BGH Beschluß vom 11.03.2004 – VII ZB 41/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 27. Oktober 2003
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aus einem Beschwerdewert von 4.065,95
Gründe
I.
Der Beklagte meint, bei der für die Entscheidung des Rechtsstreits zu-
ständigen Richterin des Amtsgerichts bestehe die Besorgnis der Befangenheit.
Die Richterin bestimmte frühen ersten Termin zur mündlichen Verhand-
lung. Entsprechend ihrer seit zehn Jahren geübten Praxis beraumte sie insge-
samt fünf Termine pro halbe Stunde an, um ohne vorgegebene Reihenfolge je
nach Anwesenheit die einzelnen Sachen aufrufen und so Wartezeiten für die
Beteiligten möglichst vermeiden zu können. Der Beklagte beantragte Verlegung
seines Termins, da es sich um einen rechtswidrigen Sammeltermin handele.
(cid:0)
Ohne diesen Antrag ausdrücklich zu verbescheiden, beließ es die Richterin bei
dem anberaumten Termin. Daraufhin lehnte der Beklagte sie wegen Besorgnis
der Befangenheit ab.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die
sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet
sich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob die Durchführung eines Sam-
meltermins trotz Antrags auf Durchführung eines Einzeltermins die Besorgnis
der Befangenheit eines Richters begründe, grundsätzliche Bedeutung habe.
Das rechtfertigt die Zulassung nicht. Ob die Befangenheit eines Richters
zu besorgen ist, beurteilt sich aus der Sicht der Partei im Rahmen des gerade
zur Entscheidung anstehenden einzelnen Rechtsstreits. Es handelt sich nicht
um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-
chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß
vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943).
Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebun-
den.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Terminierungspraxis
der Richterin und die Nichtverlegung des Verhandlungstermins stellen keine
Gründe dar, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richte-
rin zu rechtfertigen.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,
wenn aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei objektive
Gründe Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des
Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 9 mit Nach-
weisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich
nicht vor. Die seit Jahren von der Richterin geübte Terminierungspraxis wirkt
sich auf beide Parteien in gleicher Weise aus und gibt keinen Grund anzuneh-
men, die Richterin könne gerade gegenüber dem Beklagten nicht mehr unpar-
teiisch und unvoreingenommen entscheiden. Diese Praxis rechtfertigt bei einer
vernünftig denkenden Partei auch nicht die Besorgnis, die Richterin sei von
vornherein nicht bereit, ihrem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht die
erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Sie ermöglicht vielmehr eine flexible
Handhabung der auf dieselbe Terminsstunde anberaumten Sachen, von denen
erfahrungsgemäß ein Teil sich auf andere Weise als durch streitige Verhand-
lung erledigen läßt. Der Umstand, daß die Richterin den Verlegungsantrag nicht
ausdrücklich verbeschieden hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner