BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2004 – VII ZR 339/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 11. März 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 287
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifba-
rer Anhaltspunkte schätzen.
BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 26. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 31. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem mit dem Beklagten
unter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag über die schlüssel-
fertige Erstellung einer Wohnanlage. Sie hat 724.039,57 DM und Zinsen einge-
klagt. Der Beklagte hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln
berufen. Das Landgericht hat der Klägerin 675.672,29 DM und Zinsen zuge-
sprochen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von
300.000 DM und Zinsen gerichtet hat. Dagegen wendet sich die vom Senat zu-
gelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß vorbehaltlich des Ergebnis-
ses der noch durchzuführenden Beweisaufnahme 15 Baumängel vorliegen
können. Es schätzt die Kosten für die Beseitigung auf Einzelbeträge zwischen
500 DM und 30.000 DM, insgesamt auf 112.000 DM. Unter Berücksichtigung
eines Druckzuschlags könne dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Hö-
he von 336.000 DM zustehen. Nur insoweit und außerdem noch wegen einer
möglichen Reduzierung der Werklohnforderung um rund 28.000 DM könne die
Berufung des Beklagten Erfolg haben. 675.672,29 DM seien noch im Streit. Je-
denfalls in Höhe von 300.000 DM sei die Klage daher begründet.
II.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Schätzung der Mängel-
beseitigungskosten ist verfahrensfehlerhaft. Ein Teilurteil durfte danach nicht
erlassen werden.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe der
Mängelbeseitigungskosten auf DM 112.000 ist unzulässig. Eine Schätzung
nach § 287 ZPO darf nur vorgenommen werden, wenn und soweit die festge-
stellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Sie hat zu un-
terbleiben, wenn greifbare Anhaltspunkte fehlen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom
22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).
Das Berufungsgericht legt nicht dar, welche tatsächlichen Umstände es
seiner Schätzung zugrunde legt. Es weist selbst darauf hin, daß sich weder aus
den vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten noch aus dem sonstigen Vor-
trag der Parteien Anhaltspunkte für die Höhe der Mängelbeseitigungskosten
ergeben. Damit ist für eine Schätzung kein Raum. Vielmehr hat eine weitere
Sachaufklärung zur Kostenhöhe zu erfolgen. Dabei ist es nicht Sache des Be-
klagten, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht stützt, seinerseits näher
zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (BGH, Urteil vom 4. Juli
1996 – VII ZR 125/95, BauR 1997, 133).
2. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch kein Teil-
urteil erlassen, denn es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, BauR 2003, 753,
754 = ZfBR 2003, 354, 355 = NZBau 2003, 278). Es ist zumindest nicht auszu-
schließen, daß die noch durchzuführende Beweisaufnahme höhere Kosten, als
sie bisher vom Berufungsgericht angenommen wurden, ergibt und sich daher
der vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag als zu hoch erweist. Unter die-
sen Umständen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der
Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 1996 – VI ZR 387/94, NJW 1996,
1478) ausnahmsweise bei Schätzung eines Mindestschadens ein Teilurteil für
zulässig erachtet hat.
III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-
ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird
auch die weiteren Rügen der Revision, auf die es im Revisionsverfahren nicht
mehr ankommt, zu bedenken haben.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner