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BGH Beschluß vom 17.03.2004 – IV ZB 41/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 233 Fa

Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fri- stenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.

BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - LG Gera

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt

und Felsch

am 17. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde

gegen

die Beschlüsse

der

6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. und 29. Okto-

ber 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 3.855 €

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung.

Ihrem Prozeßbevollmächtigten wurde am 25. April 2003 das klage-

abweisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Auf dessen Vorderseite

vermerkte die Büroangestellte zutreffend den 26. Mai 2003 als letzten

Tag der Berufungsfrist sowie den 25. Juni 2003 als letzten Tag der Beru-

fungsbegründungsfrist und trug diese Daten auch in den Fristenkalender

der Kanzlei ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überprüfte die

eingetragenen Fristen, als ihm die Akte am 12. Mai 2003 vorgelegt wur-

de, und legte rechtzeitig Berufung ein. Als die Angestellte die Mitteilung

des Landgerichts erhielt, daß die Berufung dort am 26. Mai 2003 einge-

gangen sei, notierte sie den 26. Juni 2003 als Datum des Ablaufs der Be-

rufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und strich den 25. Juni 2003

aus. Sie hat an Eides Statt versichert, dieses Versehen sei ihr unerklär-

lich; sie sei über die Änderung der Berufungsbegründungsfrist durch das

am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozes-

ses unterrichtet gewesen, wie ihre ursprüngliche Eintragung auf der Aus-

fertigung des amtsgerichtlichen Urteils zeige. Am 18. Juni 2003 legte die

Angestellte die Akte dem Prozeßbevollmächtigten mit einem außen an-

gebrachten Zettel in DIN-A-6 Größe vor, auf dem als Tag des Fristab-

laufs der 26. Juni 2003 angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte der

Klägerin hat eidesstattlich versichert, er habe sich auf diese Angabe ver-

lassen, als er am 25. Juni 2003 die Berufungsbegründung diktiert habe,

weil die Fristberechnung von ihm bereits vor Einlegung der Berufung

überprüft und für richtig befunden worden war. Die Berufungsbegründung

wurde am 26. Juni 2003 unterschrieben und ging am gleichen Tag per

Telefax beim Landgericht ein.

Am 10. Juli 2003 erhielt der Prozeßbevollmächtigte den Hinweis

des Landgerichts, daß die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ge-

wahrt sei. Am 18. Juli 2003 ging beim Landgericht der Antrag auf Wie-

dereinsetzung ein. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Landge-

richt den Antrag zurückgewiesen, da die Versäumung der Prozeßhand-

lung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren ei-

genen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe

nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge dafür getra-

gen, daß eine Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender

notierten Daten ändere. Jedenfalls habe er nach Vorlage der Akte zum

Zweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrech-

nen müssen. Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der

Klägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2003 als un-

zulässig verworfen. Darin wird hervorgehoben, dem Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin sei nicht nur zuzumuten, sondern im Rahmen seiner

Berufungsbegründung auch ohne weiteres möglich gewesen, noch ein-

mal den Fristablauf anhand des Eingangsstempels auf dem angefochte-

nen Urteil zu kontrollieren.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. November 2003

beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier

noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß gemäß

§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbe-

schwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.). Deren formelle

Voraussetzungen (§ 575 ZPO) sind eingehalten. Die Rechtsbeschwerde

ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen ih-

rer grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2). Sie bleibt aber in

der Sache ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, zwar sei ein

Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Fristab-

lauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer

fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom

13. November 1975 - III ZB 18/75 - NJW 1976, 627, 628; Beschluß vom

11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom

5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 2). Nicht ge-

klärt sei indessen, ob diese Prüfung notwendig in engem zeitlichen Zu-

sammenhang mit der fristgebundenen Prozeßhandlung und insbesonde-

re auch dann erfolgen müsse, wenn der Prozeßbevollmächtigte wie im

vorliegenden Fall die korrekte Eintragung des Ablaufs der für die Pro-

zeßhandlung maßgebenden Frist in den Kalender der Kanzlei bereits zu

einem früheren Zeitpunkt überprüft habe. Eine doppelte Prüfung könne

von ihm ebenso wenig erwartet werden wie die doppelte Führung von

Fristenkalendern (dazu BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 -

NJW 2000, 3006 unter II 2 a).

Dem ist nicht zu folgen. Die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten,

den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhand-

lung selbständig zu prüfen, beruht darauf, daß die sorgfältige Vorberei-

tung der Prozeßhandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen An-

forderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der

Fristberechnung und Fristkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der

rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den

Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der

routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluß vom

13. November 1975 aaO). Anders als bei der doppelten Führung von Fri-

stenkalendern geht es hier um unterschiedliche Aufgaben des von den

Angestellten geführten Fristenkalenders einerseits und der Pflicht des

Prozeßbevollmächtigten selbst zur Vorbereitung der Prozeßhandlung

andererseits. Hat der Prozeßbevollmächtigte - wie er hier vorträgt - die

von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist über-

prüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her an sich nicht erforderlich

gewesen wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorberei-

tung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebe-

nen Frist nochmals zu überprüfen. Zwar muß die Prozeßhandlung nicht

in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist

vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung

des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von

ihm zu einem früheren Zeitpunkt bereits berechneten Frist.

Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Auf die Frage,

ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch besondere Maßnahmen

Vorsorge dafür getroffen hatte, daß eine im Fristenkalender notierte, von

ihm überprüfte Frist nicht von der Angestellten eigenmächtig verändert

wurde, kommt es nicht mehr an.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch