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BGH Beschluß vom 29.06.2000 – VII ZB 5/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

VII ZB 5/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 233 Fb, 85 Abs. 2

Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtig-

ten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet.

BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch die

Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Janu-

ar 2000 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-

teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Au-

gust 1999 (7 O 427/98) gewährt.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts vom 23. August 1999 zur

Zahlung von Vorschuß wegen Baumängel verurteilt worden. Sie hat gegen das

am 15. Oktober 1999 zugestellte Urteil am 18. November 1999 Berufung ein-

gelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Be-

rufungsfrist beantragt. Zur Begründung der Wiedereinsetzung haben die Pro-

zeßbevollmächtigten der Beklagten glaubhaft gemacht:

Für die Notierung von Berufungsfristen sei seit Jahren nur die gewis-

senhafte, zuverlässige Sekretärin B. zuständig. Sie habe die Aufgabe, im Fri-

stenkalender die Berufungsfrist mit Vorfristen zu notieren, die Notierung durch

einen entsprechenden Vermerk auf dem Urteil zu dokumentieren und die Sa-

che anschließend rechtzeitig vor Fristablauf der Sekretärin des sachbearbei-

tenden Anwalts zur Bearbeitung vorzulegen. Ferner sei sie angewiesen, vor

Verlassen des Büros die Fristen im Fristenkalender zu kontrollieren und erst zu

streichen, wenn sie sich davon überzeugt habe, daß sie erledigt seien. Aus-

weislich des Fristenkalenders sei der Ablauf der Berufungsfrist mit zwei Notfri-

sten vom 8. November und 12. November 1999 korrekt auf den 15. November

1999 notiert worden. Aus der Streichung der Fristen vom 8. und 11. November

ergebe sich, daß B. die Sache der Anwaltssekretärin K. vorgelegt habe. Diese

habe es unterlassen, die Akten dem Berufungsanwalt vorzulegen, vermutlich

deswegen, weil sie wegen Ausscheidens eines Anwalts zusätzliche Arbeiten zu

erledigen hatte. Dies allein habe noch nicht zur Versäumung der Berufungsfrist

führen können. Hinzu komme, daß B. es weisungswidrig versäumt habe, am

15. November 1999 vor Verlassen des Büros die Frist zu kontrollieren. Im Fri-

stenkalender sei die Berufungsfrist nicht gestrichen worden. Die Fristenkon-

trolle gehöre seit 1992 zu den wichtigsten Aufgaben von B.. Es sei bisher nie-

mals zu Versäumnissen gekommen. Das einmalige Fehlverhalten von B. sei

nur damit zu erklären, daß sie damals Eheprobleme gehabt habe, die ihren

Vorgesetzten nicht bekannt gewesen seien. Sie habe wohl deswegen am

15. November 1999 nach Feierabend das Büro verlassen, ohne sich zuvor zu

vergewissern, daß die Berufung in der vorgemerkten Frist gefertigt worden sei.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Be-

rufung "zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte so-

fortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne Verschul-

den ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist zur Einlegung der Be-

rufung einzuhalten.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es liege ein Organisationsver-

schulden darin, daß die Anwaltssekretärin keinen eigenen Fristenkalender füh-

re. Es sei daher aus organisatorischen Gründen nicht ausgeschlossen, daß die

Akten dem Anwalt nicht fristgerecht vorgelegt würden. Da die Durchsicht des

Fristenkalenders erst abends erfolge, sei es nicht ausgeschlossen, daß die

Sekretärin B. weder die Sekretärin des sachbearbeitenden Anwalts noch die-

sen selbst mehr erreiche.

Den individuellen Fehlern der Angestellten hätten die Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten entgegenwirken müssen. Die eigene Sorgfaltspflicht

eines Rechtsanwalts sei erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Büros

auftreten. Bei den mitgeteilten personellen Problemen sei es notwendig gewe-

sen, daß der Anwalt delegierte Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristenkontrolle,

wieder an sich ziehe. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht dargetan,

wann sie die Anwälte beauftragt habe, Berufung einzulegen. Wäre eine ent-

sprechende Bitte an ihre Anwälte erfolgt, wären die Handakten außerhalb der

notierten Fristen dem Anwalt vorgelegt worden, der rechtzeitig vor Fristablauf

die Berufung hätte einlegen können.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fristversäumung

beruht auf einem Fehlverhalten der Angestellten der Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten und nicht auf einem zurechenbaren Verschulden ihrer Prozeß-

bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO).

a) Der Beklagten kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihrer Pro-

zeßbevollmächtigten nicht zwei Fristenkalender geführt wurden. Es ist ausrei-

chend, zur Beachtung der Fristen einen Fristenkalender zu führen. Der Fri-

stenkalender wurde hier auch ordnungsgemäß geführt. Die Wahrung der Fri-

sten ist dadurch doppelt abgesichert, daß Vorfristen und Ablauffristen einge-

tragen werden und die allein zuständige Sekretärin B. angewiesen ist, diese

Fristen nur zu streichen, wenn sie sich persönlich überzeugt hat, daß der frist-

gebundene Vorgang erledigt ist.

b) Das Berufungsgericht mißt dem Vortrag der Beklagten falsche Be-

deutung zu, die Sekretärin B. sei angewiesen, sich vor Verlassen des Büros zu

vergewissern, daß alle im Fristenkalender vermerkten Fristen erledigt seien;

denn damit wird nicht, worauf die Beklagte zulässig in der Begründung der so-

fortigen Beschwerde hinweist, zum Ausdruck gebracht, daß die Fristenkontrolle

nur zum Ende der täglichen Dienstzeit erstmalig vorgenommen wird. Der Vor-

trag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß für die Sekretärin die Weisung be-

stand, den Fristenkalender vor ihrem Dienstschluß (um 17 Uhr) noch einmal

durchzugehen, um zu kontrollieren, ob keine Frist übersehen wurde. Unzutref-

fend ist auch, daß zu diesem Zeitpunkt kein zur Abfassung einer Berufung be-

reiter Rechtsanwalt mehr erreichbar wäre. Denn nach dem Beschwerdevor-

bringen verlassen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Büro übli-

cherweise nicht vor 19 Uhr. Ein Berufungsanwalt kann jederzeit verständigt

werden.

c) Nicht gefolgt werden kann der auf die Entscheidung des Bundesge-

richtshofs (Beschluß vom 26. August 1999 - VII ZR 12/99, NJW 1999, 3783 =

EBE 1999, 338 = MDR 1999, 1411) gestützten Ansicht, die Prozeßbevollmäch-

tigten der Beklagten habe wegen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts und

privater persönlicher Probleme der Sekretärin eine erhöhte Sorgfaltspflicht ge-

troffen. Von den privaten Problemen der Sekretärin B. haben diese erst erfah-

ren, als B. nach Versäumung der Berufungsfrist zur Rede gestellt wurde. Die

Beklagte hat das Fehlverhalten der Angestellten auch nicht damit begründet,

daß das Personal drastisch reduziert oder chronisch überlastet war. Sie hat nur

die Vermutung geäußert, daß die Anwaltssekretärin K. wegen des Ausschei-

dens eines Kollegen mehr als üblich belastet war. Insofern handelte es sich

nach der Begründung der sofortigen Beschwerde um eine Mehrbelastung, die

nicht über die in einer Anwaltskanzlei urlaubs- und saisonbedingt üblicherwei-

se auftretenden Schwankungen des Arbeitsausfalls hinausgeht. Besondere

organisatorische Maßnahmen waren daher nicht erforderlich. Das Versehen

der Anwaltssekretärin hätte zudem nicht zur Fristversäumung geführt, wenn die

Sekretärin B. die Fristenkontrolle bei Ablauf der Berufungsfrist am

15. November 1999 ordnungsgemäß vorgenommen hätte.

d) Ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, zu wel-

chem Zeitpunkt sie ihren Anwälten den Auftrag erteilt hat, die Berufung gegen

das landgerichtliche Urteil einzulegen. Dies steht in keinem kausalen Zusam-

menhang zur Fristversäumung, weil die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Frist bis zum letzten Tag aus-

nutzen konnten.

Thode Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt