Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2004 – VII ZR 339/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

ZPO § 287

Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifba-

rer Anhaltspunkte schätzen.

BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02 - KG

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 26. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 31. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem mit dem Beklagten

unter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag über die schlüssel-

fertige Erstellung einer Wohnanlage. Sie hat 724.039,57 DM und Zinsen einge-

klagt. Der Beklagte hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln

berufen. Das Landgericht hat der Klägerin 675.672,29 DM und Zinsen zuge-

sprochen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten

zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von

300.000 DM und Zinsen gerichtet hat. Dagegen wendet sich die vom Senat zu-

gelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß vorbehaltlich des Ergebnis-

ses der noch durchzuführenden Beweisaufnahme 15 Baumängel vorliegen

können. Es schätzt die Kosten für die Beseitigung auf Einzelbeträge zwischen

500 DM und 30.000 DM, insgesamt auf 112.000 DM. Unter Berücksichtigung

eines Druckzuschlags könne dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Hö-

he von 336.000 DM zustehen. Nur insoweit und außerdem noch wegen einer

möglichen Reduzierung der Werklohnforderung um rund 28.000 DM könne die

Berufung des Beklagten Erfolg haben. 675.672,29 DM seien noch im Streit. Je-

denfalls in Höhe von 300.000 DM sei die Klage daher begründet.

II.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Schätzung der Mängel-

beseitigungskosten ist verfahrensfehlerhaft. Ein Teilurteil durfte danach nicht

erlassen werden.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe der

Mängelbeseitigungskosten auf DM 112.000 ist unzulässig. Eine Schätzung

nach § 287 ZPO darf nur vorgenommen werden, wenn und soweit die festge-

stellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Sie hat zu un-

terbleiben, wenn greifbare Anhaltspunkte fehlen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom

22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).

Das Berufungsgericht legt nicht dar, welche tatsächlichen Umstände es

seiner Schätzung zugrunde legt. Es weist selbst darauf hin, daß sich weder aus

den vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten noch aus dem sonstigen Vor-

trag der Parteien Anhaltspunkte für die Höhe der Mängelbeseitigungskosten

ergeben. Damit ist für eine Schätzung kein Raum. Vielmehr hat eine weitere

Sachaufklärung zur Kostenhöhe zu erfolgen. Dabei ist es nicht Sache des Be-

klagten, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht stützt, seinerseits näher

zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (BGH, Urteil vom 4. Juli

1996 – VII ZR 125/95, BauR 1997, 133).

2. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch kein Teil-

urteil erlassen, denn es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

(vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, BauR 2003, 753,

754 = ZfBR 2003, 354, 355 = NZBau 2003, 278). Es ist zumindest nicht auszu-

schließen, daß die noch durchzuführende Beweisaufnahme höhere Kosten, als

sie bisher vom Berufungsgericht angenommen wurden, ergibt und sich daher

der vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag als zu hoch erweist. Unter die-

sen Umständen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der

Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 1996 – VI ZR 387/94, NJW 1996,

1478) ausnahmsweise bei Schätzung eines Mindestschadens ein Teilurteil für

zulässig erachtet hat.

III.

Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-

ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird

auch die weiteren Rügen der Revision, auf die es im Revisionsverfahren nicht

mehr ankommt, zu bedenken haben.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner