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BGH Urteil vom 16.03.2004 – 5 StR 364/03

5. Strafsenat

5 StR 364/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

16. März 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt H ,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 21. November 2002 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in

elf Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen

Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen – unter Freisprechung im übri-

gen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

I.

Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte

Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beschwerdeführerin Verfahrens-

rügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte im

Jahr 2000 als Geschäftsführerin der W GmbH in Bonn-Bad Godesberg

an einem international agierenden „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt, bei dem

Computerprozessoren aus Drittstaaten nach Deutschland eingeführt wurden.

Dabei waren auch deutsche Scheinfirmen in den vorgetäuschten Lieferweg

eingebunden; diese betrieben tatsächlich keinen Handel, sondern erstellten

lediglich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ohne die dadurch entste-

hende Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Ziel

der Täter war es dabei, die in den Eingangsrechnungen zu Unrecht ausge-

wiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer sich erstatten oder mit fälligen

Umsatzsteuerzahlungen verrechnen zu lassen. Das „Umsatzsteuerkarussell“

wurde maßgeblich von belgischen und niederländischen Hintermännern or-

ganisiert. Die Angeklagte wurde von diesen Hintermännern in die geplanten

Hinterziehungstaten eingeweiht und als Geschäftsführerin der W GmbH

eingesetzt; die GmbH war in die angeblichen Lieferwege rechnungsmäßig

eingebunden und sollte die Computerprozessoren mit einer Gewinnspanne

von 2 DM von vorgegebenen Lieferanten an vorgegebene Abnehmer ver-

kaufen.

Der von der Angeklagten entweder als Täterin verursachte oder ihr als

Gehilfin zuzurechnende Gesamtschaden beläuft sich auf rund 12,2 Mio. DM.

Der ihr unmittelbar aus den Taten zugeflossene finanzielle Vorteil beschränkt

sich auf den Bezug eines Geschäftsführergehaltes in Höhe von 6.000 DM

monatlich in der Zeit von Dezember 1999 bis August 2000.

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet im wesentlichen, daß die An-

geklagte nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129

Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Dem Gesamtzusammenhang der Revisi-

onsrechtfertigung ist zu entnehmen, daß der Freispruch vom Vorwurf der

Steuerhinterziehung in Fall 14 der Urteilsgründe nicht vom Rechtsmit-

telangriff umfaßt ist.

II.

Das – ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrages – schlüs-

sig beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3), das

vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen versagen.

a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 244 Abs. 2

StPO im Zusammenhang mit der Nichtvernehmung der gesondert verfolgten

Mitbeteiligten Ha und Har beanstandet, ist ihre Rüge nicht in

zulässiger Form erhoben.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in

zulässiger Weise erhoben, wenn „die den Mangel enthaltenden Tatsachen

angegeben“ sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und

vollständig zu erfolgen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der

Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die

behaupteten Tatsachen zutreffen. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begrün-

det, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache

unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich

ihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen mußte (BGHR StPO

§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 m.w.N.). Deshalb setzt eine zulässige

Aufklärungsrüge zunächst voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel

und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (BGH

aaO). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Staatsanwaltschaft erhobe-

ne Verfahrensrüge nicht. Unter Zeugenbeweis stellt die Beschwerdeführerin

nicht Tatsachen, sondern lediglich aus – nicht mitgeteilten – Tatsachen ge-

zogene rechtliche Schlußfolgerungen.

b) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht

mehrere auf die Vernehmung von Auslandszeugen gerichtete Beweisanträ-

gen abgelehnt hat, sind ihre Rügen unbegründet. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2

StPO kann der Tatrichter einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Aus-

landszeugen dann ablehnen, wenn die Vernehmung des Zeugen nach dem

pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht

erforderlich ist.

Die Ablehnung der Beweisanträge ist angesichts der eingeschränkten

Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsachen, welche überwiegend die

Rechtsfolgen der ausgeurteilten Taten betreffen, frei von Rechtsfehlern. Das

Landgericht hat in seinem die Beweisanträge ablehnenden Beschluß zu

Recht darauf abgestellt, daß für die Bewertung des Geständnisses eine Viel-

zahl von Tatumständen maßgeblich ist. Die Erwägungen der Strafkammer

halten sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und durften im Rahmen

der gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich für zulässig erklärten vor-

weggenommenen Beweiswürdigung herangezogen werden.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt weder im

Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Vor- oder

Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO).

a) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 129 StGB zu

Recht verneint. Eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB

ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf

Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei

Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen

der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsa-

me (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung ste-

hen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Eine solche

Vereinigung setzt die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Ge-

samtheit voraus. Wenn sich der einzelne nur dem Willen eines anderen Indi-

viduums unterordnet, repräsentiert der andere hier immer nur einen eigenen

Willen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Der bloße Wille meh-

rerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, weil der

Wille des einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen

Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung. Dies

gilt auch dann, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem

sich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen die-

ser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung

bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen. Das schließt nicht aus,

daß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Ent-

scheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder

sich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).

Eine entsprechende Struktur des Zusammenschlusses mit dem einer

kriminellen Vereinigung genügenden Organisationsgrad hat das Landgericht

– ungeachtet der bandenmäßigen Begehungsweise im Rahmen des „Um-

satzsteuerkarussells“ – vorliegend nicht festgestellt. Die Urteilsfeststellungen

hierzu sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht

in einer Weise lückenhaft oder widersprüchlich, daß ein Eingreifen des Revi-

sionsgerichts allein auf die Sachrüge geboten erscheint.

Zwar können organisierte Steuerstraftaten unter bestimmten Voraus-

setzungen auch dem Begriff der kriminellen Vereinigung unterfallen (vgl.

BGHSt 48, 240). Im Hinblick auf den durch das 34. StrÄndG vom 22. Au-

gust 2002 (BGBl I 3390) neu eingeführten § 129b StGB i.V.m. § 370 Abs. 6

und Abs. 7 AO kann dies nunmehr auch für bestimmte unselbständige deut-

sche Teilorganisationen einer ausländischen kriminellen Vereinigung gelten,

so daß etwa Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 100a ff. StPO zulässig

sein können. Die Voraussetzungen für die Annahme einer kriminellen Verei-

nigung liegen indes hier nicht vor.

bb) Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Beteili-

gung an der Steuerhinterziehung der der W GmbH im „Umsatzsteuer-

karussell“ vorgeschalteten GmbH auch als Gehilfin verurteilt. Zwar ist im

Rahmen von „Umsatzsteuerkarussellen“ zu bedenken, daß es – schon aus

Vereinfachungsgründen – regelmäßig angezeigt sein wird, das Verfahren

allein auf die täterschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und

insoweit den steuerlichen Gesamtschaden lediglich als Gesichtspunkt in die

Strafzumessung einzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumes-

sung 18 m.w.N.), weil sich der Tatrichter damit nicht nur eine im Einzelfall

schwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfangs der

miteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zu

den Steuererklärungen der übrigen Beteiligten des „Umsatzsteuerkarussells“

erspart. Indessen hat der Tatrichter vorliegend den Schuldumfang – unge-

achtet der Ausurteilung auch der Beihilfetaten – in Übereinstimmung mit den

Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (BGHR AO § 370 Abs. 1

Strafzumessung 16) rechtsfehlerfrei bestimmt.

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch weist im Ergebnis keinen durch-

greifenden Rechtsfehler auf, obwohl die gefundenen Einzelstrafen ange-

sichts des jeweiligen tatbestandlichen Steuerschadens außerordentlich nied-

rig sind.

Die Wahl des Strafrahmens aus § 370 Abs. 1 AO begegnet keinen

Bedenken. Groben Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO hat der

Tatrichter angesichts des geringen persönlichen Vorteils der Angeklagten

ebenso mit tragfähiger Begründung verneint, wie auch mit Blick auf die eher

untergeordnete Stellung der Angeklagten im Gesamtgefüge der Organisation

ein besonders schwerer Fall aus sonstigen Gründen zutreffend abgelehnt

worden ist.

Die Strafzumessung im einzelnen ist ebenfalls frei von durchgreifen-

den Rechtsfehlern. Die sehr maßvollen Strafen lassen noch nicht besorgen,

sie könnten sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,

so weit entfernt haben, daß ein Einschreiten des Revisionsgerichts zwingend

geboten wäre.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal