Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.03.2004 – VII ZB 41/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 27. Oktober 2003

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

aus einem Beschwerdewert von 4.065,95

Gründe

I.

Der Beklagte meint, bei der für die Entscheidung des Rechtsstreits zu-

ständigen Richterin des Amtsgerichts bestehe die Besorgnis der Befangenheit.

Die Richterin bestimmte frühen ersten Termin zur mündlichen Verhand-

lung. Entsprechend ihrer seit zehn Jahren geübten Praxis beraumte sie insge-

samt fünf Termine pro halbe Stunde an, um ohne vorgegebene Reihenfolge je

nach Anwesenheit die einzelnen Sachen aufrufen und so Wartezeiten für die

Beteiligten möglichst vermeiden zu können. Der Beklagte beantragte Verlegung

seines Termins, da es sich um einen rechtswidrigen Sammeltermin handele.

(cid:0)

Ohne diesen Antrag ausdrücklich zu verbescheiden, beließ es die Richterin bei

dem anberaumten Termin. Daraufhin lehnte der Beklagte sie wegen Besorgnis

der Befangenheit ab.

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die

sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet

sich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob die Durchführung eines Sam-

meltermins trotz Antrags auf Durchführung eines Einzeltermins die Besorgnis

der Befangenheit eines Richters begründe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Das rechtfertigt die Zulassung nicht. Ob die Befangenheit eines Richters

zu besorgen ist, beurteilt sich aus der Sicht der Partei im Rahmen des gerade

zur Entscheidung anstehenden einzelnen Rechtsstreits. Es handelt sich nicht

um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen

kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-

chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß

vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943).

Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebun-

den.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Terminierungspraxis

der Richterin und die Nichtverlegung des Verhandlungstermins stellen keine

Gründe dar, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richte-

rin zu rechtfertigen.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,

wenn aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei objektive

Gründe Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des

Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 9 mit Nach-

weisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich

nicht vor. Die seit Jahren von der Richterin geübte Terminierungspraxis wirkt

sich auf beide Parteien in gleicher Weise aus und gibt keinen Grund anzuneh-

men, die Richterin könne gerade gegenüber dem Beklagten nicht mehr unpar-

teiisch und unvoreingenommen entscheiden. Diese Praxis rechtfertigt bei einer

vernünftig denkenden Partei auch nicht die Besorgnis, die Richterin sei von

vornherein nicht bereit, ihrem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht die

erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Sie ermöglicht vielmehr eine flexible

Handhabung der auf dieselbe Terminsstunde anberaumten Sachen, von denen

erfahrungsgemäß ein Teil sich auf andere Weise als durch streitige Verhand-

lung erledigen läßt. Der Umstand, daß die Richterin den Verlegungsantrag nicht

ausdrücklich verbeschieden hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner