Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 107/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1

Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer

ordnungsgemäßen Klageerhebung.

BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - OLG München LG München I

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2002

und das Urteil des Landgerichts München I, 26. Zivilkammer, vom

25. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Zahnarzt und nimmt die Beklagte als Erbin ihres verstor-

benen Ehemannes auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 DM in

Anspruch. Ferner verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft und Rech-

nungslegung. Der Kläger hatte den geforderten Betrag als Anzahlung auf einen

mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten geschlossenen Praxisübergabe-

vertrag vom 20. März 1997 geleistet.

Der Kläger hat in der Klageschrift seine Anschrift mit L. straße , M.

, angegeben. Unter dieser Anschrift hat er zum damaligen Zeitpunkt die

übernommene Zahnarztpraxis betrieben. Nachdem der Kläger diese Adresse

im Laufe des Verfahrens aufgegeben hatte, wurden von seiner Seite verschie-

dene Anschriften genannt, wobei unklar blieb, ob er hierunter jeweils hätte ge-

laden werden können.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine Kla-

ge nur zulässig sei, wenn eine ladungsfähige Anschrift des Klägers noch im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliege.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers aufgrund der mündli-

chen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 zurückgewiesen. Mit der vom Se-

nat angenommenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-

teile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Partei müsse während des

gesamten Prozesses unter einer ladungsfähigen Anschrift erreichbar sein. Sei

eine ladungsfähige Anschrift zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht

mehr gegeben, müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden, da dann

davon auszugehen sei, daß die Klage in rechtsmißbräuchlicher Weise betrieben

werde. Der Kläger habe auch im Berufungsrechtszug nicht nachgewiesen, daß

er unter den zuletzt angegebenen Anschriften tatsächlich wohne. Ein darauf

gerichtetes Beweisangebot sei als verspätet zurückzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu

Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig an-

gesehen hat.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum

Zeitpunkt der Klageerhebung eine ladungsfähige Anschrift genannt hatte. Dies

wird nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die

Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Anga-

be ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht

(BGHZ 102, 332, 334 ff. = ZZP 101, 457 mit ablehnender Anmerkung Zeiss; vgl.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 unter II, 3 b

aa; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; BFH, NJW 2001, 1158). Es fehlt an der

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung im

Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO.

Obwohl die in § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Bestimmung des § 130

Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine Soll-Vorschrift darstellt, ist hieraus angesichts

der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens ein zwingendes

Erfordernis für diesen den Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz zu entnehmen.

Auch wenn mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in

der Klageschrift Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im

Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies grund-

sätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom

2. Februar 1996 - I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). In einem solchen Fall gibt

der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse

anführen kann, zu erkennen, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führen

will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechts-

mißbräuchlich (BGHZ 102, 332, 336).

Wird dagegen eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige An-

schrift im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene

Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht aus die-

sem Grund allein als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grund-

lage hierfür besteht nicht. Mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der

Klageschrift hat der Kläger die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Per-

son nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozeßvoraus-

setzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die

Einleitung des Verfahrens betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich

zum Ausdruck gebracht, daß er sich nachteiligen Kostenfolgen im Falle des

Unterliegens stellt.

3. Nachdem das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte, konnte

es in der Folgezeit, jedenfalls - wie hier - bei anwaltlicher Vertretung ordnungs-

gemäß durchgeführt werden, auch wenn der Kläger nicht mehr über eine la-

dungsfähige Anschrift verfügt haben sollte. Im Anwaltsprozeß haben Zustellun-

gen ohnehin an den Prozeßbevollmächtigten der Partei zu erfolgen (§ 172 ZPO,

§ 176 ZPO a.F.). Mit der Erwägung, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei im Hinblick auf

eine Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erforderlich (§ 141

ZPO), lassen sich die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit

der Klage gleichfalls nicht begründen. Das Ausbleiben einer Partei, deren per-

sönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet wer-

den konnte (§ 141 Abs. 2 ZPO) und gegen die daher auch kein Ordnungsgeld

(§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verhängt werden darf, steht einer Fortführung des

Verfahrens nicht entgegen. Es hat für den Gegner keine nachteiligen Folgen,

kann sich aber zu Lasten der ferngebliebenen Partei auswirken, weil sie auf die

vom Gericht beabsichtigten Fragen zu ihren Gunsten nichts vorbringen kann.

Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem

Gericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungs-

gemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, un-

benommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heran-

ziehung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung (vgl. Zöl-

ler/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 286 Rdnr. 14a; vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl.

§ 286 Rdnr. 62 ff.) Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen. Selbst wenn die

Partei erschienen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung

nach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-

ten Parteivernehmung erzwingen. Die beklagte Partei hingegen wird, wenn sie

wegen des Verhaltens des Klägers begründeten Anlaß hat, eine Vereitelung

ihres künftigen Kostenerstattungsanspruchs (Zöller/Vollkommer, aaO § 916

Rdnr. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 916 Rdnr. 11 a.E. m.w.Nachw.)

zu befürchten, überlegen können, ob sie sich durch einen dinglichen Arrest ab-

sichert (Zöller/Vollkommer, aaO § 917 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil - noch unter Anwendung der bis

zum 31. Dezember 2001 für die Revisionsinstanz geltenden Verfahrensvor-

schriften (§ 26 Nr. 7 EGZPO) - aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Beru-

fung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage als unzuläs-

sig abgewiesen hat, zu Unrecht zurückgewiesen hat (§ 564 ZPO a.F.). Da für

das Berufungsgericht ein Fall notwendiger Zurückverweisung im Sinne des

§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) vorliegt und der Rechtsstreit

zur Begründetheit der Klage nicht entscheidungsreif ist, verweist der Senat die

Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO a.F. an das Landgericht zurück (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR

304/95, NJW 1996, 3008 unter III; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 565 Rdn. 21).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst