dieser Belastung aus der revisions-

rechtlichen Prüfung, welches Entgelt für das insoweit nicht lastenfreie Grund-

stück erbracht worden und ob danach vorwiegend Freigiebigkeit des Schuld-

ners anzunehmen ist, ausschalten. Valutierte die abgetretene Eigentümer-

grundschuld entsprechend der streitigen Behauptung der Beklagten einschließ-

lich Zinsen mit 755.000 DM, so blieb ein abzugeltender freier Grundstückswert

- ohne die weiteren übernommenen Belastungen - von nur 545.000 DM

(1.300.000 DM - 755.000 DM = 545.000 DM). Dafür kann die Erfüllung persön-

licher Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 680.000 DM übernommen

worden sein, die noch von den Grundschulden in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis

25 im Grundbuch von L. Bl. 2137 gesichert waren. Gegenteilige

Feststellungen sind vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht getroffen wor-

den. Dieses Austauschverhältnis reicht für die Annahme einer unentgeltlichen

Verfügung des Schuldners daher vorläufig nicht aus. Der Anfechtungsanspruch

ist nach gegenwärtigem Sachstand mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. nicht zu be-

gründen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, die Anfechtung der

Klägerin habe jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. Erfolg, sofern entge-

gen seiner Ansicht doch von einem entgeltlichen Vertrag zwischen dem

Schuldner und der Beklagten auszugehen sei.

Das Berufungsgericht hat die Abreden der Ehegatten in der notariellen

Urkunde vom 4. Mai 1998, die sich auf das Grundstück L. Bl. 2137

und seine Belastungen bezogen, anfechtungsrechtlich als Einheit behandelt.

Das genügt nicht, wenn der Anfechtungstatbestand - wie die Vorschrift des § 3

Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. - die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt

(vgl. dazu BGHZ 128, 184, 187, 189; siehe auch Kilger/Huber, Anfechtungsge-

setz 8. Aufl. § 3 Anm. II., 4.). Durch den Abschluß des Vertrages wurden die

Gläubiger nur dann unmittelbar benachteiligt, wenn schon der gesamte rechts-

geschäftliche Vorgang deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert hatte. Das

war nicht der Fall, wenn der Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erhal-

ten hat (vgl. BGHZ aaO, 187 m.w.N.).

Das Grundstück L. Bl. 2137 war bei Abschluß des Vertrages

vom 4. Mai 1998 und bei Umschreibung auf die Beklagte am 30. Juni 1998 mit

Grundpfandrechten im Gesamtbetrag von nominal 1,66 Mio. DM ohne Zinsen

(Einträge in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 27) wertausschöpfend belastet; denn

der 1999 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Veräußerungserlös be-

trug nur 1,3 Mio. DM. Raum für eine unmittelbar wirkende objektive Gläubiger-

benachteiligung war danach nur, sofern der Schuldner im Zusammenhang mit

der Grundstücksübertragung der Beklagten auch die Eigentümergrundschuld,

eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 27 des Grundbuchs, und die Ansprü-

che auf Rückgewähr der Grundschulden, die in Abteilung III lfd. Nrn. 22 bis 26

eingetragen waren, an die Beklagte abgetreten hat (vgl. BGHZ 104, 355, 357).

So hat das Berufungsgericht die Vereinbarungen der Ehegatten in der Urkunde

vom 4. Mai 1998 auch verstanden. Als unmittelbare Gläubigerbenachteiligung

hätten diese Abtretungen jedoch gesondert angefochten werden müssen. Denn

mit den Abtretungen hatte sich der Wert der erst später gelöschten Grund-

stücksbelastungen noch nicht in das nach § 7 AnfG a.F. zur Zwangsvollstre-

ckung bereitzustellende Grundstück zurückverlagert. Mußte die Beklagte die

Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück L. Bl. 2137 dul-

den, hätte die Klägerin noch kein Recht auf den Vollstreckungserlös erworben

gehabt, der auf die Rechte in Abteilung III Nrn. 22 bis 27 des Grundbuchs zu-

geteilt werden konnte. Die Klägerin hätte damit auch nicht gegen die Gläubiger

der Fremdgrundschulden vorgehen können oder die Beklagte zu zwingen ver-

mocht, zu ihren Gunsten von erteilten Löschungsbewilligungen der Grund-

schuldgläubiger Gebrauch zu machen.

Nach Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte und Löschung

der Belastungen hat die Klägerin ihren Antrag zwar auf ein Zahlungsbegehren

- Wertersatz nach § 7 AnfG a.F. (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1990

- IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423 m.w.N.) - umgestellt. Diese Antragsände-

rung richtete sich jedoch nicht erkennbar auf einen Wertersatz für die gelösch-

ten Grundpfandrechte, sondern nur für das später lastenfrei gewordene Grund-

stück selbst. So gesehen bezieht sich der geänderte Antrag hier nur auf die

Rückgewähr einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Die Abtretung der

Eigentümergrundschuld an die Beklagte ist, worauf die Revision zutreffend hin-

weist, bisher nicht angefochten worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist

das auch nicht durch zulässige Erhebung einer Anfechtungseinrede gemäß § 5

AnfG a.F. erfolgt. Nicht angefochten ist ferner die Abtretung sicherungsvertrag-

licher Ansprüche auf Grundschuldrückgewähr an die Beklagte.

Eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger durch Abschluß des

Vertrages vom 4. Mai 1998 kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil

die Beklagte sich verpflichtet hatte, einzelne Gläubiger des Schuldners zu be-

friedigen. Denn diese Verpflichtung in der Urkunde bezog sich nur auf die Er-

füllung von persönlichen Verbindlichkeiten des Schuldners, für die das über-

tragene Grundstück in vollem Umfang dinglich haftete.

3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Wertersatzanspruch

der Klägerin teilweise infolge der ebenfalls streitgegenständlichen Anfechtung

des Bruchteilverkaufs vom 20. Januar 1998 betreffend das im Grundbuch von

R. Bl. 1308 eingetragene Grundstück gerechtfertigt war. Insoweit

hat die Beklagte behauptet, der Schuldner habe für den erworbenen Bruchteil

mit 30.000 DM eine vollwertige Gegenleistung erhalten. Das schließt bei einem

- wie hier - entgeltlichen Vertrag die zur Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG

a.F. notwendige unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

4. Sollte die Anfechtungsklage nicht schon aus anderen Gründen durch-

greifen, würde sich das Berufungsgericht mit den Voraussetzungen des § 3

Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. zu befassen haben. Feststellungen zur Benachteili-

gungsabsicht hat es bisher in keinem der streitgegenständlichen Fälle getrof-

fen. Für den Tatbestand der Absichtsanfechtung genügt die mittelbare Benach-

teiligung der Gläubiger durch die Grundstücksübertragung. Sie ergibt sich hier

aus der unstreitigen Löschung der nicht mehr valutierenden und durch

spätere Einziehung der Lebensversicherung des Schuldners sowie durch Zah-

lung der Beklagten freigewordenen Grundpfandrechte, welche die Beklagte mit

dem Grundstück L. Bl. 2137 zunächst übernommen hatte, in der Zeit

vom 16. Dezember 1998 bis 18. Mai 2000.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)