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BGH Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja

StGB § 21

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vor- hersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.

BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04

LG Potsdam

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

5 StR 93/04

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-

gust 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt P

Rechtsanwalt V

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten G ,

als Verteidiger für den Angeklagten M ,

Justizhauptsekretärin N ,

Justizangestellte R

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2003 in den

Strafaussprüchen gegen die Angeklagten G und M

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten M gegen dieses Urteil

wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung jeweils – unter

Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf-

grund erheblicher Alkoholisierung – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihren zu-

ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen lediglich den Strafaus-

spruch beanstandet, wendet sich der Angeklagte M mit der Sachrüge

umfassend gegen seine Verurteilung.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts spricht der Angeklagte

G seit dem Jugendalter dem Alkohol zu und ist deutlich alkoholgewöhnt.

Er ist mehrfach wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, darunter auch

Trunkenheit im Verkehr, vorbestraft. Am Tattag hatte er von den frühen Mor-

genstunden an über den Tag verteilt mehrere Flaschen Bier getrunken, bevor

er mit dem ebenfalls bereits angetrunkenen, bislang unbestraften Angeklag-

ten M den später Geschädigten Pi in der Absicht aufsuchte, die-

sen zu mißhandeln. Die Angeklagten hatten über Pi das von ihnen

nicht weiter überprüfte Gerücht gehört, er habe ein kleines Mädchen verge-

waltigt. Gemeinsam wollten beide „ihre Freude an Gewalttätigkeit an ihm

ausleben“.

In der Wohnung von Pi schlugen und traten die Angeklagten

sogleich auf diesen ein und forderten ihn auf zuzugeben, daß er das Mäd-

chen vergewaltigt habe. Der Geschädigte mußte in einem vom Angeklagten

G gesteuerten PKW zu dem wegen Beihilfe an dem strafbaren Gesche-

hen inzwischen rechtskräftig verurteilten K mitkommen. Dort mißhandelten

G und M ihr Opfer unter Beschimpfungen weiter, so daß Pi schließ-

lich im Gesicht blutete und sich kaum noch auf den Beinen halten konnte.

Anschließend fuhren alle gemeinsam mit dem Auto des G zu einem Imbiß

und sodann über Land; der Geschädigte mußte nun in den Kofferraum stei-

gen. An einem Wehr wurde er von den Angeklagten halb entkleidet und in

das 15 bis 18 Grad kalte Wasser gestoßen. Nach einiger Zeit zogen die An-

geklagten den Geschädigten schließlich wieder an Land, traten auf ihn ein,

bis er das Bewußtsein verlor, und ließen ihn halbnackt und bewußtlos liegen.

Pi erlitt durch die Mißhandlungen der Angeklagten vielfache Prellungen,

eine Rippenfraktur und eine – unbehandelt lebensgefährliche – traumatische

Hirnblutung, zudem eine Unterkühlung und Herzrhythmusstörungen. Wäh-

rend des sich über mehrere Stunden hinziehenden Tatgeschehens hatten

beide Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Bier und andere alkoholische

Getränke zu sich genommen.

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m.

§ 52 Abs. 2) StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Alkoholisierung

der Angeklagten und dadurch verursachter erheblicher Verminderung der

„Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit“ (richtig: Steuerungsfähigkeit, vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 52. Aufl. § 21 Rdn. 5 m.w.N.) verschoben. Es hat zur Be-

gründung ausgeführt, die Trunkenheit des Angeklagten G sei am Tattag

nicht verschuldet gewesen, weil er bislang weitgehend vom Alkohol be-

herrscht wurde; mangels Einlassung des Angeklagten M sei auch zu

dessen Gunsten davon auszugehen, daß seine Trunkenheit unverschuldet

gewesen sei.

II.

Die auf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisio-

nen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel wirksam auf den

Strafausspruch beschränkt. Wie sich aus der Revisionsbegründungsschrift

vom 24. September 2003 ergibt, sollen allein die zugunsten der Angeklagten

vorgenommenen Strafrahmenverschiebungen und damit die verhängten

Rechtsfolgen angegriffen werden; nur insoweit wird die Sachrüge ausgeführt.

Ungeachtet der Erhebung einer nicht ausdrücklich beschränkten Sachrüge

und eines umfassenden Aufhebungsantrags ist dem Revisionsvortrag des-

halb eine Beschränkung der Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu

entnehmen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Urteil vom

16. März 2004 – 5 StR 364/03). Diese Beschränkung ist auch wirksam, da

die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch weder widersprüch-

lich oder lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig noch mit den Feststel-

lungen zum Strafausspruch untrennbar verknüpft sind. Für die Frage der

Strafzumessung bilden die Feststellungen zum Schuldspruch eine tragfähige

Grundlage, auch wenn sie – was der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift zutreffend angedeutet hat – eine weitergehende strafrechtliche

Bewertung des Geschehens zum Nachteil der Angeklagten hätten rechtferti-

gen können.

2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei aufgrund von plausiblen Trink-

mengenangaben des Angeklagten G , von Zeugenbeschreibungen über

den Zustand der Angeklagten und eines insgesamt auf erhebliche Enthem-

mung hindeutenden Tatbildes bei beiden Angeklagten sachverständig bera-

ten zu dem Ergebnis gelangt, daß ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-

dert war.

3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet gleichwohl zu Recht die zu

Gunsten der Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB.

a) Der 3. Strafsenat hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die bishe-

rige – in sich eher uneinheitliche und teils sogar widersprüchliche – Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafrahmenverschiebung gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich über-

dacht werden sollte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31 mit An-

merkungen: Foth NStZ 2003, 597; Frister JZ 2003, 1019; Neumann StV

2003, 527; Scheffler Blutalkohol 2003, 449; Streng NJW 2003, 2963; zu-

stimmend der 2. Strafsenat in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-

bung 32). Der Senat pflichtet diesem Anliegen bei, gelangt indes zu dem fol-

genden differenzierenden und bisheriger Rechtsprechung nicht tragend wi-

dersprechenden Ergebnis:

Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf-

grund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Beruht die

erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trun-

kenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung,

wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzel-

falls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge

der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wer-

tender Betrachtung zu bestimmen. Seine Entscheidung unterliegt nur einge-

schränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzuneh-

men, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend

ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind.

b) Die vom Senat gefundene Lösung beruht insbesondere auf folgen-

den Erwägungen:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ei-

ne erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit grund-

sätzlich den Schuldgehalt der Tat vermindert (vgl. BGHSt 7, 28, 30; BGHR

StGB § 21 Vorverschulden 4; so auch schon RGSt 69, 314, 317). Dies allein

zwingt jedoch nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1

StGB. Dem Tatrichter ist in Fällen erheblich verminderter Schuldfähigkeit

nach § 21 StGB grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung einge-

räumt, ob er aufgrund dieses Umstandes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB

durch eine Verschiebung des anzuwendenden Strafrahmens mildert oder

nicht (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Nach dem Geset-

zeswortlaut des § 21 StGB „kann“ die Strafe lediglich gemildert werden; we-

der „muß“ noch „soll“ der Strafrahmen verschoben werden. Der Gesetzgeber

hat damit zu erkennen gegeben, daß auch eine erhebliche Verminderung der

Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für sich allein weder zwingend noch

in der Regel zu einer durchgreifenden Verringerung des Schuldumfangs führt

(vgl. auch Foth in Festschrift für Hannskarl Salger, 1995, S. 31, 37).

Die Minderung der Tatschuld durch Einschränkung der Schuldfähig-

keit kann nämlich durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden

(st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 21 Rdn. 20 ff. m.w.N.;

BVerfGE 50, 5, 11 f.). Der 3. Strafsenat sieht einen solchen Umstand gene-

rell in jeder vorwerfbar herbeigeführten Alkoholisierung (BGHR StGB § 21

Strafrahmenverschiebung 31). Dabei kommt indes nicht ausreichend zur Gel-

tung, daß jede Schulderhöhung wenigstens (einfache) Fahrlässigkeit als ge-

ringste Schuldform voraussetzt. Notwendige Elemente solcher Fahrlässigkeit

sind Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Ergebnisses

ganz allgemein (objektiv) und speziell für den Täter (subjektiv). Bezugspunkt

des schulderhöhenden Moments muß zudem das konkret begangene Un-

recht sein; es bedarf also einer bestimmten subjektiven Beziehung zu der

später begangenen rechtswidrigen Handlung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 21

Rdn. 22).

Trotz verbreiteten vielfachen Alkoholgebrauchs und -mißbrauchs

kommt es nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu ei-

ner rechtswidrigen Tat. Häufig ist eine Gefährdung anderer gänzlich ausge-

schlossen (vgl. Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 224). Andererseits ist

nicht zu verkennen, daß Alkohol das Risiko der Begehung strafbarer Hand-

lungen generell erhöht; ein großer Teil der Straftaten gegen Leib und Leben

sowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird unter Alkoholeinfluß be-

gangen. Dieser Befund rechtfertigt indes nicht die Annahme, es sei stets ob-

jektiv und subjektiv vorhersehbar, daß bei erheblicher Alkoholisierung in der

konkreten Situation die Begehung von Straftaten durch den Betrunkenen

drohe. Dies hängt vielmehr von der jeweiligen Person des Täters und von der

Situation ab, in der getrunken wird oder in die sich der Täter betrunken be-

gibt.

(1) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ist die Strafmilderung bei erheblicher Alkoholisierung zu versagen, wenn

der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses

kannte und wußte oder wissen mußte, daß er dann zu Gewalttätigkeiten oder

anderen Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; vgl. Trönd-

le/Fischer aaO § 21 Rdn. 25 m.w.N.). Damit kommt es also darauf an, ob

besondere Umstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vor-

hersehbar das Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht

haben. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise zusätzlich gefordert wird,

der Täter müsse schon zuvor nach Ausmaß und Intensität mit der jetzigen

Tat vergleichbare Straftaten begangen haben (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-

rahmenverschiebung 6, 14, 16; weitere Nachweise bei Lenckner/Perron in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 20), hält der Senat daran nicht

fest. An die Vergleichbarkeit sind schon nach bisheriger Rechtsprechung

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 21 Vorver-

schulden 4). Zu differenzieren ist hier allenfalls nach weit zu fassenden De-

liktsgruppen. Wer unter dem Einfluß erheblicher Mengen Alkohol – wie er

aufgrund persönlicher Vorerfahrung weiß oder wissen muß – zu gewalttäti-

gen Übergriffen auf andere neigt, den trifft in Hinblick auf die enthemmende

Wirkung des Alkohols in Fällen der Gewaltkriminalität grundsätzlich ein

schulderhöhender Fahrlässigkeitsvorwurf; anderes gilt nur, wenn die bisher

unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten ganz anderer Art waren als die

nunmehr zu beurteilende, wenn also die neue Tat so unvergleichbar mit den

früheren ist, daß der Täter mit Ähnlichem gar nicht rechnen kann (BGHR

aaO). Entscheidend ist somit regelmäßig nicht die äußerliche Vergleichbar-

keit der einzelnen Taten, sondern die nämliche Wurzel des jeweiligen delikti-

schen Verhaltens (Jähnke aaO § 21 Rdn. 22).

Bei alldem müssen die Vorerfahrungen nicht unbedingt zu Vorstrafen

oder auch nur Strafverfahren geführt haben. Denn es geht in diesem Zu-

sammenhang um das Wissen des Täters von seiner Gefährlichkeit und nicht

notwendig um den – gegebenenfalls hinzutretenden – Gesichtspunkt der

Warnfunktion einer früheren Verurteilung.

(2) Die Gefahr der Begehung von Straftaten in erheblich alkoholisier-

tem Zustand kann indes signifikant und vorhersehbar nicht nur durch die

Person des Täters, sondern auch durch die Umstände der jeweiligen Situati-

on erhöht werden. Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße

dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß

er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation gebracht hat

(BGH NStZ 1990, 537, 538). Vorwerfbar ist dabei, daß in einer solchen Situa-

tion trotz konkreter Vorhersehbarkeit der durch eine weitere Alkoholisierung

drohenden Rechtsbrüche getrunken wird (vgl. auch Jähnke aaO). Insbeson-

dere in stark emotional aufgeladenen Krisensituationen wird die Gefahr von

Gewalttätigkeiten durch die enthemmende Wirkung erheblicher Alkoholisie-

rung regelmäßig vorhersehbar erhöht (vgl. BGH NStZ 1990, 537, 538). Glei-

ches gilt für das Trinken in Gruppen, aus denen heraus – gerade auch auf-

grund gruppendynamischer Prozesse – leicht Straftaten gegen andere be-

gangen werden. Wer sich etwa in einer Gruppe marodierender Hooligans

oder gewaltbereiter Radikaler betrinkt, muß konkret mit der Begehung von

Straftaten im trunkenen Zustand rechnen. Die Alkoholisierung kann – wenn

nicht bereits die Grundsätze der actio libera in causa eine Strafmilderung

ausschließen – auch nicht demjenigen zugute kommen, der sich in Fahrbe-

reitschaft betrinkt, also weiß oder damit rechnen muß, noch als Fahrer am

öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 316

Rdn. 54; König in LK 11. Aufl. § 316 Rdn. 243).

Es macht für die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch keinen relevanten Unterschied, ob der Täter in

einer erkennbar gewaltträchtigen Situation enthemmend dem Alkohol zu-

spricht oder sich, sofern ihm dies insoweit vorzuwerfen ist, bereits durch

Trunkenheit enthemmt, bewußt in eine solche Situation begibt. Wer sich

schon angetrunken einer gewaltbereiten Gruppe anschließt, dem kann

schulderhöhend vorgeworfen werden, daß er trotz der bekanntermaßen ent-

hemmenden Wirkung seiner Alkoholisierung eine gewaltträchtige Situation

aufgesucht hat.

In diesem Zusammenhang muß es auch nicht entscheidend darauf

ankommen, ob die Trunkenheit als solche vorwerfbar ist oder nicht, da auch

letzterenfalls andere schulderhöhende Momente die Versagung der Strafmil-

derung rechtfertigen können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-

bung 29). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuld-

relevanten Umstände ist es deshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen,

auch einem alkoholabhängigen Täter zwar nicht die Alkoholisierung als sol-

che, aber – bei insoweit noch vorhandener Hemmungsfähigkeit – als schuld-

erhöhend vorzuwerfen, daß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation

begeben hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß er sich dort infolge

seiner Beherrschung durch den Alkohol nur eingeschränkt werde steuern

können. Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustan-

des von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß – etwa aufgrund früher

unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten – und je schwererwiegend die

Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muß, desto

weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen

ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vor-

zuwerfen ist (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).

(3) Auch in anderer Weise kann an ein konkret tatbezogenes Ver-

schulden des Täters vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz

Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund vorherge-

hender schulderhöhender Momente versagt werden. So hat nach den

Grundsätzen der – im Rahmen des § 21 StGB unproblematisch anwendba-

ren (vgl. Lenckner/Perron aaO § 21 Rdn. 11 m.w.N.) – actio libera in causa

eine Strafmilderung regelmäßig auszuscheiden, wenn sich die Vorstellung

des Täters in nicht berauschtem Zustand schon auf eine bestimmte Tat be-

zogen hat (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 3; § 21 Strafrahmen-

verschiebung 22; BGH NStZ 1999, 448). Wurde der Tatentschluß zu einer

Zeit gefaßt, in der eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermö-

gens noch nicht vorlag, wird deshalb zumeist für eine Strafrahmenverschie-

bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kein Raum sein (vgl. BGHSt 34, 29, 33;

BGH, Beschluß vom 15. April 1999 – 4 StR 93/99, zitiert bei Detter NStZ

1999, 495; BGHR StGB § 20 actio libera in causa 3). Verstärkt gilt dies, wenn

der Täter sich gar gezielt berauscht hat, um hierdurch vorhandene Hemmun-

gen gegen eine Tatausführung abzubauen.

(4) Die Wertung, ob im Falle erheblicher Minderung der Steuerungs-

fähigkeit der Strafrahmen gemildert werden soll oder nicht, hat grundsätzlich

der Tatrichter anhand einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Um-

stände des Einzelfalls vorzunehmen (BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4

und Strafrahmenverschiebung 21). Ihm obliegt es auch, die Begriffe der ob-

jektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens bei vorwerf-

barer Alkoholisierung anhand der besonderen Umstände in der Person des

Täters und in der Situation des Tatgeschehens in wertender Betrachtung

auszufüllen. Seine Bewertung wird das Revisionsgericht, wenn sie auf einer

vollständigen Auswertung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen beruht,

regelmäßig hinzunehmen haben, auch wenn anderes vertretbar oder gar nä-

herliegend gewesen wäre.

Bei Anwendung der genannten Grundsätze wird bei Gewaltdelikten

in vielen Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

nach vorwerfbarer Alkoholisierung ausscheiden. Zumeist liegen entweder in

der Person des Täters oder doch zumindest in der Situation Umstände vor,

die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von

Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. An die Überzeugungsbil-

dung des Tatrichters dürfen dabei nicht übertrieben hohe Anforderungen ge-

stellt werden; die vielfältig verheerenden Wirkungen übermäßigen Alkohol-

gebrauchs sind allgemeinkundig.

Im Rahmen der Abwägung aller schuldrelevanten Umstände kann

auch von Bedeutung sein, welchen Grad die Enthemmung durch Alkoholisie-

rung innerhalb des durch § 21 StGB abgesteckten Rahmens erreicht hat.

Eine solchermaßen differenzierende Bestimmung des Umfangs und der

Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit auf die Tatschuld setzt jedoch

nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraus (vgl. BGHR StGB § 21

Strafrahmenverschiebung 2, 17).

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schulderhöhenden

und schuldmindernden Umstände des Einzelfalls können auch solche

schulderhöhenden Momente gegen eine Strafmilderung sprechen, die nicht

unmittelbar mit der Berauschung verknüpft sind (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-

rahmenverschiebung 11; BT-Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Hierzu

können eine Mehrzahl von Geschädigten oder mitverwirklichte Straftatbe-

stände ebenso zählen wie die näheren Umstände der Tatausführung oder

andere Tatmodalitäten (vgl. BT-Drucks. aaO; BGHR StGB § 21 Strafrahmen-

verschiebung 5 und Strafzumessung 18). Auch einem erheblich in seiner

Steuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausfüh-

rung – etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbe-

gehung – schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-

rahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18). In diesem Fall wird der

Tatrichter jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten

haben, daß diese Umstände die Tatschuld nicht im gleichen Ausmaß wie bei

nicht berauschten Tätern erhöhen, sofern sie ihren Grund in der erheblichen

Verminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46

Rdn. 28, 33 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5); eine

Ausnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf

seine bisherigen Erfahrungen unter Alkoholeinfluß vor dem Hintergrund des

von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart

schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden

müßte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15).

(5) In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

in Frage steht, wird der Tatrichter besonders darauf Bedacht zu nehmen ha-

ben, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten

Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Straf-

rahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt

werden kann; die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich

zur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an Gewicht

(vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04). Dies wird zu besonders

sorgfältiger Prüfung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstän-

de sowie zu einer im Zweifel eher zurückhaltenden Gewichtung zu Lasten

des Täters Anlaß geben müssen (vgl. BGH StV 2003, 499). Wenn allein die

Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe

besteht, müssen deshalb besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die

mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so

auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf

(st. Rspr., vgl. BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 25; vgl.

auch BVerfGE 50, 5, 11). Gebieten solche Umstände wie etwa das schuld-

steigernde Tatbild die Versagung einer Strafrahmenverschiebung und die

Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, wird eine Feststellung besonderer

Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB trotz erheblich vermin-

derter Schuldfähigkeit nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen in Be-

tracht kommen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1999 – 5 StR 177/99; vgl.

auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 25).

Bedenklich kann aus entsprechenden Gründen auch die Verhängung

der für das Delikt vorgesehenen zeitigen Höchststrafe aus dem nicht nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen trotz erheblich einge-

schränkter Schuldfähigkeit sein (vgl. RGSt 69, 314, 317).

(6) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das, was für Alkohol

gilt, nicht ohne weiteres gleichermaßen auf andere Genuß- und Betäu-

bungsmittel übertragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage

5 StR 591/03). Die enthemmende und hierdurch teils aggressionsfördernde

Wirkung des Alkohols ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die

Wirkungsweisen dagegen differenzierter und unter Umständen weniger kon-

kret vorhersehbar, zumal die Dosierung und die individuelle Verträglichkeit

meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen.

c) Dem gefundenen Ergebnis widersprechen weder die historischen

Absichten des Gesetzgebers noch der Rechtsgedanke des § 323a StGB.

(1) Die Überlegungen des historischen Gesetzgebers sprechen nicht

für einen Grundsatz, wonach im Falle vorwerfbarer Alkoholisierung eine

Strafmilderung stets zu versagen ist (Neumann StV 2003, 527, 528 m.w.N.;

vgl. aber BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Foth DRiZ 1990,

417, 418 ff.; ders. NStZ 2003, 597, 598; zur historischen Entwicklung aus-

führlich: Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit, 1984, S. 9 ff. m.w.N.;

Schnarr in: Hettinger [Hrsg.], Reform des Sanktionenrechts, 2001, Band 1,

S. 7 ff.). Eine dem heutigen § 21 StGB entsprechende Vorschrift wurde erst-

mals durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über

Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I,

995) in das deutsche Strafgesetzbuch eingeführt. Aus der amtlichen Geset-

zesbegründung ergeben sich für die aufgeworfene Frage keine tragfähigen

Hinweise (vgl. ReichsAnz 1933, Nr. 277, Erste Beilage, S. 1, linke Spalte).

Die Gesetzesänderung fußte indes auf der umfangreichen kriminalpolitischen

Reformdiskussion der Zwanziger Jahre (hierzu näher Foth, jeweils aaO; Rau-

tenberg aaO). Dabei wurde zwar auch eine gesetzliche Ausnahme der vor-

gesehenen Milderung bei vorwerfbarer Alkoholisierung vorgeschlagen (vgl. §

17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen

Strafgesetzbuchs von 1925; ebenso bereits § 18 Abs. 2 des Entwurfs zu ei-

nem Deutschen Strafgesetzbuch von 1919 und § 63 Abs. 2 des Vorentwurfs

zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909; ausführlich hierzu Rauten-

berg aaO). Gegen diese Vorschläge wurden jedoch auch zur damaligen Zeit

gewichtige Bedenken geltend gemacht (vgl. Alsberg in Aschrott/Kohlrausch

[Hrsg.], Reform des Strafrechts, 1926, S. 51, 73 ff.). Letztlich sind die in den

Entwürfen verschiedentlich vorgesehenen ausdrücklichen Ausnahmen bei

vorwerfbarer Alkoholisierung nicht Gesetz geworden. In den Beratungen der

Reichstagsvorlage von 1927 wurde hierzu erklärt, den Reichsrat hätten zwei

Gründe veranlaßt, den vorgesehenen Ausschluß einer Strafmilderung bei

Trunkenheit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs von 1925) zu strei-

chen und statt der obligatorischen eine fakultative Milderung vorzuschlagen:

Zum einen erscheine die Konsequenz unerträglich, dem ganz betrunkenen

Täter eine Milderung zu gewähren, nicht aber dem nur halb betrunkenen;

zum anderen sei nicht einzusehen, warum die Frage der Selbstverschuldung

nur bei der Trunkenheit berücksichtigt werden sollte (vgl. Rautenberg DtZ

1997, 45, 47 m.w.N.). Dies legt nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber in

Kenntnis entgegenstehender Vorschläge bewußt auf eine solche Regelung

verzichtet hat, also gerade keine zwingende Versagung der Strafmilderung in

diesen Fällen wollte (Neumann StV 2003, 527, 528). In der Gesetzesbegrün-

dung von 1933 heißt es lediglich, die Annahme verminderter Zurechnungsfä-

higkeit sei Grundlage für eine Strafmilderung, wobei das Gesetz von den Be-

schlüssen der Reichstagsausschüsse insoweit abweiche, als die Milderung

nicht zwingend sei, sondern in das Ermessen des Richters gestellt werde

(ReichsAnz aaO).

Die Gesetzesmaterialien zur Reform des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs in den Sechziger Jahren, die zur Formulierung des § 21

StGB in der heutigen Form geführt hat, sprechen gleichermaßen für eine dif-

ferenzierende Lösung. § 21 StGB wurde einerseits als Kann-Vorschrift kon-

zipiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Verminderung der

Schuldfähigkeit nicht notwendig zu einer Minderung der Schuld in ihrer Ge-

samtheit führt; im Rahmen einer Gesamtwürdigung sollten außer dem Grad

der Schuldfähigkeit auch andere schuldrelevante Umstände berücksichtigt

werden können (BT-Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Hierzu gehören

nach Auffassung des Gesetzgebers nicht nur unmittelbar der Tat anhaftende

Schuldumstände wie etwa eine große Anzahl getöteter Menschen, sondern

auch schuldrelevante Umstände vor der Tat wie insbesondere die schuldhaf-

te Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit (ebd.). Ausdrücklich

sprach sich der Gesetzgeber andererseits gegen eine Vorschrift aus, wonach

die Strafmilderung – entsprechend den Vorschlägen in den Entwürfen von

1909 und 1925 – bei vorwerfbarer Alkoholisierung stets zu versagen sei

(BT-Drucks. IV/650, S. 142 rechte Spalte). Zu der entsprechenden Regelung

in § 7 WStG, wonach bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafmilde-

rung ausscheidet, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das

Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wurde,

wird dabei auf die besonderen Anforderungen an militärische Disziplin ver-

wiesen. In das allgemeine Strafrecht könne dieser Rechtsgrundsatz nicht

ohne weiteres übertragen werden (ebd.).

Gerade die Vorschrift des § 7 WStG läßt sich systematisch stimmig

eher erklären, wenn es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach

bei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich mangels Minderung der Ge-

samtschuld von einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Abstand zu

nehmen ist. Gäbe es nämlich einen solchen Grundsatz, wäre § 7 WStG über-

flüssig. Unverständlich wäre in diesem Fall auch die Beschränkung des Mil-

derungsverbots auf militärische Straftaten und solche, die gegen das Kriegs-

völkerrecht verstoßen oder in Ausübung des Dienstes begangen werden.

Aus § 7 WStG folgt vielmehr im Umkehrschluß, daß „selbstverschuldete“

Trunkenheit in anderen Fällen durchaus die Strafe mildern kann, also nicht

stets jede Strafmilderung aufgrund des Umstandes ausscheidet, daß der

Rauschzustand vorwerfbar herbeigeführt wurde.

Schließlich hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Reformdiskus-

sion anläßlich der deutschen Wiedervereinigung trotz entsprechender Vor-

schläge gerade nicht diejenigen Normen des Strafrechts der DDR übernom-

men, wonach eine Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

ausscheidet, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähig-

keit vermindernden Rauschzustand versetzt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-

DDR; vgl. auch § 15 Abs. 3 StGB-DDR; dazu näher Neumann StV 2003, 527

mit Fn. 3; Rautenberg DtZ 1997, 45).

(2) Auch die Vorschrift des § 323a StGB spricht nicht für eine Versa-

gung der Strafmilderung in allen Fällen schuldhafter Alkoholisierung. Das

Vergehen des Vollrauschs ist von allen anderen Straftatbeständen tatsäch-

lich und rechtlich verschieden (BGHSt 1, 275, 277). Es handelt sich zudem

bei dieser Strafnorm um „eine der umstrittensten, wenn nicht die strittigste

des ganzen Strafgesetzbuchs“ (Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 1). Auch

der Bundesgerichtshof ist deshalb bislang nicht zu einem durchgehend ein-

heitlichen Verständnis dieser Vorschrift gelangt (vgl. etwa BGHSt 10, 247

einerseits, BGHSt 16, 124 andererseits). Der Ort, den – in den Schwierigkei-

ten der Sache angelegten (vgl. Spendel aaO § 323a Rdn. 2) – Streit zum

Verständnis des § 323a StGB zu klären, kann indes nicht die hier zur Ent-

scheidung stehende Frage sein, ob bei zu verantwortender Alkoholisierung

eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich ausgeschlos-

sen sein sollte oder nicht (vgl. Streng NJW 2003, 2963, 2965).

Die Anwendung des Vollrauschtatbestandes setzt stets voraus, daß

der Täter aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit wegen seines

rechtswidrigen Tuns ansonsten überhaupt nicht bestraft werden könnte. Für

eine solche Regelung gibt es unzweifelhaft ein kriminalpolitisches Bedürfnis

(vgl. BGHSt [GS] 9, 390, 395; Spendel aaO § 323a Rdn. 2). Diese Frage

stellt sich im Rahmen des § 21 StGB jedoch nicht, weil es hier nicht um die

Alternative völliger Straflosigkeit, sondern lediglich um die Strafrahmenwahl

geht (vgl. Neumann StV 2003, 527, 529). Bei § 21 StGB spielen deshalb Ge-

sichtspunkte eine Rolle, die im Rahmen des § 323a StGB aufgrund der not-

wendigen Struktur des Vollrauschtatbestandes keine Berücksichtigung finden

können.

Zudem geht es bei § 21 StGB nicht wie bei § 323a StGB um

Rauschzustände, die (zumindest nicht ausschließbar) wegen aufgehobener

Schuldfähigkeit den Schuldvorwurf bezüglich des rechtswidrigen Tuns voll-

ständig entfallen lassen. Der Vorschrift des § 323a StGB läßt sich nicht der

Rechtsgedanke entnehmen, jeder Rausch, wie stark er auch sei, werde von

der Rechtsordnung mißbilligt; aus § 323a StGB läßt sich lediglich folgern,

daß ein Rausch dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn er

(zumindest nicht ausschließbar) zur völligen Aufhebung der Steuerungsfä-

higkeit führt, sich der Täter also im Umgang mit seiner Umwelt zu einem völ-

lig unberechenbaren Risiko macht.

Die Ansicht, eine die Steuerungsfähigkeit lediglich vermindernde Al-

koholisierung sei für sich schon rechtswidrig oder zumindest schulderhö-

hend, würde zudem zu Spannungen mit anderen Rechtsgrundsätzen führen.

Im Zusammenhang mit der Gastwirtshaftung hat der Bundesgerichtshof etwa

festgestellt, daß der Ausschank und Genuß alkoholischer Getränke in Gast-

wirtschaften zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltenswei-

sen gehört, auch wenn dies nicht selten zu körperlichen und geistigen Beein-

trächtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit führt (BGHSt

19, 152, 154). Die Verabreichung alkoholischer Getränke wird als sozial übli-

ches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten deshalb auch nicht als

pflichtwidrig oder rechtswidrig angesehen (BGHSt 26, 35, 37 f.; vgl. auch

Streng NJW 2003, 2963, 2965 m.w.N.). Dies gilt solange, als der Trinkende,

sei es auch nur eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist. Anders verhält es

sich nur, wenn die Trunkenheit offensichtlich einen solchen Grad erreicht,

daß der Trunkene nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr ei-

genverantwortlich handeln kann (BGHSt 26, 35, 38).

Hinzu kommt folgendes: Das Spannungsverhältnis zwischen § 323a

StGB einerseits und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB andererseits läßt sich aufgrund

der derzeitigen Gesetzesfassung nicht ohne jeden Wertungswiderspruch lö-

sen (Neumann StV 2003, 527, 528 ff.; Streng NJW 2003, 2963, 2965). Unge-

reimt erscheint es einerseits, wenn bei Straftaten mit einer Höchststrafe von

fünf Jahren Freiheitsstrafe dem vermindert schuldfähigen Betrunkenen eine

Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird und ihm

dann eine geringere Strafe droht als demjenigen, der rauschbedingt (zumin-

dest nicht ausschließbar) schuldunfähig handelt (vgl. BGH StV 1997, 73, 75;

BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Dem wird freilich dadurch

Rechnung zu tragen sein, daß bei der Strafzumessung im Rahmen des

§ 323a StGB auf Grundlage des in § 323a Abs. 2 StGB zum Ausdruck ge-

kommenen Rechtsgedankens darauf Bedacht genommen wird, welcher

Strafrahmen sich dem weniger Betrunkenen öffnen würde (vgl. BGHR StGB

§ 323a Strafzumessung 5). Die Auflösung des Widerspruchs durch die gene-

relle Versagung einer Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbarer Alkoholisie-

rung (so BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) geht in Fällen

schwererer, den Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB überschreitender De-

likte über das Gebotene hinaus und führt sogleich zu anderen, weit gewichti-

geren Wertungswidersprüchen (vgl. Neumann StV 2003, 527, 529). Diese

ergeben sich augenfällig bei schwerwiegenden Verbrechen, etwa Tötungsde-

likten, wenn dem Täter bei verschuldeter Alkoholisierung jede Strafmilderung

gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt wird, bei noch höherer Alkoholisie-

rung, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit führt, dann anstelle le-

benslanger Freiheitsstrafe oder eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu

15 Jahren nur noch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gemäß § 323a Abs. 1

StGB angedroht ist (Neumann aaO; vgl. hierzu auch die Gesetzgebungsvor-

schläge zur Änderung des § 323a StGB in BT-Drucks. 14/545 und 14/759,

ablehnend BT-Drucks. 14/9148).

d) Die vom Tatgericht vorgenommene Zubilligung der Strafrahmenver-

schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB begegnet hier letztlich durchgreifen-

den Bedenken.

(1) In Anwendung der oben genannten Grundsätze hätte sich das

Landgericht bei der notwendigen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten

Umstände bei dem Angeklagten G nicht zur Begründung der Strafrah-

menverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Überlegung begnü-

gen dürfen, dessen Alkoholisierung sei unverschuldet, weil er weitgehend

vom Alkohol beherrscht werde. Es hätte auch erwägen müssen, ob dem et-

wa schulderhöhend entgegensteht, daß dieser Angeklagte sich zu dem spä-

teren Opfer in der festen Absicht begeben hat, an diesem seine Freude an

Gewalttätigkeiten auszuleben, und dabei ersichtlich in Kauf nahm, infolge

seiner Alkoholisierung besonders enthemmt zu sein, zudem durch weitere

Alkoholisierung zunehmend enthemmt zu werden. Auch demjenigen, der

weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann unter Umständen schulder-

höhend vorgeworfen werden, daß er sich trotz Vorhersehbarkeit – zumal wei-

terer – alkoholischer Enthemmung bewußt in eine gewaltträchtige Situation

begeben hat. Aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu dem

schon in der Ausgangssituation gewaltträchtigen Tatgeschehen erschließt

sich zwanglos, daß für ihn bei Beginn des Tatgeschehens ohne weiteres

vorhersehbar war, daß seine vorhandene und weiter drohende Alkoholisie-

rung das Risiko erheblicher Gewalttaten signifikant erhöht hat; vieles spricht

auch dafür, daß er das Aufsuchen dieser gewaltträchtigen Situation ohne

weiteres vermeiden konnte.

Es ist zudem nicht ausgeschlossen, daß einer Strafmilderung gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB bereits die oben genannten Grundsätze der actio libe-

ra in causa entgegenstehen. Hierfür reichen indes die bisherigen Feststel-

lungen nicht aus, zumal angesichts des sich über mehrere Stunden hinzie-

henden Tatgeschehens; es bleibt nämlich unklar, ob der Angeklagte G ,

als er den Entschluß faßte, das Opfer zu mißhandeln, bereits in seiner Steu-

erungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war oder nicht (vgl. BGHR StGB §

20 actio libera in causa 3).

(2) Bei dem Angeklagten M entbehrt die Annahme, auch dessen

Trunkenheit sei unverschuldet gewesen, bereits jeder tatsächlichen Grundla-

ge. Das Landgericht hat diese Feststellung ohne nähere Angaben allein auf

die Anwendung des Zweifelsatzes gestützt. Der Zweifelsatz bedeutet indes

nicht, daß das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallkonstellati-

on auch dann ausgehen muß, wenn hierfür – wie vorliegend – keine Anhalts-

punkte bestehen (BGH NJW 2003, 2179 m.w.N.). Ohne weitere tatsächliche

Anhaltspunkte wird der neue Tatrichter dem Angeklagten M nicht un-

terstellen dürfen, daß seine Trunkenheit unverschuldet ist; die Feststellungen

zu seinem Vorleben bieten hierfür keinerlei Anlaß. Bei der etwaigen Prüfung

einer erneuten Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wird

die Strafkammer in Anwendung der oben genannten Grundsätze einerseits

zwar bedenken müssen, daß M nach den bisherigen Feststellungen

bislang nicht durch Gewalttaten unter Alkoholeinfluß auffällig geworden ist.

Gegen eine Strafrahmenverschiebung dürfte andererseits aber sprechen,

daß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation begeben und in dieser

weiter dem Alkohol zugesprochen hat.

(3) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Rechtsfolgenaus-

spruch auf einer etwa fehlerhaft zugebilligten Strafrahmenverschiebung be-

ruht. Die Höhe der verhängten Strafen erscheint zwar für die von der Staats-

anwaltschaft noch beim Schöffengericht angeklagte Tat im Ergebnis nicht

unangemessen. Angesichts des gesamten Tatbildes läßt sich von Seiten des

Revisionsgerichts aber auch nicht etwa feststellen, daß eine etwas schwere-

re Bestrafung nicht mehr schuldangemessen wäre.

(4) Die Feststellungen des Tatgerichts zum Strafausspruch – und da-

mit auch diejenigen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB – sind insge-

samt aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird danach

(sachverständig beraten) die bisherigen Befunde zur Alkoholisierung der An-

geklagten, namentlich in Hinblick auf die Fahrfähigkeiten G s und fehlende

Angaben bei M , kritisch zu hinterfragen haben. Gegebenenfalls wird

zumindest bei dem Angeklagten G zu prüfen sein, ob die Voraussetzun-

gen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen

und diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist.

III.

Die Revision des Angeklagten M ist offensichtlich unbegründet.

Die tatgerichtlichen Feststellungen zu seiner sicheren Identifizierung als Mit-

täter – bei mißlungenem Alibibeweis – sind sachlichrechtlich nicht zu bean-

standen. Zulässige verfahrensrechtliche Beanstandungen im Zusammen-

hang mit Wiedererkennungsleistungen sind nicht erhoben worden.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause